Dies ist ein Beitrag zum Thema Ambulant betreutes Wohnen - Vollmacht - Rechtliche Betreuung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Was sollte dieser Beitrag im Bereich der Vorstellungen?
Bitte mal selbst auf die richtige Zuordnung achten!
Hallo,
ich komme mal ...
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21.01.2018, 17:16 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2014
Beiträge: 62
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Ambulant betreutes Wohnen - Vollmacht - Rechtliche Betreuung
Was sollte dieser Beitrag im Bereich der Vorstellungen?
Bitte mal selbst auf die richtige Zuordnung achten! Hallo, ich komme mal wieder mit einem komplizierteren Anliegen: Seit Okt. habe ich die Vollmacht für einen jungen Mann, der psychisch beeinträchtigt und so wie es jetzt aussieht auch geistig deutlich beeinträchtigt ist. Ich begleite ihn zu allen behördlichen und medizinischen Angelegenheiten, mache die Anträge usw. Durch die Vollmacht konnte ich die Informationen (Arztberichte etc.) filtern, ihm in verständlicher Weise übermitteln und notwendige weitere Entscheidungen, z.B. Untersuchungen/Behandlungen voranbringen. Die Zusammenarbeit gelingt gut. Wie immer in solchen Fällen, wird auch hier die Vollmacht nicht von der Stadt/dem Sozialamt in "meiner" Stadt anerkannt, von den anderen Institutionen schon. Nun hatte ich ambulant betreutes Wohnen angeregt, wodurch auch eine offzielle Begutachtung in Gang kam. Inzwischen wurde ich informell gefragt, ob ich ambulante Betreuerin werden möchte. Ich arbeite für den jungen Mann nun seit rund 2 J. unentgeltlich, bin aber nicht Sozialarbeiterin o.Ä. und bei keinem Träger "angestellt". Ich arbeite freiberuflich. Wo kann ich mich erkundigen, wie ein Hilfeplan aufgebaut wird und welche Voraussetzungen es für einen ambulanten Betreuer gibt? Bisher habe ich immer einfach alles nach und nach getan, was dran war, habe unterstützt und mit ihm seine Sprache weiterentwickelt, aber nicht nach einem vorgegebenen Plan. Ob ich mich bei einem Träger "einklinken" könnte, ist natürlich ungewiss. Die weitere Frage: Kann ein ambulanter Betreuer gleichzeitg die Vollmacht haben/behalten? Kann dies ein rechtlicher Betreuer? Dann könnte ich ja mit ihm beim AG eine rechtliche Betreuung anregen, bevor es ein anderer tut. |
21.01.2018, 21:21 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,574
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Moin moin
Im Gegensatz zu einem Betreuer kann ein Bevollmächtigter schon auch das Betreute Wohnen übernehmen. Es kommt wohl auch darauf an, was in der Vollmacht drinsteht. Bei Betreuern würde das ein "Insichgeschäft" gem. § 181 BGB bedeuten, das verboten ist. Bei Vollmachten sollte drinstehen, dass der Vollmachtnehmer von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dann darf er auch z.B. das BW übernehmen. Wenn Du beim Gericht die Betreuung angregen willst, würdest Du Dich damit als Dienstleister des BW auschließen. Wie wurde den die Vollmacht erteilt? Einfach so, beglaubigt oder über einen Notar? Davon würde z.B. auch abhängen, ob Dich die Verwaltung (z.B. Sozialamt, Stadt, Landkreis) akzeptieren muss oder nicht. MfG Imre
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21.01.2018, 23:55 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2014
Beiträge: 62
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ABW - wie organisieren?
Hallo Imre,
ich begleite ja immer Menschen, die entweder im Heim leben oder auch solche, die Sozialhilfe beziehen. da müsste ich den Notar vermutlich selbst zahlen... In dem jetzigen Fall sehe ich nur die Chance, dass ein Übersetzer, der auch manchmal für das BamF arbeitet (also vereidigt ist), dem Betreffenden den Inhalt erläutert und dieser dann unter Zeugen unterschreibt. Es ist eine sehr kurz gefasste Vollmacht - eben auf die sprachlichen und geistigen Möglichkeiten des Betreffenden ausgerichtet. Diese müssten wir dann der Betreuungsstelle vorlegen und um ein Plazet bitten. Bis jetzt akzeptiert immerhin das Gesundheitsamt der Stadt die Vollmacht - nur eben das Sozialamt nicht und anscheinend auch nicht die Stelle, die über das ABW entscheidet (eben auch Soziales). In den Fällen, in denen die Betroffenen kein Deutsch sprechen oder sich kaum noch artikulieren können, ist es natürlich besser, wenn sie von jemandem vertreten werden, der einen therapeutischen Hintergrund hat. Ansonsten vielen Dank für die Hinweise. Ich habe immer wieder das Problem, neue Beiträge zu verfassen, weil ich die entsprechende Rubrik im Forum nicht finden kann. Deshalb bin ich auf die Suche nach Euren Beiträgen für mich gegangen und habe den Hinweis gefunden vorstellen - neuen Beitrag anklicken... |
22.01.2018, 19:16 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Moin G.T.
Die Idee mit dem Dolmetscher und vor allem der Betreuungsstelle ist gut. Allerdings mußt Du den Termin koordinieren, damit der Betreute, der Dolmetscher und die Betreuungsstelle gleichzeitig für die Unterschrift vor Ort sind. Der Betreute, weil er es ist, der unterschreibt. Der Dolmetscher, der dafür sorgt, dass alle verstehen, worum es geht und Die Betreuungsstelle (bzw. ein Mitarbeiter), weil der die nur Unterschrift des Betreuten beglaubigt - und nicht irgendwelche Inhalte der Vollmacht. Damit ist das Ganze auch richtig offiziell. Mit der unterschriebenen Vollmacht zur Betreuungsstelle gehen hilft überhaupt nichts. Man will den Betreuten sehen, wie er das Ding unterschreibt. Das bedeutet die Beglaubigung einer Unterschrift. MfG Imre
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