Dies ist ein Beitrag zum Thema Checkliste Tod der betreuten Person im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo ihr Lieben,
mein Opa ist gestern gestorben
Ich bin traurig und er wird mir wahnsinnig fehlen, aber irgendwie ist ...
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06.08.2018, 13:18 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 10.02.2015
Beiträge: 12
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Checkliste Tod der betreuten Person
Hallo ihr Lieben,
mein Opa ist gestern gestorben Ich bin traurig und er wird mir wahnsinnig fehlen, aber irgendwie ist es schon ganz ok mit 91 einfach umzufallen, oder? Ich hoffe ihr wisst, wie ich das meine! Mir hilft es mich jetzt um alles moegliche zu kuemmern, um mich abzulenken. Ich hab die ganzen Betreuungsunterlagen rausgesucht, und hab dabei eine "Checkliste Tod der betreuten Person" gefunden. Dazu hab ich einige Fragen, die ihr mir hoffentlich beantworten koennt. - Kann ich direkt alles zusammen(Mitteilung ueber Tod, Sterbeurkunde, Schussbericht, Rueckgabe der Urkunde, Entlastungserklaerung der Erben) ans Betreuungsgericht senden oder mache ich erstmal nur die Mitteilung ueber den Tod und warte dann ab, bis ich aufgefordert werde? - Es wird immer wieder drauf hingewiesen, dass der Betreuer nach dem Tod ueberhaupt gar nichts mehr unternehmen darf, keine Rechnungen mehr bezahlen, nicht die Beerdigung organisieren und so weiter. Gilt das auch fuer mich als Enkel? Irgenwie finde ich es unsinnig jetzt die letzen Rechnungen nicht mehr zu bezahlen und natuerlich will ich mich um die Beerdigung kuemmern! - Die Vordrucke fuer Schlussberichte, die ich gefunden habe, sind recht kurz gehalten. Muss da wirklich quasi nur die Vermoegensaufstellung rein? - Kann ich direkt den Nachlass (Girokonto mit knapp 10.000€ Guthaben) an die Erben, also meinen Vater und meinen Onkel rausgeben oder muss ich da auf ein "ok" vom Betreuungsgericht warten? Ich hoffe ihr koennt mir ein bisschen weiterhelfen und bedanke mich jetzt schon für eure Antworten! Liebe Grüße! |
06.08.2018, 14:45 | #2 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
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Erstmal eine Mitteilung per Fax an das Gericht. Das Gericht wird dir dann mitteilen, was die alles von dir benötigen.
Schließe dich mit den Erben kurz, denn: FORMAL bis Du raus aus der Betreuung und darfst tatsächlich nur noch die notwendigesten Dinge erledigen (z.B. Heizung runterdrehen, Katze in Pflege geben, Vermieter informieren ...). Alles andere tust Du ohne Auftrag und auf eigenes Risiko. FORMAL trifft nicht dich sondern die Erben die Bestattungspflicht. FORMAL müssen sich die Erben per Erbschein lefitimieren. Wenn die Erbschaftverhältnisse klar und das Binnenverhältnis in der Familie OK ist, kannst Du dich von den Erben bevollmächtigen lassen und das dann alles regeln. Trenne aber trotzdem die Betreuung von eventuellen Vollmachtsgeschäften. Das Gericht erwartet die Vermögensübersicht und ggf. Bericht/Rechnungslegung zum Todestag. So wie Du das schreibst ist das ein Ende, dass sich eigentlich die meisten wünschen. Tut trotzdem weh ...
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06.08.2018, 15:43 | #3 | |||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Bei der Entlastungserklärung der Erben müsste dir jedoch ein Errbennachweis (Testament oder Erbschein) vorliegen. Die reine Annahme das die dir bekannten Personen wohl auch die Erben sein werden reicht nicht aus. Falls also keine Entlastungserklärung möglich ist müsstest du eine Schlußrechnungslegung machen. Zitat:
Du hast dabei gar nichts mer herauszugeben, das müssten die Erben dann mit der Bank klären. Zitat:
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07.08.2018, 11:05 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Zur Bestattungsfrage
Hallo, speziell noch zur Bestattung: als Enkel ist man zwar nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz bestattungspflichtig, allerdings nur nachrangig ggü. Ehegatte, Kindern, Eltern des Verstorbenen. Wenn solche nicht da sind - oder ihrerseits die Bestattung durch den Enkel erledigt haben wollen, geht das ok.
