Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Verjährung Aufwandspauschale?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verjährung Aufwandspauschale? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Zusammen, ich wollte nur kurz fragen, wie ihr in meiner Situation handeln würdet. Es geht um die Aufwandspauschale für ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Situation der Betreuer/innen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 16.02.2015, 09:46   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 11.02.2015
Beiträge: 3
Standard Verjährung Aufwandspauschale?

Hallo Zusammen,

ich wollte nur kurz fragen, wie ihr in meiner Situation handeln würdet.
Es geht um die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer vom 23.02.2013 - Februar 2014.
Die Rechtspflegerin hat mir telefonisch mitgeteilt, dass der Anspruch bereits verjährt ist.
Wenn ich den Gesetzestext aber interpretiere, dann habe ich es so verstanden, dass der Anspruch erst im Folgejahr zum 31.03.2015 verjährt.
Sie meinte, dass ich den Antrag daher nicht stellen brauche.
Hat sie recht? Ich denke mir, es wird schon stimmen, denn sie macht das ja tagein tagaus.
Vielen Dank für Eure Bemühungen.
LG Julia
Julietta ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 16.02.2015, 11:16   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,835
Standard

Kreisverwaltung Recklinghausen

AndreasLübeck ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 16.02.2015, 17:13   #3
Club 300
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
Standard

Der ehrenamtliche Betreuer hat beim Aufwendungsersatz die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine Aufwandspauschale von jährlich 399,00 Euro zu beanspruchen (§ 1835a BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.
§ 1835a BGB Aufwandsentschädigung - dejure.org

Sofort schriftlich die Aufwandspauschale beim zuständigen Betreuungsgericht beantragen, am besten per Telefax vorab. First endet für das Jahr 2014 am 31.03.2015 um 24:00 Uhr.

Gem. § 1835a Abs. 2 BGB: Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

§ 1835a Abs. 4 BGB: Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird;

Manche Rechtspfleger stellen sogar auf den Zeitpunkt der Bestellung ab. Stell trotzdem für den gesamten Zeitraum den Antrag und beantrage hilfsweise für 2014 mit.

Während der Anspruch auf Erstattung von einzelnen Aufwendungen bereits mit der getätigten Aufwendung fällig wird (Damrau/Zimmermann, Rdn.§6), kann die pauschale Aufwandsentschädigung erst nach Ablauf des ersten Jahres nach Bestellung zum Betreuer, und dann jährlich zum gleichen Datum, verlangt werden. Maßgebend ist nicht das Kalenderjahr, sondern das „Amtsjahr”, beginnend mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Bestellung wirksam geworden ist. Wurde die Aufwandsentschädigung für das Kalenderjahr geltend gemacht (hier: für das Jahr 2000) und war die Betreuung schon längere Zeit eingerichtet (hier: vor dem 1.1.1992 als Gebrechlichkeitspflegschaft), so war nach LG Koblenz, FamRZ 2002, 1291 davon auszugehen, dass fiktiv eine Betreuerbestellung zum 31.12. des Vorjahres vorgenommen wurde. Im Folgejahr entstand danach der Anspruch des Betreuers und erlosch, wenn er nicht drei Monate nach Ablauf des Jahres geltend gemacht worden war.

Bei der Fristberechnung des § 1835a Abs. 4 beträgt die Zeit, bis zu deren Ablauf die Pauschale geltend gemacht sein muss, im ungünstigsten Falle (Bestellung zum Betreuer zum 31.12. eines Jahres) 15 Monate und entspricht damit der Frist, binnen derer nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 Einzelaufwendungen noch geltend gemacht werden können. Beachte auch LG Koblenz, FamRZ 2002, 1291, wonach bei länger zurückliegender Betreuung eine fiktive Betreuerbestellung zum 31.12. des Vorjahres anzunehmen war. Abs. 4 HS. 2 verhindert, dass im Falle vermeintlicher Mittellosigkeit der Betreuer den Betreuten nicht mehr rechtzeitig in Anspruch genommen haben würde. Zur Fristberechnung auch OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 393.

Die Ausschlussfrist von drei Monaten für die Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers beginnt mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem das Betreuungsjahr geendet hat, und läuft somit jeweils am 31. März ab.

