Dies ist ein Beitrag zum Thema Umstellung Ehrenamt - Berufsbetr. - Vergütung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo in die Runde,
folgende Fragestellung konnte ich im Forum noch nicht mit konkreter Antwort finden:
Ehrenamt wird geführt ab ...
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24.08.2018, 11:20 | #1 |
Einsteiger
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Ort: Köln
Beiträge: 21
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Umstellung Ehrenamt - Berufsbetr. - Vergütung
Hallo in die Runde,
folgende Fragestellung konnte ich im Forum noch nicht mit konkreter Antwort finden: Ehrenamt wird geführt ab dem 08.05. (somit Quartal 08.05.-07.08.) Umstellung auf berfufsmäßige Betreuung am 08.07. Meine Idee der Vergütung war, ab dem 08.07. das Quartal bis 07.08. anteilig abzurechnen. Der Rechtpfleger sieht das Quartal jedoch ab dem Tag der Umstellung (also vom 08.07.-07.10.) - Ist das korrekt? Und: es ist eine Übernahme der Betreuung die 2016 begonnen wurde. D. h. bei mir beginnt die B nicht neu, sondern es ist dann schon Quartal 5+? Rechne ich auch anteilig die ehrenamtliche Pauschalvergütung ab oder ist das zuviel Aufwand und hinterlässt einen schlechten Eindruck? - Oder Augen zu und abrechnen was abgerechnet werden darf? Einigermaßen verständlich die Frage? Danke und Gruß Kai |
24.08.2018, 11:27 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Beiträge: 1,546
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Der Rechtspfleger hat Recht.
Denn: Die ehrenamtliche Betreuung setzt kein Vergütungsquartal in Gang. Und ja (Hinweis Suchfunktion), bei einer Betreuung aus 2016 bekommst Du nur noch Stufe 4. Die ehrenamtliche Aufwandspauschale (ist ja keine Vergütung) kannst Du selbstverständlich auch abrechnen. Warum sollte es einen schlechten Eindruck machen, wenn Du einen Dir zustehenden Anspruch geltend machst!?
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Geändert von Fara (24.08.2018 um 11:37 Uhr) |
24.08.2018, 12:05 | #3 |
Einsteiger
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Beiträge: 21
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Hallo Fara,
danke für die schnelle Antwort. Habe auch gerade mit dem RPF telefoniert (ist ja oft die einfachere und schnellere Methode und man bleibt in Kontakt) :-) Gut, dann leg ich mich wieder hin und stelle die Vergütungsanträge zu späterem Zeitpunkt neu. VG Kai |
25.08.2018, 11:59 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Hallo, die anteilige ehrenamtliche Pauschale bis zum Tag der Umstellung (den Tag, an dem man den Beschluss bekommt, noch dabei mitrechnen, § 188 BGB).
Die Vergütungspauschale als Berufsbetreuer beginnt mit dem nächsten Tag (§ 187 BGB). Und damit beginnt auch das Vergütungsquartal (§ 9 VBVG), so der BGH. Allerdings die Berechnung der Vergütung (die Quartale nach § 5 Abs 1/2 VBVG) beginnt mit der ursprünglichen (ehrenamtlichen) Betreuung. Ebenfalls BGH. Was heißt, dass die Vergütungsquartale und die Abrechnjngsquartale hier nicht parallel laufen. Die Abrechnungssoftware bekommt das aber geregelt. Leider „verbraucht“ auch ehrenamtliche Betreuung Vergütungsquartale nach § 5 VBVG, auch wenns unlogisch erscheint.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.08.2018, 12:20 | #5 |
Einsteiger
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Beiträge: 21
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Hallo HorstD,
danke. Habe jetzt den "Durchblick", es betrifft zum Glück nur 4 Betreuungen, die vom Zeitraum etwas quer laufen. Zusammenfassend für die anderen, die das u. U. interessiert. Beispiel: Ehrenamt beginnt am 01.01. - somit Q1 01.01.-31.03. Umstellung auf Berufsbetr. z. B. 15.02. = Beginn des Quartals für die berufsmäßige Abrechnung = 15.02.-14.05. Der Zeitraum 15.02. bis 31.03. fällt in das Usprungsquartal und kann mit der höchsten Stufe abgerechnet werden. Der Zeitraum 01.04.-14.05. ist offiziell Q2 und wird mit dem geringeren Studensatz verrechnet. Danach läuft alles "normal" weiter. Müsste so stimmen oder? Falls nicht, reingrätschen. Danke und Gruß Kai |
25.08.2018, 15:10 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 5,811
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Hallo, vom Prinzip ja. Vorausgesetzt, die Wirksamkeit der Betreuerbestellung war am Vortag, also am 28.2., weil da der Tag nach § 187 BGB nicht mitrechnet.