Hat aber NICHTS mehr mit dem früheren Betreueramt zu tun. Heißt also auch, der Vertrag wird nicht als Ex-Betreuer, sondern in eigener Person abgeschlossen (ist keine Notgeschäftsführung im Sinne des BtR mehr). Und gerade eben hat das OVG Mannheim in einer Entscheidung, wo es genau darum geht, die Kostenschuldnerschaft des Ex-Betreuers ggü. der Friedhofsverwaltung festgestellt: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen Kann also richtig teuer werden. Natürlich muss der Erbe demjenigen, der die Bestattung veranlasst hat, die Bestattungskosten erstatten (§ 1968 BGB), das kann aber - zumindest bei Uneinigkeit im Verwandtenkreis, eine mühselige Sache sein. Deshalb so etwas nur veranlassen, wenn die Kostenfrage klar ist. Am besten ist in solchen Fällen ein zu Lebzeiten abgeschlossener Bestattungsvorvertrag mit Hinterlegung auf einem Treuhandkonto des Bestattungsgewerbes. Da reicht dann nach dem Tod ein Anruf. Siehe auch unter: Tod des Betreuten ? Betreuungsrecht-Lexikon
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
07.08.2018, 13:51 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 10.02.2015
Beiträge: 12
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Lieber K.Wagner, lieber agw, lieber HorstD,
vielen Dank fuer eure Antworten! Immer noch nicht ganz klar ist mir diese Erbscheinsache: mein Vater und Onkel muessen persoenlich beim entsprechenden Amtsgericht vorstellig werden und den Erbschein beantragen? Mein Onkel wird aus gesundheitlichen und organisatorischen Gruenden nicht in der Lage sein persoenlich zu erscheinen. Reicht es dann, wenn nur mein Vater einen Erbschein bekommt? Wie lange dauert der Prozess, bis sie den Erbschein letzlich in der Hand halten und mich entlasten koennen? Ich wuerde gerne alles so schnell wie moeglich zu einem ordentlichen Abschluss bringen und mir graut davor, womoeglich doch noch die Rechnungslegung der letzten drei Jahre nachholen zu muessen. @HorstD Die Bestattungsvorsorge war zum Glueck mit das erste, was ich als Betreuerin veranlasst habe! Ganz liebe und verschwitzte Grüße! |
07.08.2018, 21:58 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Es reicht, wenn nur eine Person (z.B. Dein Vater) den Erbschein beantragt. Er muss dafür aber alle Unterlagen und Dokumente beibringen. Sterbeurkunde von Opa, Seine Heirtatsurkunde und ggf. die Sterbeurkunde von Oma, die Geburtsurkunden der Kinder (ggf. auch deren Sterbeurkunden, falls das der Fall sein sollte). Für die Übergabe der Betreuungsunterlagen reicht es auch, wenn Du Dich mit Deinem Vater triffst. Dafür benötigt er aber auch die Vollmacht von Deinem Onkel (und ggf. allen anderen, die im Erbschein stehen). Wg. der Beauftragung bzgl. der Bestattung benötigt er auch die Vollmacht des Onkels, sonst hat er alleine die Kosten zu tragen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
08.08.2018, 13:12 | #7 | |||
Stammgastanwärter
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Beiträge: 481
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Zitat:
Nach der Sperre sind Verfügungen nur noch durch die Erben mit entsprechendem Erbnachweis (Erbschein oder eröffnetes Testament) möglich. Manche Banken erlauben vorher auch die Zahlung von Bestattungskosten. Zitat:
Zitat:
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08.08.2018, 21:55 | #8 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Aber es muss natürlich nicht so laufen. Es geht auch netter. MfG Imre
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09.08.2018, 13:39 | #9 | |
Stammgastanwärter
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Zitat:
Worin läge für ihn der große Vorteil, wenn er zur Bestattung eine Vollmacht vom Bruder hätte? |
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09.08.2018, 20:10 | #10 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Zu Deutsch: Er kann durch das Procedere schon im Vorfeld einen Streit vermeiden, der ohne Kommunikation untereinander ziemlich wahrscheinlich ist. Das ist doch was, oder? Wer meint, dass wäre doch kein Geld, dem sei die Hausaufgabe gegeben, mal jede Minute, die wg. unnötiger Streitereien, Schreibereinen und Gestänker verbracht wird, als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend des eigenen Stundenlohnes zu beziffern. Dann weiß man, dass auch so etwas Geld wert ist - von dem Preis für die nicht kaputtgeärgerten Nerven und deren medizinische Behandlung sei da mal ganz abgesehen. MfG Imre
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