Dies ist ein Beitrag zum Thema Stammbehörde (BtOG) im Unterforum Sachkundenachweis und Registrierung ab 2023 , Teil der Situation der Betreuer/innen
Hallo,
mir ist der Begriff "Stammbehörde" immer noch nicht ganz klar. Es handelt sich dabei um die Betreuungsbehörde am Sitz ...
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17.05.2022, 15:38 | #1 |
Gibt einen aus
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 222
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Stammbehörde (BtOG)
Hallo,
mir ist der Begriff "Stammbehörde" immer noch nicht ganz klar. Es handelt sich dabei um die Betreuungsbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers / der Betreuerin. Wohnsitz ist eindeutig, aber was ist nun der Sitz? Handelt es sich dabei um den Ort, wo ich das Gewerbe anmelde, z.B. die Büroadresse oder um den Bezirk, indem ich überwiegend oder auch ausschließlich tätig bin?
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Viele Grüße Fridel |
25.05.2022, 18:03 | #2 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.10.2021
Ort: Bayern
Beiträge: 15
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Hallo Fridel,
der Sitz ist Deine offizielle Büro-Anschrift, solltest Du kein Büro angemietet haben und von zu Hause aus arbeiten, dann ist dies Dein Sitz. Die für diese Adresse zuständige Betreuungsbehörde ist Deine Stammbehörde. Viele Grüße Savos |
25.05.2022, 18:57 | #3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,869
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Und das findest du zum Nachlesen im § 2 Abs.4 BtOG
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25.05.2022, 21:06 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
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Leider ist die Begrifflichkeit schwer verständlich. Ein Mensch (natürliche Person) hat keinen Sitz, sondern nur einen Wohnsitz (§ 7 BGB). Nur juristische Personen (zB Vereine) haben einen Sitz (§ 24 BGB).
Gemeint sein dürfte die steuerrechtliche Betriebsstätte. Aber für bereits tätige Berufsbetreuer ist das doch einfach: der Ort, wo sie die Gewerbeanmeldung getätigt haben. Bitte nicht wieder mit Betreuer = freier Beruf kommen. Das ist nicht der Fall. Die Gewerbeanmeldung ist laut Bundesverwaltungsgericht zwingend: https://www.lexikon-betreuungsrecht....werbeanmeldung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.05.2022, 21:24 | #5 |
Gibt einen aus
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 222
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Gewerbe ist bei mir am Wohnsitz angemeldet. Also spielt der Tätigkeitsschwerpunkt tatsächlich nur dann eine Rolle, wenn kein Sitz und kein Wohnsitz in Deutschland vorhanden sind, richtig?
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Viele Grüße Fridel |
26.05.2022, 00:04 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
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Ja, so ist das. Ich finde die ganze Regelung missglückt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
24.06.2022, 23:45 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 17.05.2022
Ort: Bayern
Beiträge: 12
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Und als angehender Betreuer muss man sich bei der Stammbehörde registrieren lassen?
Oder gilt das erst ab 2023 im Rahmen des BtOG ? Kann sich der angehende Betreuer in 2022 auch bei einer anderen Stammbehörde registrieren lassen, weil er dort vorrangig tätig werden möchte? |
25.06.2022, 09:43 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,846
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Moin moin
Die Anmeldung läuft im Rahmen des BTOG, das erst zum 1.1.2023 inkraft tritt. Vorher geht es nicht. falls Du dich heute schon anmelden willst, wirst Du deine Betreuungsstelle sicherlich überfordern, weil sie selber noch nicht wissen können, wie das geht und worauf sie achten müssen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.06.2022, 10:49 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.01.2021
Ort: Friesland
Beiträge: 144
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Ich habe mir das auch nochmal durchgelesen, ich denke ich muss mich bei einer anderen Stammbehörde anmelden, die in der ich wohne und die Betriebsstätte hab (Hausbüro ), aber ich arbeite ausschließlich in einem anderen Bezirk.
So hab ich es da rausgelesen. Was mich aber interessiert ist,: Ich arbeite ja schon als Betreuer und bin WHV eingetragen, die Behörde kennt mich, wir arbeiten zusammen und ich bekomme positive Rückmeldungen. Aber wenn ich mich nicht anmelde, und die nachweise nicht erbringe ist die Stammbehörde dann gezwungen mich zu "entlassen" troz der persönlichen Eignung die bei der Behörde festgestellt wurde?? Es bleibt spannend, ich als halbneuling habe Zeit bis 01.07.2023 mich zu registrieren.....
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Wenn jeder an SICH denkt, ist doch an alle gedacht! |
25.06.2022, 11:56 | #10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
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Nein, es ist ziemlich einfach und in dieser Reihenfolge (§ 2 Abs. 4 BtOG):
- hat man ein externes Büro (steuerlich Betriebsstätte), dann ist die zuständige Stammbehörde diejenige, in deren Bezirk das Büro liegt (Tätigkeitsschwerpunkt spielt keine Rolle), - bei Vereinsbetreuern ist das der Vereinssitz laut Vereinssatzung (Eintragung im Vereinsregister), das gilt beim Vereinsbetreuer auch wenn er im Home Office arbeitet. - hat man (als selbstständiger Betreuer) kein externes Büro, arbeitet man stattdessen von zu Hause, dann ist die zuständige Stammbehörde diejenige, in deren Bezirk die Wohnung liegt, bei mehreren Wohnsitzen die Hauptwohnung (Tätigkeitsschwerpunkt spielt ebenfalls keine Rolle). - für Personen, die im grenznahen Ausland wohnen und im Inland auch kein Büro haben - und nur für diese! - gilt der Ort, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, heißt, bei welchem Amtsgericht man die meisten Betreuungen zur Zeit des Antrags führt. Mit welcher Behörde man bisher zusammengearbeitet hat, spielt ab 1.1.23 keine Rolle. Allerdings tauschen sich Stammbehörde und weitere Betreuungsbehörden, in deren Bezirken man arbeitet, gegenseitig aus. Und ums noch mal zu verdeutlichen: man muss sich nur ein mal registrieren - und nicht etwa in jedem Tätigkeitsort. Wer - jeweils in Teilzeit - selbstständiger Betreuer UND Vereinsbetreuer ist, muss ich auch nur 1x registrieren. Für den Ort muss man dann (wenn es verschiedene Zuständigkeiten gäbe), klären, was man überwiegend ist. Da ist tatsächlich nicht eindeutig, was das Kriterium ist (Arbeitszeit beim Verein mehr als die Hälfte) oder Anzahl der beim Verein oder selbstständig geführten Betreuungen).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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