Dies ist ein Beitrag zum Thema extra Wohnung für Zögling im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
habe gerade zwei Fälle, die sehr ähnlich gelagert sind. In beiden Fällen geht es darum, dass der Sohn ...
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12.01.2015, 05:35 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.09.2012
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Beiträge: 103
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extra Wohnung für Zögling
Hallo zusammen,
habe gerade zwei Fälle, die sehr ähnlich gelagert sind. In beiden Fällen geht es darum, dass der Sohn (ca. 19 Jahre) nicht mehr zu Hause leben soll / kann. Fall A: Der Betreute hatte ein FSJ angefangen, wurde dort wegen Probleme fristgerecht gekündigt und kann (laut Auskunft der Eltern) nicht mehr nach Hause zurück in sein Zimmer ziehen. Kann ich hier an die Kommune herantreten und eine Notunterkunft bekommen? Oder müssen die Eltern ihn wieder aufnehmen? Oder wo wende ich mich geschickter weise hin? Fall B: Der Betreute lebt in der Wohnung mit seiner Mutter und Schwester. Er hat aktuell weder Ausbildung noch Arbeit. Jetzt werden die sozialen Probleme derart groß (permanenter Streit, eingetretene Türen, zerschlagenes Porzellan usw.), dass alle Seiten sich eine räumliche Trennung wünschen. Bisher hatte sich mein Betreuter noch nicht mal beim jobcenter gemeldet. Das heißt, die Mutter hat ihn von ihrer Grusi mit durchgefüttert, obwohl hier sicherlich noch ein paar Euro vom Staat hätten kommen müssen. Aber der Sohn war nicht zu bewegen. Das habe ich letzte Woche mit ihm nachgeholt. Aber die Wohnsituation ist für alle Seiten unerträglich. Beim jobcenter haben sie mir gesagt, dass eine eigene Wohnung nur dann durchsetzbar ist, wenn es triftige Gründe dafür gibt. Welche "triftigen" Gründe werden denn hier anerkannt?
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12.01.2015, 07:14 | #2 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 156
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In beiden Fällen wäre für mich ….
erst einmal die Frage:
Was sind das für Probleme, die die Jungs haben? Sind diese vielleicht krankheits- oder (was gleichwertig wäre) durch Entwicklungsverzögerungen bedingt. In beiden Fällen wäre dann zu klären, ob hier statt direkt eine eigene Wohnung anzumieten, eine Form des betreuten Wohnens angemessen wäre. Dann wären aus meiner Sicht erst die nächsten Dinge anzustossen… Gruß blindfisch
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"Nun sieh mal was DU mich hast anrichten lassen" |
12.01.2015, 07:32 | #3 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 103
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in Fall A liegen frühkindliche Schädigungen (Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft) vor. Hier gehe ich davon aus, dass betreutes Wohnen schon das richtige ist, aber da bekomme ich sicher nicht sofort einen Platz.
In Fall B denke ich, dass eine leichte Intelligenzminderung vorhanden ist (Besuch der Sonderschule), aber ob es darüber hinaus eine medizinische Diagnose gibt, ist mir noch nicht bekannt. Beiden Fällen gleich sind die fehlenden Arztbesuche und aktuellen Diagnosen. Mindestens in Fall A muss ich in dieser Woche eine Lösung finden.
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12.01.2015, 21:17 | #4 |
Forums-Geselle
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Du solltest nicht versuchen...
die seit 20 Jahren verschleppten Probleme unmittelbar zu lösen.
Der erste Schritt scheint mir jetzt erst mal die Diagnostik und die Antragstellung (vorläufig auch ohne Diagnose), zeitnah Suche nach einer passenden Einrichtung, die wi Ich hatte und habe hier einige ähnlich gelagerten Fälle. Die schnelle Lösung hat bisher meist zu unbefriedigenden Weiterentwicklungen geführt. Meist dachten die Klienten anscheinend sie könnten jederzeit auf einen Fingerschnipp hin die Einrichtung wechseln oder eine Wohnung beziehen... Es gibt zur Not Obdachlosenunterkünfte in jeder Gemeinde, das zeigt den Klienten auch, wo die Grenzen sind und wie angenehm einige Aspekte des bisherigen Wohnens waren. Das heißt: ich bemühe mich, die passende Einrichtung zu finden, aber ich mache mich dabei nicht verrückt. Also: In der Ruhe liegt die Kraft ;-) Grüße blindfisch
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"Nun sieh mal was DU mich hast anrichten lassen" Geändert von der blindfisch (12.01.2015 um 21:34 Uhr) |
13.01.2015, 04:15 | #5 |
Forums-Geselle
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ja so läuft es gerade. Der Betreute im Fall A kommt jetzt heute zurück und er wird in eine Notunterkunft der Gemeinde gehen. Dann steht als nächstes eine Diagnostik an und dann schauen wir mal weiter.
Im Fall B müssen die noch ein paar Tage miteinander klar kommen, in der Hoffnung, dass sie sich nicht die Köpfe einschlagen. Aber hier noch mal meine Eingangs gestellte Frage: Was wird denn vom JC als triftige Gründe für einen Auszug meines Betreuten aus der Wohnung der Mutter gewertet?
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13.01.2015, 10:08 | #6 |
Stammgast
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Beiträge: 566
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Wäre es eine Möglichkeit, wenn die Mutter deinem Klienten B kündigen würde? Soweit ich weiß, sind Eltern volljähriger Kinder (ohne abgeschlossene Ausbildung) unterhaltspflichtig, aber nicht unterkunftspflichtig in dem Sinne, dass sie das Kind in der eigenen Wohnung beherbergen müssen. Dann wäre Klient B ganz normal wohnungslos und bräuchte keinen triftigen Grund -- oder?
Will er selbstmotiviert ausziehen, könnte als triftiger Grund dieser greifen? SGB II §22 (5) Bedarfe für Unterkunft § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung - dejure.org ... bei Personen unter 25 ist der Leistungsträger zur Zusicherung (Genehmigung des Umzugs und Zahlung des Unterkunftsbedafs) verpflichtet, wenn "der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann" |
13.01.2015, 23:57 | #7 |
Routinier
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Beiträge: 1,393
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.... auf die Wohnung im Elternhaus kann er nicht verwiesen werden, wenn ihn die Eltern vor die Tür gesetzt haben, zB weil er gewalttätig war.
fwu |
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