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Stammbehörde (BtOG)

Dies ist ein Beitrag zum Thema Stammbehörde (BtOG) im Unterforum Sachkundenachweis und Registrierung ab 2023 , Teil der Situation der Betreuer/innen
Zitat: Zitat von Mirko Aber wenn ich mich nicht anmelde, und die nachweise nicht erbringe ist die Stammbehörde dann gezwungen ...


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Alt 25.06.2022, 12:42   #11
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,808
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Zitat:
Zitat von Mirko Beitrag anzeigen
Aber wenn ich mich nicht anmelde, und die nachweise nicht erbringe ist die Stammbehörde dann gezwungen mich zu "entlassen" troz der persönlichen Eignung die bei der Behörde festgestellt wurde??

Wenn du dich nicht registrieren lässt bist du eben kein Berufsbetreuer mehr nach Ablauf der Übergangsfrist und dein Vergütungsanspruch besteht dann auch mehr. Eine Entlassung deiner Person ist also gar nicht notwendig.



Und die Feststellung der persönlichen Eignung in bisherigen Verfahren ist dafür völlig irrelevant. Zukünftig kommt es eben nur noch auf die Regelungen ab dem 1.1.2023 an.
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Alt 25.06.2022, 13:40   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
Standard

Wer von den Bestandsbetreuern bis zum 30.6.23 keinen Registrierantrag gestellt hat, IST ab 1.7.2023 kein Berufsbetreuer mehr. Der Vergütungsanspruch (auch für alle Altfälle) ist dann ab 1.7.23 entfallen (§ 7 VBVG 2023). Daran ändert auch nichts, dass man im Beschluss noch als Berufsbetreuer drinsteht.

Als mittelbare Folge muss man auch (natürlich vom Gericht, nicht von der Behörde) aus den Betreuungen entlassen werden (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023). Das passiert aber nicht automatisch, sondern muss durch Einzelbeschlüsse erfolgen. Der Vergütungsanspruch ist aber sofort futsch. Man ist in der Zwischenzeit dann Ehrenamtler. Das dürfte auch nicht verfassungswidrig sein, denn ein halbes Jahr müsste ja bei allen locker für den Antrag (inkl. Führungszeugnis, Schuldnerauskunft und Versicherungsnachweis) reichen.

Mit dem Sachkundenachweis hat das übrigens nichts zu tun. Um diesen nachzureichen, hat man bis 30.6.25 Zeit. Das heißt auch: der Registrierbescheid selbst erfolgt ggf erst Jahre später. Für die Zwischenzeit muss man sich von der Stammbehörde bestätigen lassen, dass man den Registrierantrag rechtzeitig gestellt hat (Als Nachweis für den fortgesetzten Vergütungsanspruch und damit man auch nach dem 1.7.23 weiter als Berufsbetreuer bestellt werden darf).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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