Das Betreuungsjahr hat doch in deinem Fall am 28.02.2014 geändet, oder habe ich das falsch verstanden?

"Komm jetzt in die Gänge", hör auf zu telefonieren und schreib jetzt!

Mit kollegialem Gruß

Beschützer

Geändert von Beschützer (16.02.2015 um 17:41 Uhr)
Beschützer ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 16.02.2015, 18:46   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 11.02.2015
Beiträge: 3
Standard

Hallo,
vielen herzlichen Dank für die tolle Ausführung.
Jetzt weiß ich zumindest, wie ich argumentieren kann,
wobei ich es schon sehr seltsam finde, dass die Mitarbeiter vom Amtsgericht die Verjährungsfristen nicht kennen.
Das Betreuerjahr ging genau vom 23.02.2013 - 23.02.2014
Alles Gute und liebe Grüße
Julia
Julietta ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 16.02.2015, 19:06   #5
Club 300
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
Standard

Genau gesagt erlöscht der Anspruch.


Hat du wirklich mit einer Rechtspflegerin telefoniert? Kann ich mir fast nicht vorstellen. Hinterfrag mal, mit wem du telefoniert hast.


Liebe Grüße und vor allem viel Erfolg!
Beschützer ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 23.02.2015, 14:44   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
Standard

Ich kenne es so, dass der Anspruch nach 15 Monaten erlischt. 15 Monate ab Beginn der Betreuung bzw des Anfang des Rechnungszeitraums. Im angegeben Fall ging die Betreuung von 23.02.2013 an. 15 Monate später also am 23.05.2014 erloscht der Anspruch.

Eine wichtige Kleinigkeit noch: der Zeitraum geht vom 23.02.2013 bis 22.02.2014. Danach käme der Zeitruam 23.02.2014 bis 22.02.2015. Das heißt nun für den gerade abgelaufenen Zeitraum die Rechnung in den nächsten drei Monaten einreichen, sofern die Betreuung noch besteht.
die_lotte ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 23.02.2015, 19:25   #7
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

@ die_lotte
Du vermischst die Vergütung nach VBVG für Berufsbetreuer und die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB für Ehrenamtler.

Die Aufwandspauschale erlischt mit Ablauf des 31.3. der auf das Fälligwerden der Pauschale folgt. ... Kannst Du mir folgen?
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.02.2015, 11:06   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
Standard

Hallo Fara,

Diese Auskunft habe ich von einem Rechtspfleger am örtlichen Amtsgericht, dort wird es so gehandhabt.

Was bringt der 31.03. eines Jahres, ich habe bei Betreuungen sowohl ehrenmamtlich als auch beruflich Anfänge über das ganze Jahr verteilt, manche beginnen im Januar, andere im November, wieder andere im August. Was wäre mit einer Betreuung, die am 20. Februar anfängt?

Ich habe es auch bei einer Kollegin im Betreuungsverein erlebt, dass ihr für ehrenamtliche Betreuungen die Aufwandpauschale mit Hinweis auf die 15 Monatsregel veweigert wurde.

Gruß
Lotte
die_lotte ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.02.2015, 11:16   #9
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

Betreuungsjahr beginnt am 20.02.2014, endet am 19.02.2015. Der Anspruch auf Aufwandspauschale endet am 31.03.2016 (drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde).


Betreuungsjahr beginnt am 31.12.2014, endet am 30.12.2015. Der Anspruch auf Aufwandspauschale endet am 31.03.2016 (drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde).


So steht es geschrieben.
Wie der Rechtspfleger vor Ort auf die 15 Monatsregelung bei Aufwandspauschalen kommt, ist mir schleierhaft.
Ist nicht richtig.
Aber nun ...
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.02.2015, 16:34   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
Standard

Hallo Fara,

Danke für Deine Ausführung.

Ich habe mir die Betreuungen zwischenzeitlich genauso wie Verfahren auf Termin gelegt und reiche die Unterlagen und Vergütungsantrag binnens eines Monats nach Rechnungszeitraum ein, was meinen lieben Rechtspfleger aber nicht hindert, erst nach 6 bis 9 Monaten zu zahlen....

Gruß
Lotte
die_lotte ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:47 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40