Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungspauschalen und Stundensätze im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das Gesetz wird jetzt noch vom Bundespräsident unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
Einen Monat später soll es dann in ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
07.06.2019, 12:41 | #191 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.05.2013
Ort: Hessen
Beiträge: 121
|
Das Gesetz wird jetzt noch vom Bundespräsident unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
Einen Monat später soll es dann in Kraft treten. |
07.06.2019, 13:16 | #192 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 24.11.2017
Ort: NRW LWL Bezirk
Beiträge: 251
|
Das würde ja ca. August / September 2019 bedeuten.... oder dauert die Unterschrift noch länger?
__________________
Da man nie auslernt dürfen Beiträge beliebig kommentiert, hinterfragt, berichtigt werden. |
07.06.2019, 13:18 | #193 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
|
Endlich der Inflationsausgleich!
Und jetzt gilt: nach der Vergütungserhöhung ist vor der Vergütungserhöhung! Ich denke schon, dass die Erhöhung mit steigenden Anforderungen an die Betreuer erkauft wird (Heimbegriff, BTHG ab 01.01.2020) und sich dadurch relativieren wird.
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!" |
07.06.2019, 13:46 | #194 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 118
|
Bitte die Zitierregelungen beachten.
Copy and paste aus fremden Seiten ist nicht zulässig ohne Quellenangaben etc. ggfls. Link setzen |
07.06.2019, 16:09 | #195 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
|
Zitat:
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
11.06.2019, 18:59 | #196 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
|
HorstD,
ist das Beispiel so zu verstehen, dass angenommen der 26.7. ist der Stichtag, ich den fiktiven Abrechnungszeitraum vom 27.5.-26.8. mit zwei Monaten altem Recht und einem Monat neuem Recht abrechnen kann? War nicht im Gespräch, dass, unabhängig vom Veröffentlichúngstermin, der 1.7. oder 1.8. für den Neubeginn festgelegt werden sollte? |
11.06.2019, 22:16 | #197 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
|
Genau so ist es (vorausgesetzt, der Zeitraum ist für den Betreuungsfall das konkrete Abrechnungsquartal (§ 9 VBVG, gerechnet vom Betreuungsbeginn) nach bisherigem - und neuem Recht). Das hab ich doch jetzt schon mindestens 3 mal erklärt. D.h. Das ist für jede geführte Betreuung ein anderes Datum. Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht identisch mit Vergütungsabrechnung - diesmal gibt es (anders als 2005) eine Übergangsvorschrift: § 12 VBVG. Es soll beim Übergang gerade keine tageweise Umrechnung geben.
Nachtrag: mit der Neuregelung beginnt KEIN neues Abrechnungsquartal! Es gilt das bisherige Quartal, aufzuteilen in 3 Monate. Das muss man bei jeder einzelnen Betreuung ermitteln. Normalerweise macht das die Abrechnungssoftware. Von allen Anbietern wird es kurz nach dem Gesetzesinkraftttreten sicher ein Update geben.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (11.06.2019 um 23:19 Uhr) |
25.06.2019, 13:51 | #198 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
|
habe gerade die Bestätigung über das Inkrafttreten des Gesetzes erhalten. Es wird am 27.6.2019 im BGBl I, S 866 veröffentlicht und tritt somit nach Art 4 des Gesetzes am 27.7.2019 in Kraft.
Für die Pauschalvergütung heißt das nach dem neuen § 12 VBVG: Alle Abrechnungsmonate, die am 27.7. (oder später) beginnen, sind mit den Tabellenwerten der Neuregelung abzurechnen. Hier noch mal die Tabellen: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...vergütung_2019 Es gibt noch eine kleine Unsicherheit durch die Formulierung in diesem § 12 VBVG, nämlich die Anwendung auf die Zeitvergütung, also für Vormünder, Pfleger (auch Verfahrenspfleger), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer und Notgeschäftsführungen nach dem Betreuungsende. Herr Fröschle, Kay Lütgens vom BdB und meine Wenigkeit vertreten die Auffassung, dass die Tätigkeiten tagesgenau mit dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des § 3 VBVG (also 39 € In der Stufe 3) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Monate gibt. Der Gesetzestext lässt sich aber auch anders interpretieren, hier wird u.U. Rechtsprechung nötig.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.06.2019, 18:09 | #199 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
|
Moin moin
Dann können die Freaks von Atwork, Butler und den anderen Programmen mal schnell tippen, um die Vergütungsprogramme passend umzustricken... MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
27.06.2019, 10:34 | #200 |
Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2017
Beiträge: 10
|
Hallo!
Soeben erschien das Bundesgesetzblatt in der Online-Version. Wer es nachlesen möchte: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start..._1561620537467 Ich wünsche allen weiterhin frohes Schaffen! |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|