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simplyinlove28 28.11.2018 21:48

Vertretung im Notfall?
 
Liebe Menschen :winke:

ich betreue noch relativ frisch einen jungen Mann und mir wurden vom Amtsgericht alle Aufgabenkreise übertragen.
Er spricht eine relativ seltene Sprache und hat keine Angehörigen, die ihm helfen könnten.
Nun frage ich mich, was passiert, wenn ich zum Beispiel im Urlaub oder selber im Krankenhaus sein sollte und es fällt etwas vor, was mein Handeln braucht.
Wie handhabt ihr das? Habt ihr alle eine Vertretung?
Wo bekomme ich so eine Vertretung her? Und ist sie überhaupt sinnvoll?
Ich habe gelesen, dass man einen Vertreter auch per Vollmacht ernennen kann.
Da es aber keine Angehörigen gibt und überhaupt eigentlich niemanden, der sich außer mir um ihn kümmert... wen frage ich da am besten?

Danke und LG! :wink3:

michaela mohr 29.11.2018 07:40

Nutze mal die Suchfunktion des Forum, da findest du bereits viele Antworten und Möglichkeiten zur Lösung deiner Frage.:a040:

Imre Holocher 29.11.2018 19:29

Moin moin

Rein nach dem Buchstaben des Gesetzes kann auch das Gericht die Entscheidungen fällen. Muss es im Prinzip auch, wenn Du verhindert bist und noch nicht für Ersatz gesorgt ist. Deshalb sorgt im Notfall das Gericht auch für den Ersatz. Du darfst wichtige Entscheidungen (z.B. Einwilligung in OPs, Unterbringungen, Verträge etc.) ja schließlich nicht delegieren.
Alles andere, was nicht lebenswichtig ist, hat Zeit bis Du wieder da bist.


Ansonsten gibt es zu dem Thema schon den einen und den anderen Ahread. Such doch mal mit dem Button HILFE nach.

MfG

Imre

Mac67 03.12.2018 17:34

Hallo zusammen,


bei uns hier muss zu Beginn der Tätigkeit zwingend eine Vertretung ggü. der Betreuungsstelle benannt werden. Diese wird in Stichproben auch mal überprüft.
Wer nicht gleich eine nennen kann, bekommt dann noch rund 6 Monate Zeit das nachzuholen.
Ansonsten gibt's keine Betreuungen mehr...

HorstD 03.12.2018 18:37

Im dringenden Notfall muss das Amtsgericht selbst entscheiden (§ 1846 iVm § 1908i BGB). Natürlich kann das Gericht auch einen Verhinderungsbetreuer (§ 1899 Abs 4 BGB), auch als eilige einstweilige Anordnung, § 302 FamFG.

Imre Holocher 03.12.2018 19:14

Moin moin

Zitat:

Zitat von Mac67 (Beitrag 114550)
Hallo zusammen,


bei uns hier muss zu Beginn der Tätigkeit zwingend eine Vertretung ggü. der Betreuungsstelle benannt werden. Diese wird in Stichproben auch mal überprüft.
Wer nicht gleich eine nennen kann, bekommt dann noch rund 6 Monate Zeit das nachzuholen.
Ansonsten gibt's keine Betreuungen mehr...

Das finde ich aber seltsam. Als Betreuer kann ich bestenfalls eine Vertretung im Rahmen delegierbarer Angelegenheiten benennen.
Für die Dinge,die nicht delegiert werden können (z.B. Einwilligungen in med. Behandlung, Unterbringungen etc.) kann und darf ein Betreuer keine Vertretung benennen. Er darf jemand vorschlagen, aber die Person muss vom Betreuungsgericht bestellt werden.
Eine Betreuungsbehörde hat auch das Recht eine/n Verhinderungsbetreuer/in vorzuschlagen. Einen Betreuer mit Nichtbeachtung zu bestrafen, wie Du das beschrieben hast, finde ich überhaupt nicht statthaft. Da würden Betreuer ja dafür bestraft, dass sie etwas nicht getan haben, was sie auch gar nicht tun dürfen. Oder sehe ich da was falsch?

MfG

Imre

Flafluff 03.12.2018 19:58

Vertretung ist nicht gleich Vertretung ist nicht gleich Vertretung.


Will sagen: meine vorzügliche Vertreterin und ich vertreten einander ggf. einfach so bspw. bei Geldauszahlungen, dem dringenden Weiterleiten/Einreichen wichtiger Dokumente, und insgesamt der Bearbeitung kleinerer Katastrophen, wo es zwar etwas zu regeln aber nicht zwingend zu beantragen/unterschreiben gibt. Zugleich zeigen wird dem Gericht an, dass der/die andere nötigenfalls bereit ist zum Verhinderungsbetreuer bestellt zu werden und auch Zugang zu den Akten hat.


