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Sperrvermerk auf vorhande Sparkonten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sperrvermerk auf vorhande Sparkonten im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, da ich noch relativ neu in diesem Bereich bin, habe ich eine Frage zum Sperrvermerk. § 1809 sieht ...


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Alt 16.03.2015, 11:47   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.09.2014
Beiträge: 4
Standard Sperrvermerk auf vorhande Sparkonten

Hallo zusammen,

da ich noch relativ neu in diesem Bereich bin, habe ich eine Frage zum Sperrvermerk. § 1809 sieht vor, dass alle zu tätigen Geldanlagen mit einem Sperrrvermerk zu versehen sind.

Wie sieht es mit Sparkonten aus, welche bei der Betreuungsübernahme bereits vorhanden sind?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus.

Viele Grüße
Nell
Nell17 ist offline  
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Alt 16.03.2015, 11:50   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Wie sieht es mit Sparkonten aus, welche bei der Betreuungsübernahme bereits vorhanden sind?
Für die ist ein Sperrvermerk einzurichten. Wie es das Gesetz ja auch vorsieht.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 16.03.2015, 12:05   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.09.2014
Beiträge: 4
Standard

...in § 1809 lese ich nur: "die Mündelgelder" welche vom Betreuer angelegt werden. Gibt es noch eine Stelle im Gesetz, welche die Vorhanden Sparkonten berücksichtigt?
Sorry für meine Fragen
Nell17 ist offline  
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Alt 16.03.2015, 22:12   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin Nell

Wenn Du auf die während der Betreuung angelegten "mündelsicheren" anlagen nicht ohne Genehmigung zugreifen sollst, warum solltest Du es dann auf die schon bestehenden tun dürfen?.

Der Sperrvermerk hat mehrere Funktionen:
- er ist zum Schutz des Betreutenvermögens da
- er vereinfacht die Vermögensverwaltung für Dich, weil Du dann bei der Rechnungslegung nur noch Kopien der Auszüge/Sparbücher, aber keine Belege für die Buchungen einreichen mußt (es sei denn, Du hast mit Geenehmigung zugegriffen, die gehört dann in Kopie mit dazu)
- die Kontrollarbeit der Rechtspfleger wird damit vereinfacht


- und Du kannst dem Betreute besser anbieten, das Sparbuch für ihn sicher zu verwahren, wenn ihm sonst das Sparen damit schwer fallen sollte. Dass Du nicht zugreifen kannst, ist für den Betreuten schon eher mal vertrauensbildend.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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