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Jade 30.09.2014 08:16

Unfall des Betreuten
 
Guten Morgen,

ich hatte von September 2013 bis Juni 2014 einen minderbegabten jungen Mann betreut, der vor mir von seiner Mutter betreut wurde. Mein EX-Betreuter hatte Ende September 2013 einen Fahrradunfall, wobei er mit jmd. anderem zusammengestossen ist. Der Geschädigte arbeitet bei der BASF und war aufgrund des Vorfalls arbeitsunfähig erkrankt. Für diese Zeit leistete die Firma eine Entgeltfortzahlung von über 3.000 €. Die Firma will das Geld jetzt von mir. Die sagen, dass ich den zu 60% als geistig behindert eingestuften in der Zeit betreut habe und das ihre Forderung gegen mich ja berechtigt wäre.
Muss ich zahlen?
Ich muss dazu sagen, dass die Mutter für ihren Sohn keine Haftpflichtversicherung o.ä. abgeschlossen hatte und ich erst nach dem Unfall das gemerkt habe. Ich habe das zwar gleich nachgeholt, aber die wird ja hier wahrscheinlich nicht mehr greifen?!
Ich drehe echt am Rad...bitte schreibt mir.

Viele Grüße

Jade

der_andre 30.09.2014 08:35

Zitat:

Die sagen, dass ich den zu 60% als geistig behindert eingestuften in der Zeit betreut habe und das ihre Forderung gegen mich ja berechtigt wäre.
Muss ich zahlen?
Schreib der Firma, die mögen Bitte in unsere Welt wieder zurückfinden! Das ist absurd, hieße nämlich im Umkehrschluss, dass ich früh alle meine Btreuten in 2er Reihe antreten lassen müsste und dann bis sie ins Bettchen gehen hinter mir her laufen lassen müsste, oder besser vorneweg um zu schauen, dass keiner Mist macht!

Max. können Forderungen gegen deinen Betreuten geltend gemacht werden, und mal hart gesagt, wo nix zu holen ist, ist nix zu holen!

Als Tip, eine Haftpflicht mach ich mittlerweile als erstes, da diese
1. vom Amt übernommen wird
2. wenn Selbstzahler um die 4 Euronen im Monat kostet!

agw 30.09.2014 09:53

HAllo Jade,

gaaanz ruhig und tief durchatmen.

Die BASF hat da eine lustige Rechtsauffassung.
Auf die Schnelle habe ich erst einmal das zu dem Thema gefunden.

Je nachdem welche Versicherungen du derzeit hast würde ich mich mal dahin wenden wegen Abwehr der Forderung. Das dürfte kein Problem sein.

Zur Haftpflicht: Du solltest auch prüfen ob die abgeschlossene Haftpflicht auch bei Deliktunfähigkeit leistet, sonst nutzt sie dir u.U. im Schadensfall gar nichts.

Gruß,
Andreas

Jade 30.09.2014 12:00

Hey ihr Lieben,

danke für die schnelle Antwort.

Viele Grüße

Jade

Memmi 30.09.2014 17:12

Du hast eine Betriebs und Vermögenhaftpflichtversicherung die dich vor Schäden schützt. Damit ist auch meistens eine Rechtsberatung vorhanden oder wenn Du Mitglied im Berufsverband bist, hast Du auch
die Möglichkeit den Verbandsanwalt zu kontaktieren.

agw 30.09.2014 17:46

Zitat:

Du hast eine Betriebs und Vermögenhaftpflichtversicherung die dich vor Schäden schützt.

Hoffentlich! :d010:

Ich mache leider gerade andere Erfahrungen mit Berufskollegen. :kommmalherfreundche

Gruß,

Andreas

fwu 30.09.2014 20:56

Hallo Jade,


sofern Du eine Haftüpflicht-Versicherung hast, sende der Versicherung das Anspruchsschreiben der Gegenseite.

Gib gegenüber der Gegenseite keine inhaltlichen Erklärungen ab.

Als erstes müsste die Gegenseite Dir erst mal beweisen, daß Du erstens wusstest, daß der Klient Fahrrad fährt, zweitens daß er dazu nicht geeignet war .

Interessant ist bei solchen Unfällen ja immer auch die Frage , wer denn den Unfall verschuldet hat, wie hoch möglciherweise ein Mitverschulden der Beteiligten war.

Und dann haben wir die Frage, ob Du überhaupt eine Aufsichtspflicht hattest und falls ja, ob die verletzt haben könntest.

Also inhaltlich keine Angaben !


fwu

Jade 01.10.2014 07:19

Puhhh.....ich habe eine Haftpflichtversicherung und werde das Schreiben bei denen einreichen. Ihr lieben vielen Danke für die tollen Tips:a040: ....ich war soo aufgedreht, dass mir die leichtesten Sachen nicht mehr eingefallen sind :nein:auf die Idee mit der Haftpflicht bin ich ganz ehrlich nicht gekommen...zahle aber ein haufen Geld. Nochmals DANKE!!

Viele Grüße

Jade

der_andre 01.10.2014 07:34

Guten Morgen,

Zitat:

Als erstes müsste die Gegenseite Dir erst mal beweisen, daß Du erstens wusstest, daß der Klient Fahrrad fährt, zweitens daß er dazu nicht geeignet war .
Das hat doch keine Relevanz! Wir sind doch eine rechtliche Vertretung und keine VP -> Verkehrspolizei:LOL:

fwu 01.10.2014 14:31

@ der andere

Zumindest bei Betreuung mit " alle Angelegenheiten", oder bei persönliche Angelegenheiten kann es eine Aufsichtspflicht des Betreuers geben. Und da muß der Betreuer zuerst mal wissen , daß der Betreute risiko-behafteten Tätigkeiten nachgeht.

Ich dachte mir bei dem Hinweis, daß man ja nicht unbedingt den Affen noch füttern muß ....


fwu


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