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Sachkundehinweise

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sachkundehinweise im Unterforum Sachkundenachweis und Registrierung ab 2023 , Teil der Situation der Betreuer/innen
Die bisherige Überschrift wurde auf Wunsch von HorstD geändert damit in Folge mehr Bezug zum Thema hergestellt werden kann. Sachkundefragen ...


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Alt 28.07.2022, 16:12   #1
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Ausrufezeichen Sachkundehinweise

Die bisherige Überschrift wurde auf Wunsch von HorstD geändert damit in Folge mehr Bezug zum Thema hergestellt werden kann.
Sachkundefragen bitte nur noch hier. Danke

M. Mohr



Ich hatte vor 2 Wochen mein Vorstellungsgespräch in meiner Betreuungsbehörde. Das Gespräch war nett und mir wurde auch suggeriert, dass man mich gerne nehmen möchte. Es sollte auch so ablaufen, dass ich noch in diesem Jahr meine erste Betreuung übernehmen sollte.
Ich teilte allen auch mit, dass ich im Moment den Zertifikatskurs zum Berufsbetreuer bei der Beck-Akademie mache. Daraufhin sollte ich bei Beck anfragen, ob dieser Kurs noch nachträglich zertifiziert wird und ob es ein Curriculum gibt.
Beck hat mir nun das Curriculum zugesendet, allerdings keine Antwort darauf, ob der Kurs nachträglich nach den neuesten Anforderungen zertifiziert wird. Ich habe die Mail mit dem Curriculum an meine Behörde geschickt mit der Frage, inwieweit dieser Kurs jetzt angerechnet wird.
Am nächsten Tag hat man mich zurückgerufen und hat mir mit sehr klaren Worten gesagt, dass ich doch jetzt einen Antrag angestupst hätte. Dies könne man nicht so einfach entscheiden, zumal ja alles im Selbststudium gelernt wird. Laut Gesetz und den aktuellen Richtlinien dürfte ich aber nur 15 % im Selbststudium absolvieren, so dass auch der Kurs maximal zu 15 % angerechnet wird. So gesehen bräuchte ich die kompletten Sachkundenachweise, aber erst die ab dem nächsten Jahr, wenn es zertifizierte nach dem jeweiligen Bundesland gibt.
Ich bin total geschockt. Dass der Kurs nicht zu 100 % angerechnet wird, war mir klar, aber nur 15 % , das verstehe ich nicht. Somit müsste ich nochmals soviel Geld in die Hand nehmen, wenn das überhaupt reicht, um die ganzen Sachkundenachweise zu erbringen. Kann das so rechtens sein ? Auf der anderen Seite, was bringt es sich jetzt schon mit der Behörde anzulegen, wenn ich noch nicht mal gestartet bin, das kann ja kein gutes Miteinander sein.
Jetzt mache ich mir natürlich meine Gedanken, ob ich das Ganze nicht lieber sein lasse. Seit Anfang des Jahres mache ich in meiner Freizeit nichts anderes mehr als zu lernen und soll dann alles nochmals machen ?Das ist neben dem Geld auch noch die Zeit, welche gerade in den Anfängen mit Sicherheit nicht vorhanden ist.
Hexchen ist offline  
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Alt 28.07.2022, 18:15   #2
Forums-Geselle
 
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Moin Hexe,
ja, die unsicherheit kenne ich, und auch einige andere, darunter auch die Betreuungsstelle hier in WHV. Das Gesetz ist auf dem Weg, aber soweit ich weiß noch nicht durch, vorallem muss ja noch geprüft werden was angerechnet werden soll und was nicht. Welcher Kurs muss was beinhalten um angerechnet zu werden.
Fakt ist, es werden einige auffhören, und ich denke mittlerweile das ist so gewollt. Letztendlich geht es nur um Geld. Deswegen wird auch so gut wie nichts angerechnet was kein Studium hat. Aber ich will mich nicht schonwieder darüber auslassen. Friß oder Stirb.
Wenn ich den Kurs beendet habe, und man mir dann sagen sollte das er nicht angerechnet wird, dann frage ich warum er mich zur Stufe C befähigt laut einigen Gerichtsbeschlüssen in verschiedenen Bundesländern.


