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Zuständigkeiten Registrierung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuständigkeiten Registrierung im Unterforum Sachkundenachweis und Registrierung ab 2023 , Teil der Situation der Betreuer/innen
Guten Morgen, nun habe ich einen interessanten Fall und frage mich, wie ich damit umgehen soll. Ich habe eine Person ...


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Alt 10.10.2023, 10:29   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 19.02.2009
Beiträge: 3
Standard Zuständigkeiten Registrierung

Guten Morgen,

nun habe ich einen interessanten Fall und frage mich, wie ich damit umgehen soll.

Ich habe eine Person die sich bei uns im Kreis Steinburg (Schleswig – Holstein) als Berufsbetreuer registrieren lassen möchte. Die Meldeanschrift der zu registrierenden Person ist jedoch in Hamburg. Gelegentlich ist der Antragsteller bei unserem hiesigen Amtsgericht als Dolmetscher tätig. Einen weiteren Bezug gibt es nicht.

In einem persönlichen Gespräch habe ich ihm mitgeteilt, dass wir als Betreuungsbehörde zuständig wären, wenn er seinen Wohnsitz bzw. seinen Geschäftssitz bei uns im Landkreis hätte bzw. plant.

Kurz da drauf teilt er mir eine Büroadresse bei uns im Kreis mit. Merkwürdig ist, dass dort eine dritte uns unbekannte Person gemeldet ist, an die auch unter C/o seine Post hingehen soll. Scheinbar nutzt er diese Adresse als Postadresse. Meines Erachtens eine vorgeschobene Adresse, um sich bei uns zu registrieren. Einen Geschäftssitz sehe ich nicht.

Für mich stellt sich natürlich auch die Frage, warum er sich nicht in Hamburg registrieren lassen möchte (Irgendetwas stinkt an dem Fall, hier habe ich inzwischen die Betreuungsbehörde in HH angeschrieben, um eventuell herauszufinden, ob er dort bekannt ist. Antwort ausstehend.)

Hinsichtlich der Zuständigkeit steht in § 2 Abs. 4 BtOG: Diese Aufgabe wird konkret derjenigen Behörde übertragen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll!

Danach könnte ja jeder bei mir ankommen und sagen, dass er seinen Geschäftssitz bei uns im Kreis ansiedeln möchte.

Aufgrund der Adresse bei einem Bekannten denke ich nicht, dass es sich wirklich um den eigentlichen Geschäftssitz handelt.

Ich sehe die Zuständigkeit in Hamburg.

Sehe ich das richtig?

Viele Grüße
Michael Wieczorek
roland ist offline  
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Alt 10.10.2023, 10:49   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,630
Standard

Hallo Herr Steinmann, die Formulierung „errichtet werden soll“ in § 2 Abs. 4 BtOG kann ein Einfallstor für Falschangaben sein. Nun wird es etwas schwer, das zu beweisen. Ist der Betreffende (insgesamt gesehen) schon als Berufsbetreuer tätig? Dann müsste es ja eine Gewerbeanmeldung geben, die ein Indiz sein kann. Wenn nicht; m.E. kann erst nach der Registrierung eines Neubetreuers überhaupt erst eine Gewerbeanmeldung getätigt werden.

Sind denn die Räumlichkeiten, die genannt wurden, erkennbar Büroräumlichkeiten; gibts ein Firmenschild, also irgend etwas, was darauf hindeutet, dass der Betreuer dort zusätzlich arbeiten können wird? Es ist ja nicht so ungewöhnlich, die Infrastruktur einer anderen Firma (Sekreteriatsservice) mit benutzen zu können. Falls kein Firmenschild erkennbar ist, könnte man mal schauen, ob es unter der Adresse überhaupt ein anderes Gewerbe gibt.

P.S. was soll der andere Name da unten? Hier muss niemand ein Alias verwenden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 10.10.2023, 22:14   #3
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,169
Standard

Hallo,

Zitat:
„errichtet werden soll“
ja eigentlich nicht, wenn bereits eine Büroadresse als Geschäftssitz mitgeteilt wurde.

Vielleicht ein Ortstermin am angegebenen Geschäftssitz zur Überprüfung der Angaben im Registrierungsantrag (zu den Büroräumlichkeiten, zur Büroorga usw.)? Aber im Zweifelsfall kommt da ja auch nicht viel bei herum, denn was nicht passt wird passend gemacht (jedenfalls für den Termin)...

Wie man das letztlich überprüfen soll weiß ich auch nicht, HorstD hatte ja bereits einige Indizien genannt. Die sporadische Dolmetschertätigkeit in Ihrem Zuständigkeitsbereich könnte ein Indiz für Ihre Zuständigkeit und für die Richtigkeit der Angaben sein und damit Ihrer Rechtsauffassung (Zuständigkeit der BtB Hamburg) entgegenstehen. Mal sehen, was Hamburg sagt...

Ansonsten registrieren und ggf. später § 27 Abs. 2 BtOG.

Beste Grüße!
Florian

PS:
Zitat:
P.S. was soll der andere Name da unten? Hier muss niemand ein Alias verwenden.
Nee, v.a. wenn alle gemachten Angaben zum SV und zu den Örtlichkeiten zutreffend sind. Dann sind wirklich jedwede weiteren Geheimhaltungsbemühungen entbehrlich
Florian ist offline  
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Alt 11.10.2023, 07:21   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 19.02.2009
Beiträge: 3
Standard

P.S. was soll der andere Name da unten? Hier muss niemand ein Alias verwenden.

Ist der Name das Kollegen der die Anfrage eigentlich gestellt hat aber hier nicht Mitglied ist.

Roland
roland ist offline  
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Alt 11.10.2023, 14:56   #5
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,169
Standard

"Ich frag für 'nen Freund" quasi, jo jo...
Florian ist offline  
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registrierung, zuständigkeiten

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