Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehrenamt - Berufsbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wenn man den Betreuer als nicht geeignet ansieht, um berufliche Betreuungen zu führen. Immerhin sind die Betreuungsfälle von Berufsbetreuern in ...
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08.08.2018, 18:32 | #11 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Wenn man den Betreuer als nicht geeignet ansieht, um berufliche Betreuungen zu führen. Immerhin sind die Betreuungsfälle von Berufsbetreuern in der Regel eine ganz andere Hausnummer als die Fälle, die ehrenamtlich geführt werden könnnen. Zur beruflichen Führung werden andere Ansprüche gestellt als an einen Ehrenamtler.
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
08.08.2018, 19:01 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Recht auf Berufsbetreuung?
Um das zu verstehen, muss man wissen, dass es keinen Rechtsanspruch auf berufliche Betreuungen gibt. § 1 VBVG ist nur eine Einschränkung des Ermessens des Betreuungsrichters bei der Betreuerbestellung und zudem butterweich, danach „soll in der Regel“ die Betreuung beruflich erfolgen, wenn bereits mehr als 10 Betreuungen geführt werden. An vielen Orten werden die 10 scheinehrenamtlichen Fälle nicht erwartet, sondern oft nur 2 oder 3. Ist eine Frage von Angebot ubd Nachfrage, vor allem Personen mit bestimmten Vorerfahrungen, die vor Ort gebraucht werden, können sich auch erlauven, Betreuungen von Anfang an nur beruflich zu über ehmen; zur Übernahmeerklärung nach § 1898 BGB kann man nicht gezwungen werden. Ohne Vorkenntnisse siehts schlecht aus.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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