Gruß
Mirko
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Alt 28.07.2022, 19:05   #3
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Also Leute, bevor ihr alle in Panik ausbrecht: es gibt 3 Arten, Vorkenntnisse anzuerkennen:

A) (betreuerspezifischer) Studiengang, § 5 BtRegV
B) Sachkundelehrgang, § 6 BtRegV (das sind die hier weit diskutierten 360 Unterrichtsstunden = 270 Zeitstunden in 11 Modulen)
C) sonstige Nachweise, § 7 iVm § 15 BtRegV

Derzeit (bis Ende 2022) fällt alles unter c), weil die Anerkennungen, die sowohl a) als auch b) durch eine Landesbehörde benötigen, frühestens am 1.1.23 beantragt werden können, weil die BtRegV erst dann in Kraft tritt (wohlgemerkt, der Veranstalter braucht dieses, das ist nicht die Registrierung des Betreuers, läuft mit diesem aber parallel). Alle Veranstalter werden entweder für A) oder B) diese Anerkennung beantragen und werden sie aller Wahrscheinlichkeit auch erhalten (Beck wird Nr. A) beantragen, da gilt die Regelung mit den 15% gar nicht, die gilt nur für B).

Ob Studiengänge, die derzeit laufen, noch unter die Anerkennung für A) fallen werden, hängt von der noch zu erteilenden Anerkennung ab. Vermutlich wird die aber für alle Studiengänge gelten, die nach dem Anerkennungsbescheid beendet werden.

Die o.g. Befürchtungen werden also für Absolventen von Beck (und den CdJ) nicht zutreffen. Da für die Anerkennung das Studium aber abgeschlossen sein muss (spätestens bis 30.6.25), heißt das für Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG, dass sie ziemlich lange als vorläufig anerkannt gelten werden. Was aber kein Beinbruch ist. Wichtig ist lediglich: man muss vor dem 1.1.23 mindestens eine Betreuung mit der Bezeichnung „beruflich“ (nach bisherigem Recht) führen.

Und Hexchen: bevor du das nicht glaubst: ich war genau in dieser Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium und habe daher tatsächlich mehr Ahnung von der Materie als die Betreuungsbehörden vor Ort. Und nochmal: das Beck-Studium wird zu 100 % anerkannt, aber nur dann, wenn man das Studium erfolgreich abschliesst.
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Alt 28.07.2022, 19:13   #4
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Mein Thema ist leider, dass ich nur den Zertifikatskurs und nicht den Hochschulabschluss dort mache. Von daher gelten die 15 %. Mir wurde auch gesagt, dass dann alle Ausbildungen geprüft werden müssen, spricht mein Ausbildung, Weiterbildung etc. und ich muss da ein Curriculum besorgen. Ist halt nur schon so ewig her...

Ich habe einfach ein Problem damit, nochmals soviel Geld in die Hand zu nehmen, von der Zeit will ich gar nicht reden. Der Zertifikatskurs kann auch leider nicht umgebucht werden auf den Hochschulkurs. Meine Motivation ist echt dahin.
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Alt 28.07.2022, 20:22   #5
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Ok. Ich wusste gar nicht, dass Beck diesen anderen Kurs noch anbietet.

Aber gut. Es ist weder nach A) noch nach B) zu werten, sondern nach C). Unter sonstige Fortbildungsnachweise. Auch da gibts nicht die 15%. Sondern es geht für jede thematische Einheit, inwieweit vermittelt sie die Inhalte, die im Curriculum stehen. Auf die Unterrichtsform kommts nicht an. Allerdings muss jedes einzelne Thema individuell betrachtet werden und das kann bedeuten, dass nicht die gesamte Sachkunde nach dem Curriculum anerkannt wird (über die Vorab-Auskunft nach § 7 Abs. 4 BtRegV). Vermutlich werden insbesondere die Module 10 und 11 noch erforderlich werden.
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Alt 30.07.2022, 11:15   #6
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Zitat:
Zitat von Hexchen Beitrag anzeigen
Ich habe einfach ein Problem damit, nochmals soviel Geld in die Hand zu nehmen, von der Zeit will ich gar nicht reden. Der Zertifikatskurs kann auch leider nicht umgebucht werden auf den Hochschulkurs. Meine Motivation ist echt dahin.



Es geht um 2 Module bei der Beckakademie, und die können es nicht umschreiben?? Der Kurs ist doch genau gleich, lediglich 2 oder 3 Themen mehr. Da würde ich aber mal richtig freundlich nach dem Grund fragen, es ist schon unverschämt meiner Meinung nach.


2. 15% anrechnung ist aber auch frech, Du kannst in einem Betreuungsverein arbeiten mit dem Schein. Entweder ist es wirklich die Unsicherheit aller, wichtigtuerei oder doch nur Dumm.


Aber, das wichtigste ist für mich, nicht aufgeben. Noch ist nichts in Stein gemeißelt.


