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Hilfeplangespräch Jugendamt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfeplangespräch Jugendamt im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von ufzeer Erschreckenderweise ist es ja fast immer so, dass die "vorrangige Leistung" der Meinung ist, Ihre Arbeit ...


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Alt 29.01.2026, 12:14   #11
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
Erschreckenderweise ist es ja fast immer so, dass die "vorrangige Leistung" der Meinung ist, Ihre Arbeit getrost auf den rechtlichen Betreuer zu deligieren ....
Das hat im letzten Fall nicht geklappt. Wie üblich habe ich das Gericht wegen Untätigkeit angerufen. Die klare Ansage an das Jugendamt: Es besteht ein Anspruch auf Hilfen nach § 35a SGB VIII. Sie haben drei Wochen Zeit über den Antrag zu bescheiden. Stimmen sie hier freiwillg zu, muss ich kein Urteil fällen.

Der Hilfesuchende ist "Systemsprenger" oder soll ich sagen, "Systemprüfer"? Dass wird lustig.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 03.02.2026, 16:24   #12
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
Standard

Ich hatte erst heute eine nette Diskussion mit dem Jugendamt, weil Sie gerne hätten, dass der Betreuer unbedingt am HPG teilnimmt. Die SB teilte mir vor ein paar Monaten schon mal telefonisch mit, dass Sie den Betreuer sehr wohl verpflichtet sieht, am HPG teilzunehmen.

Nachdem vor einigen Tagen wieder eine Einladung eintrudelte antwortete ich kurz mal per E-Mail darauf:
Zitat:
Nach Durchsicht der Akte besteht meines Erachtens weiterhin der Bedarf in Form der bisherigen Wohnform bis zur Eingliederung in entweder eine andere Wohnform nach dem SGB IX für Erwachsene oder der eigenen Wohnselbstständigkeit. Die gegenwärtigen Ressourcen und Fähigkeiten im Bezug auf diese Entscheidung sind am ehesten durch die Fachkräfte in der Einrichtung einschätzbar, so dass wir in diesem Zusammenhang ohnehin auf die Einschätzung der Einrichtung angewiesen sind.
Ich erlaube mir an der Stelle den Hinweis, dass anders als ggf. bei Vormundschaften für Minderjährige, eine Verpflichtung des rechtlichen Vertreters bei Erwachsenen zur Teilnahme am Hilfeplanverfahren in Form der persönlichen Anwesenheit nicht gegeben ist.
Die Einrichtung würde mir im Nachgang ohnehin mitteilen, soweit aus Ihrer Sicht Einwände gegen den gefassten Hilfeplan bestehen, so dass meinerseits dann im Bedarfsfall Rechtsbehelfe eingereicht werden.
Damit war das Thema komischerweise gegessen...
Suprarenin ist offline  
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