Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Eingruppierung Vereinsbetreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Eingruppierung Vereinsbetreuer im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich weise auf die nachstehende Entscheidung des LAG Düsseldorf hin, das eine Eingruppierung von Vereinsbetreuern in S 14 vorsieht. ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 12.07.2018, 11:36   #1
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard Eingruppierung Vereinsbetreuer

Hallo, ich weise auf die nachstehende Entscheidung des LAG Düsseldorf hin, das eine Eingruppierung von Vereinsbetreuern in S 14 vorsieht. Allerdings läuft noch eine Revision beim BAG, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Der Fall wurde entschieden im Bereich der AVR des Caritasverbandes, also der katholischen Kirche. Die entsprechenden Tarifmerkmale im eigentlichen TVöD (also im öff. Dienst) sowie den entsprechenden Tarifwerken der ev. Kirche, sind zu S 14 identisch formuliert. Ob das auch auf andere Tarifverträge, z.B. AWo, DRK usw. zutrifft, weiß ich nicht. Vermutlich werden Betreuungsvereine, die weder kommunal, noch zum Bereich der ev. und kath. Kirche gehören, nicht unbedingt darunter fallen, außer, sie erklären im Arbeitsvertrag selbst den TVöD für anwendbar.

Falls Vereinsbetreuer (Sozialarbeiter) bisher nicht nach S 14 bezahlt werden, sollten Sie zur Rechtswahrung beim Arbeitgeber einen entsprechenden Eingruppierungsantrag stellen, mit dem Vorbehalt, soweit das BAG dieses Urteil bestätigt. Denn es gibt in den entsprechenden Tarifverträgen eine Klausel, dass Eingruppierungsanträge nur 6 Monate rückwirkend gelten.

Für Mitarbeiter von Betreuungsbehörden gilt das Urteil u.U. auch, allerdings nur soweit sie Behördenbetreuungen führen. Hier könnte es aber noch ein Problem sein, wenn die Führung solcher Betreuungen nur einen untergeordneten Zeitanteil ausmacht.

Leitsätze:

LAG Düsseldorf Urt v 27.11.2017, 9 Sa 384/17

1. Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter stellt regelmäßig nicht der einzelne Fall einen Arbeitsvorgang dar, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Es ist nicht entscheidend, dass höherwertige Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs die Hälfte der hierauf entfallenden Arbeitszeit ausmachen. Es ist entscheidend, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten ausgeübt werden, die die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dies gilt auch für privatrechtliche Betreuer.

2. Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB trifft im Sinne von Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR regelmäßig keine Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls oder leitet in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

3. Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB kann aber "gleichwertige Tätigkeiten" nach Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, auch wenn der Vereinsbetreuer keinerlei Befugnisse auf Grundlage des PsychKG ausübt. Eine Tätigkeit als privatrechtlicher Betreuer, die die Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGB vorsieht, wird demgegenüber von der Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR erfasst. Revision anhängig beim BAG, 6 AZR 90/18
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 16:14 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39