Dies ist ein Beitrag zum Thema Erhöhung Vergütungsstufe durch Ausbildung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von sroebert
Ich habe in meinem Vergütungsantrag Stufe 2 (33,50€) beantragt, mit dem Hinweis dass der Teil betreuungsrelevanter ...
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#21 | |
Einsteiger
Registriert seit: 07.11.2016
Beiträge: 22
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Einfach mal die Realität im Auge behalten und die Selbstreflexion nicht verlieren. Egal was Du gelernt hast oder was Du bist, die Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichte reagieren nicht auf die Bedürftigkeit des einzelnen Berufsbetreuers. Wenn auf den beschaulichen Weg von der Betreuungsbehörde hin zum Betreuungsgericht nur einen/er Mitarbeiter/in Deine Nase nicht gefällt, dann kannst Du es mit Deiner Qualifikation drehen und wenden wie Du möchtest, Du wirst auf dem Gerichtsflur verhungern. Schau einfach mal wie der Bezirksrevisor auf Deine Person reagiert, ich glaube die haben Dir dort das Wasser schon abgegraben. Vielleicht solltest Du Dir einen anderen Gerichtsbezirk suchen und bei der dortigen Betreuungsbehörde eine neue Bewerbung einreichen. Es gibt zwar den Anspruch auf Vergütungsstufe, aber nicht den Anspruch auf Everybody´s Darling“! Lg Gerhard
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#22 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo Stephan,
auch wenn du einen akademischen Grad erworben hast und in deinem Studium auch einige Vorlesungen/Scheine im juristischen Bereich erworben hast, bedeutet dies noch lange nicht, dass die Voraussetzungen für die höchste Vergütungsstufe erfüllt sind. Nur mal ein kleines Beispiel aus meiner Studienzeit: Alle Jurastudenten mussten einen VWL-Schein machen, alle VWLer mussten den kleinen BGB-Schein machen. Damit ist aber kein VWLer qualifiziert Tätigkeiten eines Juristen auszuüben, genausowenig, wie Juristen ohne weitere Qualifikation als Wirtschaftsprüfer oder im Finanz- oder Kreditwesen tätig werden können. Auch wenn dir möglicherweise die Kriterien für die Eingruppierung in die eine oder andere Vergütungsstufe nicht gefallen, damit wirst du leben müssen - dir steht aber der Rechtsweg (Beschwerde) offen. Wenn du dauerhaft in die Vergütungsstufe 2 eingruppiert werden solltest, musst du dir die Frage stellen, ob du dich beruflich nicht anders orientierst - hieran ändert auch die mögliche Erhöhung der Vergütung um 15% nichts. Auch wenn beim BGH insgesamt vier Verfahren zu der Frage anhängig sind, ob der Nachweis dieses Beck-Kurses eine hochschulähnliche Ausbildung darstellt, glaube ich nicht, dass der BGH allgemeinverbindlich entscheiden wird, dass diese Ausbildung grundsätzlich eine Einstufung in die höchste Vergütungsstufe rechtfertigt. ps. Dem Bezirksrevisor sind die Nasen der Berufsbetreuer ziemlich egal, er entscheidet anhand der gesetzlichen Bestimmungen und der zahlreichen Urteile zu diesem Thema. |
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#23 |
Einsteiger
Registriert seit: 02.11.2015
Ort: Brandenburg
Beiträge: 14
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Hallo, ja ich weiss, drum hab ich ja auch 33,50€ beantragt mit dem Verweis dass die betreuungsrelevanten Inhalte zumindest in einem Umfang Teil meiner Ausbildung waren, dass es einer Berufsausbildung vergleichbar ist.
Zudem hab ich auf nachfolgendes verwiesen: "LG Münster, Beschluss vom 01.03.2011 - 05 T 328/10“ Amtlicher Leitsatz: Hat ein Berufsbetreuer ein nicht betreuungsspezifisches Studium absolviert, so kann er im Regelfall nicht die höchste Vergütungsstufe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beanspruchen. Wenn er jedoch im Rahmen des Studiums in mehreren (Neben-) Fächern betreuungsrelevante Kenntnisse erlangt, so kann diese abgeschlossene Ausbildung im Einzelfall vergleichbar mit einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre sein, so dass der Betreuer den Stundensatz von 33,50€ gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhalten kann. ...und hier hat der betreffende Berufsbetreuer weniger betreuungsrelevante IInhalte gehabt als ich......und ja ich weiss dass auch das noch keine Garantie fürs gute Gelingen ist, aber ich versuch es weiter.... ..schöne Grüße, Stephan... |
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#24 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
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Und nicht vergessen das es sich lediglich um ein LG Urteil aus 2011 handelt und z.B.der BGH schon neuere Urteile, leider zu Ungunsten der Betreuer, dazu gefällt hat.
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#25 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,123
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Wobei mich mal interessieren würde, ob es eine eindeutige Definiton gibt, welche Studiengänge den nun wirklich unter
"Studium mit betreuungsrelevanten Kenntnissen" fallen? Klar, die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen schreien jetzt laut hier ... ![]() Aber auch diese Studiengänge weisen Defizite in Teilbereichen der Betreuungsarbeit auf. Ebenso natürlich auch bei den Volljuristen, Diplom-Kaufleuten, Medizinern, usw. ...... |
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#26 |
Einsteiger
Registriert seit: 02.11.2015
Ort: Brandenburg
Beiträge: 14
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Tatsächlich? Hat der BGH tatsächlich klar festgestellt, dass ein technisches Hochschulstudium mit betreuungsrelevanten Fächern im Nebenfach im Einzelfall nicht einer betreuungsrelevanten Lehre vergleichbar sein kann?
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#27 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
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#28 | |
Einsteiger
Registriert seit: 02.11.2015
Ort: Brandenburg
Beiträge: 14
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Fakt ist: Der Gesetzgeber schreibt im VBVG, dass z.B. ein Hochschulstudium "hierfür" oder eine Lehre "dafür" vorzuweisen ist, oder aber jeweils etwas was "dem vergleichbar" ist. Wenn an anderer Stelle ein Landgericht Münster zu dem Schluss kommt, , dass jemand mit einem Technischen Hochschulstudium mit betreungsrelevanten Fächern im Nebenfach (3 Kurse) einer Lehre vergleichbar ist, und dazu einen amtlichen Leitsatz verfasst, dann denke ich, dass ich mich darauf berufen kann, solange eine höhere Instanz nicht genau dieser Frage widerspricht. Oder sehe ich das falsch? |
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#29 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,123
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Das wäre aber doch in Deinem Fall nun Kristallkugelschauen, da die Einstufung immer eine Einzelfallentscheidung ist.
Mach doch einfach den Lehrgang, stell den Antrag dann auf die höchste Einstufung und schau was bei rum kommt. |
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#30 |
Einsteiger
Registriert seit: 02.11.2015
Ort: Brandenburg
Beiträge: 14
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Ich gehe mal davon aus, dass ich in der Woche zwei Tage dafür aufbringen muss. Dann brauche ich voraussichtlich 18 Monate dafür. Ehrlicherweise warte ich dann lieber erst die Entscheidung des BGH dazu ab, wär ja nicht gut für die Laune wenn mittendrin einer April-April dazu festlegt.....insbesondere wo ich denke, dass in den nächsten Jahren von allen Berufsbetreuern noch etwas zur Weiterbildung gefordert wird, was die Zunft zur Zunft macht.
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