Für den Urlaubsfall erteilen wir einander zusätzlich standardmäßig eine ausgefeilte Ermächtigung, in der der Vertretende nicht selbst handelt, sondern als Erklärungsbote des regulären Betreuers fungiert, wenn es z.B. nur mal darum geht, einen Antrag zu stellen oder wichtige Informationen einzuholen. Dann muss nicht erst ein Ersatzbetreuer bestellt werden.

michaela mohr 03.12.2018 21:10

Das ist insgesamt eine scheinbar nicht allgemen- gültig zu beantwortende Frage.
Hinsichtlich der Vertretung gibt es dem Anschein nach Gerichte die sagen: Vertretung? Uns egal, in Zweifelsfall nehmen wir halt irgendeinen.

Andere Gerichte möchte die Abbwesenheit regulär "gemeldet " haben und erwarten eien Betreutenfreundlichen Vorschlag dafür, also die konkrete Nenung einer Person die Kleinigkeiten regelt und in "grossen" Dingen ohne eigene lange Suche auch sofort bestellt werden kann.

Es gibt auch Gerichte die wollen von Anfang an wissen wer evtl. bestellt wird und legen das im Beschluss gleich auch so fest- namentlich.

Gerade habe ich z.B. nach einem solchen Beschlusserhalt dem Gericht geschrieben dass ich Herrn XY nicht für sinnnvoll halte(nichtspersönliches) und dass ich meinen ursprünglichen Vetreter haben will im Fall. Antwort: nachvollziehbar, sinnvoll der andere wird entlassen.


Zitat:

wen frage ich da am besten?
Du fragst am besten erst mal deinen Rechtspfleger nach welchen Modell gearbeitet wird und wenn du in Abwesenheitszeiten jemanden konkret benennen musst dann setze dich gleich mal mit anderen Kollegen in Verbindung und suche dir einen zur evtl. Kooperation aus (z.B. gegenseitige Vertretung) mit dem du gut zusammenarbeiten kannst und dem du deine Betreuten anvertrauen magst.

Meine (Dauer) Vertretung ist z.B. mein wirklich hoch geschätzter Kollege :winke::winke:mit dem ich auch tagtäglich telefonisch viel Kontakt habe. Wir beraten uns dauerhaft in kritischen Situationen und er hat so zeimlich dieselbe Einstellung zum Job und zur Kundschaft wie ich- da ist mir enorm wichtig:a040:

Aus diesem guten Grund kann ich ohne schlechtes Gewissen auch auf Supervision gut verzichten.
Jemand dem alles egal ist, den will ich als Vertretung einfach nicht haben. Über die Jahre weg kennen wir gegenseitig, evtl auch nur grob die Kunden, was ich als vorteilhaft ansehe.

Ich fahre deshalb auch seit Jahren immer völlig entspannt und beruhigt in Urlaub- das tut richtig gut.:a040:

Betreuer verstehen sich gerne als Einzelkämpfer- warum auch immer- ich kann das nicht nachvollziehen.ich halte Netzwerkarbeit grundsätzlich für wichtig und pflege die sehr und mit Freude.

Imre Holocher 03.12.2018 21:57

Moin moin

So wie Michaela und Flafluff halte ich es auch, mit dem Unterschied, dass ich in einem Gemeinschaftsbüro arbeite und die Kollegen näher dran sind.
Sich mit anderen KollegInnen zu vernetzen ist das beste, was man in diesem Job machen kann und nur zu empfehlen.

MfG

Imre

Mac67 04.12.2018 08:00

Zitat:

Zitat von Imre Holocher (Beitrag 114555)
Das finde ich aber seltsam. Als Betreuer kann ich bestenfalls eine Vertretung im Rahmen delegierbarer Angelegenheiten benennen.
Für die Dinge,die nicht delegiert werden können (z.B. Einwilligungen in med. Behandlung, Unterbringungen etc.) kann und darf ein Betreuer keine Vertretung benennen. Er darf jemand vorschlagen, aber die Person muss vom Betreuungsgericht bestellt werden.
...

Wie die das genau umsetzen wollen, kann ich nicht sagen. Jedenfalls ist es der Betreuungsstelle SEHR wichtig, dass wir spätestens nach 6 Monaten eine Vertretung angeben.
Und alles dann mit dem Hinweis, dass wir nur weiter vorgeschlagen werden können wenn alles passt. :wink3:
Ich sehe es positiv: auf diese Weise lernt man zwangsläufig nette Kolleginnen und Kollegen in der Umgebung kennen. :d060:


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