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Argumente für Berufsmäßige Führung der Betreuungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Argumente für Berufsmäßige Führung der Betreuungen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, in unserem Verein gibt es ein Problem mit dem Betreuungsrichter. Für eine Kollegin, die in Rente geht, sollen jetzt ...


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Alt 30.10.2018, 13:34   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2016
Beiträge: 20
Standard Argumente für Berufsmäßige Führung der Betreuungen

Hallo, in unserem Verein gibt es ein Problem mit dem Betreuungsrichter. Für eine Kollegin, die in Rente geht, sollen jetzt alle Fälle ins Ehrenamt gehen. Andernfalls soll eine stichhaltige Argumentation der Notwendigkeit der berufsmäßigen Führung genannt werden. Bisher wurden die Argumente weggewischt, trotz eigener Häuslichkeit, Arbeit in einer Behindertenwerkstatt und psychischer Erkrankung bzw. Epilepsie etc.



Weiß jemand Gründe bzw. Schlagwörter, welche ausdrücklich für eine berufsmäßige Führung der Betreuung sprechen? Beispielsweise habe ich bereits an Netzwerkarbeit, Koordination und Verknüpfung mehrerer Lebensmittelpunkte etc.


Fallen euch argumentative Schlagwörter hierfür ein?


Vielen Dank!
liebe Grüße


davienne
davienne ist offline  
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Alt 30.10.2018, 13:52   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 685
Standard

Moin,


der Inhalt und Umfang der Betreuung und die schwierige Persönlichkeit des Betreuten bedürfen eine beruflich geführte Betreuung.


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 30.10.2018, 14:04   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2016
Beiträge: 20
Standard

leider reicht das nicht aus, der Richter ist nicht bereit, auf allg. Gründe wie Zeitbedarf und schwierige Inhalte einzugehen, bezeichnet dies als banale und oberflächliche Gründe, die nicht zu berücksichtigen sind.


Deshalb suche ich wirkliche Schlagworte, Stichworte, unter welchen Bedingungen ausschließlich eine berufsmäßige Betreuung möglich ist.



lg
davienne ist offline  
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Alt 30.10.2018, 17:04   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
Standard

das wird schwierig, denn dieser Richter scheint in diesen Fällen die berufsmäßige Betreuung nicht zu wollen.

Aber ehrenamtliche Betreuung ist doch auch nur dann möglich, wenn ehrenamtliche und geeignete Betreuer zur Verfügung stehen.

Frag ihn doch mal, wo er diese auftreiben will....
sonnyblue3 ist offline  
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Alt 30.10.2018, 17:30   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Frag ihn doch mal, wo er diese auftreiben will....
Er hat sie doch schon. Alle früher beruflich geführten Betreuungen sollen jetzt in eine Ehrenamtsbetreuung durch denselben Verein übergeführt werden.


Das Dumme daran ist, wenn ein Richter nicht will dann will er nicht. Mir erscheint das Ganze aber sehr seltsam inhaltlich, da müsste doch zuvor schon irgendwelche Anzeichen oder evtl. Auseinandersetzungen gegeben haben? So eine Idee fällt mal eher nicht vom Himmel oder?
Um welche Art von Verein handelt es sich?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 30.10.2018, 18:43   #6
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 685
Standard

Moin nochmal,


vielleicht sollten die Betreuten mal was dazu sagen/schreiben?


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 30.10.2018, 18:49   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Betreute können sagen wen sie gerne als Betreuer hätten oder behalten wollen. Zur berufsmässigen Führung können sie nichts beitragen meine ich.


Betreute zu bitten zu schreiben: ich bin ein besonders schwerer Fall(verkürzt), halte ich für kontraproduktiv.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 31.10.2018, 00:12   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
Standard

Geht denn eine ehrenamtliche Betreuung überhaupt durch einen absolut Wildfremden? Darf ein Gericht einem so jemanden als Betreuer bestellen?

Bei mir im Bericht von der Betreuungsstelle stand, dass ich unbedingt einen Berufsbetreuer brauche, da aus meinem Umfeld niemand in Frage kommt und ich auch zu krank wär, zu Uberprüfen, ob so jemand dann alles richtig macht.
Stefanie78 ist offline  
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Alt 31.10.2018, 12:53   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Hallo, der Richter scheint ja wohl noch neu und etwas naiv zu sein. Natürlich ist nach dem Gesetz die ehrenamtliche Betreuung vorrangig (§ 1897 Abs 6 BGB), das gilt nach neuer BGH-Entscheidung auch dann, wenn der Betreute ausdrücklich einen Berufsbetreuer wünscht: https://openjur.de/u/2111764.html

Und theoretisch kann auch jede Betreuung von einem dafür geeigneten Ehrenamtler geführt werden. Wenn man etwas unentgeltlich macht, kann man ja die gleiche Qualifikation haben, wie jemand der es beruflich macht. Manche ehrenamtlichen Betreuer sind ja aus qualifizierten Berufen in den Ruhestand getreten und wollen der Gesellschaft noch etwas zurückgeben.

Was natürlich nicht stimmt ist, dass jeder Erstbeste jede Betreuung kann; oft sind doch Spezialkenntnisse vonnöten und auch große Frustrationstoleranz, vor allem bei Betreuten, die schon ihr ganzes soziales und familiäres Unfeld gegen sich aufgebracht haben. So mancher Ehrenamtler mit großem Herz entscheidet sich dann lieber, Essen bei der Tafel auszuteilen oder als grüne/r Dame/Herr im Krankenhaus Zeitschriften zu verteilen. Will sagen: soviele GEEIGNETE Ehrenamtler werden Sie, die Betreuungsbehörde und der Richter gar nicht zur Hand haben.

Sollten Sie im Verein noch den einen oder anderen als Ehrenamtler zur Hand haben, können Sie ihn ja vorschlagen (für den am wenigsten unangenehmen Fall). Ansonsten darf der Richter den Verein selbst (nach § 1900 Abs 1 BGB) gar nicht bestellen, wenn dieser einen konkreten Vereinsbetreuer benennen kann: https://lexetius.com/2013,1115
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 01.11.2018, 10:16   #10
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2016
Beiträge: 20
Standard erst einmal vielen Dank!

... wir werden sehen, was der Richter aus unseren Argumenten macht.


lg davi
davienne ist offline  
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berufsmäßigkeit/ehrenamt

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