Sperrvermerk auf vorhande Sparkonten
Hallo zusammen,
da ich noch relativ neu in diesem Bereich bin, habe ich eine Frage zum Sperrvermerk. § 1809 sieht vor, dass alle zu tätigen Geldanlagen mit einem Sperrrvermerk zu versehen sind. Wie sieht es mit Sparkonten aus, welche bei der Betreuungsübernahme bereits vorhanden sind? Vielen Dank für die Antwort im Voraus. Viele Grüße Nell |
Zitat:
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...in § 1809 lese ich nur: "die Mündelgelder" welche vom Betreuer angelegt werden. Gibt es noch eine Stelle im Gesetz, welche die Vorhanden Sparkonten berücksichtigt?
Sorry für meine Fragen:wink3: |
Moin Nell
Wenn Du auf die während der Betreuung angelegten "mündelsicheren" anlagen nicht ohne Genehmigung zugreifen sollst, warum solltest Du es dann auf die schon bestehenden tun dürfen?. Der Sperrvermerk hat mehrere Funktionen: - er ist zum Schutz des Betreutenvermögens da - er vereinfacht die Vermögensverwaltung für Dich, weil Du dann bei der Rechnungslegung nur noch Kopien der Auszüge/Sparbücher, aber keine Belege für die Buchungen einreichen mußt (es sei denn, Du hast mit Geenehmigung zugegriffen, die gehört dann in Kopie mit dazu) - die Kontrollarbeit der Rechtspfleger wird damit vereinfacht - und Du kannst dem Betreute besser anbieten, das Sparbuch für ihn sicher zu verwahren, wenn ihm sonst das Sparen damit schwer fallen sollte. Dass Du nicht zugreifen kannst, ist für den Betreuten schon eher mal vertrauensbildend. MfG Imre |
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