Gruß
Mirko
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Alt 30.07.2022, 14:31   #7
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Zitat:
Zitat von Hexchen Beitrag anzeigen
Mein Thema ist leider, dass ich nur den Zertifikatskurs und nicht den Hochschulabschluss dort mache. Von daher gelten die 15 %. Mir wurde auch gesagt, dass dann alle Ausbildungen geprüft werden müssen, spricht mein Ausbildung, Weiterbildung etc. und ich muss da ein Curriculum besorgen. Ist halt nur schon so ewig her...

Also, dass die Behörde die einzelnen Nachweise checken muss (über § 7 der Verordnung), via §§ 7 und 15 der Verordnung, schrieb ich ja schon. Und auch, dass die 15% da gerade nicht gelten. Das ist aber doch keine Boshaftigkeit der Behördenmitarbeiter. Mit Sicherheit haben die die beiden Becklehrgänge anfangs genauso verwechselt, wie mir das passiert ist.

Das endgültige Curriculum steht hier: https://www.lexikon-betreuungsrecht....eis#Curriculum

Anhand der jeweiligen Unterrichtsstunden und -beschreibungen müsste es eigentlich möglich sein, die bei Beck absolvierten Inhalte den einzelnen Punkten zuzuordnen. Das kann dann bei der Behörde nur nützlich sein.

Und Mirko: ich weiß ja, dass du wegen des Streites um die Kostenübernahme im Augenblick die Hasskappe aufhast. Aber du musst Hexchen doch nicht noch verunsichern. Wahrscheinlich hat sie ja den allergrößten Teil schon zusammen und muss das nur noch zusammenstellen.
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Alt 31.07.2022, 15:39   #8
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Ich habe jetzt ein paar Tage nachgedacht und denke, dass ich es so machen werde....
Auf jeden Fall möchte ich noch dieses Jahr meine erste Berufsbetreuung übernehmen. Ob der Kurs mir jetzt angerechnet wird oder nicht ist mir jetzt auch egal. Ich habe eh von Anfang an gesagt, dass ich nicht ohne Vorkenntnisse starten will. Schließlich habe ich eine mega Verantwortung dem Betreuten gegenüber und hafte für so viele Dinge.
Weiterhin werde ich die Einsendeaufgaben lösen und habe für mich eine Lernkontrolle.
Dann werde ich ab dem nächsten Jahr die geforderten Sachkundenachweise erbringen, eine Weiterbildungspflicht gibt es ja sowieso und ich kann ganz entspannt Thema für Thema abhaken. Brauche dann auch nicht eine Prüfung über den gesamten Stoff ablegen. Für mich habe ich jetzt das Ruder wieder rumgerissen und kann weiterhin motiviert an die Sache rangehen :-) Eingestuft werde ich in B und ob ich dann nach den ganzen Nachweisen eine Stufe höher rutsche, das wird sich zeigen. Da kann mir auch die Betreuungsbehörde noch keine Antwort geben.
Hexchen ist offline  
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Alt 31.07.2022, 16:57   #9
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Hallo Hexchen, der „kleine“ Becklehrgang führt nicht zu Tabellenstufe C, nur der große. Das ist für beide Varianten vom BGH entschieden.

Ich gehe davon aus, du hast einen Berufsabschluss. Deshalb also B. Welcher ist das? Hast du weiterhin auch einen Studienabschluss (der derzeit, weil er thematisch nicht passt), nach derzeitigem Recht nicht für C anerkannt ist? Dann bringt dir die Vergütungsänderung ab 1.1.23 was.

Falls nein, wäre es das beste, du stockst auf den großen Becklehrgang auf. M.W. werden dort die Inhalte des kleinen anerkannt. Damit gibts Tabelle C mit Sicherheit (weil vom BGH ja schon gebilligt), aber erst für Tätigkeiten ab Studienabschluss.

Du musst bei dem ganzen sehen: die Registrierung einerseits und die Vergütungsstufe sind ab 1.1.23 voneinander unabhängig.
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Horst Deinert

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Alt 01.08.2022, 15:23   #10
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Hallo Horst,

ja, ich habe eine Ausbildung zur Bürokauffrau mit Weiterbildung zum Lohn-, Finanz- und Datenverarbeitungsbuchhalter und noch zum Bilanzbuchhalter. Leider kein Studium.

So wie ich das gelesen haben, erlaubt es die Beck-Akademie wohl nicht, dass man vom kleinen auf den großen Kurs aufstockt. Da werde ich aber wohl nochmals nachfragen. Das ist eine tolle Idee :-) Vielen Dank dafür.
Hexchen ist offline  
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