Wobei das ja nicht zwingend die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer sein muss (§ 287 Abs 1 FamFG), der Beschluss kann auch dem in der Sitzung Anwesenden (Betreuer) verlesen worden sein (§ 41 Abs 2 FamFG). Oder, wenn im Beschluss die sofortige Wirksamkeit drinsteht, gilt das auch beim Betreuten oder Verfahrebspfleger oder den Eingang in der Gerichtsgeschäftsstelle (§ 287 Abs 2 FamFG). Dann steht das Datum aber auch auf dem Beschluss selbst. Ich befürchte, dass da manches Mal einiges an Geld verschenkt wird. Und denken Sie darsn, zwischen dem 2 und 3. Quartal des 1. Betreuungsjahr und zum Beginn des 2. Jahrs gibts auch noch einen Sprung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.08.2018, 16:03 | #7 |
Einsteiger
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Herzlichen Dank für die Erläuterungen! Ich denke, dass passt jetzt und ich schaue mal, was die Rechtspfleger hier in Köln zu den neuen Abrechnungen sagen :-) - Gruß Kai
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23.01.2019, 21:23 | #8 |
Stammgast
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Beiträge: 698
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Ich hatte jetzt genau einen Fall andersrum. Beginn der Betreuung am 06.03. durch Vorbetreuer. Betreuungsübernahme durch mich (ehrenamtlich) am 14.07. Umstellung auf Berufsbetreuung am 02.10. Der Rechtspfleger hat jetzt darauf bestanden, dass ich vom 03.10.-05.12. abrechne und damit die Betreuungsquartale einhalte.
Verliere ja kein Geld dadurch, aber es war jetzt der einzige, der das so wollte. Ich habe dann halt die Software auf Abrechnung in Betreuungsquartalen umgestellt.... |
05.05.2019, 13:49 | #9 |
Einsteiger
Registriert seit: 27.04.2018
Beiträge: 13
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Hallo,
ich muss jetzt zu der Problematik auch noch eine Frage los werden. Ich erhalte jetzt nach und nach Beschlüsse wegen Umstellung von Ehrenamt auf Berufsmäßigkeit. In den Beschlüssen steht explizit drin..."führt die Betreuung ab XX.XX.XXX berufsmäßig". M.E. könnte ich doch die Vergütung als Berufsbetreuer ab diesem Tag beanspruchen, d.h. das Quartal beginnt mit dem benannten Stichtag und nicht erst einen Tag später. Ist mir sonst irgendwie unlogisch. Bsp. Führt berufsmäßig ab 10.04.2019 mein Quartal 10.04. - 09.07.2019 Richtig / Falsch Danke!!! |
05.05.2019, 14:39 | #10 |
Einsteiger
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Beiträge: 21
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Hallo,
einen Tag, nach dem Datum des Beschlusses, beginnt, der Vergütungszeitraum. Bsp: Beschluss 06. Mai 2019 - 1. Quartal: 07.05.19-06.08.19 Ich dachte auch immer, dass der Tag des Beschlusses gilt, man ist ja letztlich schon vorher informiert und "rödelt". Am Ende spielt es keine Rolle und es ist lediglich Formalismus. Hier Zitat aus dem bt-Praxis online Lexikon: Beginn der Betreuung ? Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der Betreuerbestellung. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages besteht der Vergütungsanspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenkreise. Es gibt Ausnahmen, siehe: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...verg%C3%BCtung Gruß Kai |
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