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Verfügungen als Tochter

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfügungen als Tochter im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich betreuue seit 5 Jahren meine Mutter, die Alzheimersche Demenz im Endstadium hat. Meine Mutter lebt bei mir im ...


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Alt 09.06.2008, 13:09   #1
Einsteiger
 
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Beiträge: 14
Unglücklich Verfügungen als Tochter

Hallo,

ich betreuue seit 5 Jahren meine Mutter, die Alzheimersche Demenz im Endstadium hat. Meine Mutter lebt bei mir im Haushalt mit meinen beiden Kindern zusammen und ich pflege sie 24 Std zuhause da sie bettlägerig und schwerst pflegebedürftig ist. Bisher hatte ich noch keine Probleme mit dem Vormundschaftsgericht. Vorweg muß ich sagen, daß meine Mutter eine sehr gute Rente hat und ich bisher auch unsere gemeinsamen Unkonsten wie Miete, Strom, Lebenshaltungskosten etc. davon bestritten habe. Da ich durch die Pflege nicht arbeiten kann, bin ich auf Mutters Geld angewiesen. Ein Versuch beim Arbeitsamt war fruchtlos, da in jeglicher Berechnung das Einkommen meiner Mutter in die Haushaltsgemeinschaft einberechnet wird und wir somit sofort über den "bedürftigen" Grenzen liegen. Auch Wohngeld wurde verwehrt, da wir gemeinsam mit Pflegegeld, Rente, Elterngeld zuviel Einkommen haben. Will damit nur sagen, daß die Rente meiner Mutter sozusagen unser gemeinsames Einkommen ist. Letztes Jahr habe ich dank der Unterstützung einer netten Nachbarin (die in den Abendstunden auf Mutter und Kinder aufgepasst hat) eine Ausbildung zur Heilpraktikerin begonnen, um nach (medizinisch beurteilt), baldigem Tod meiner Mutter, ich wieder beruflich Fuß fassen kann. Diese Ausbildung war sehr kostspielig. Ich hatte auf Raten zahlen können. Doch durch zwei hohe Rechnungen (Auto/Stromnachzahlung) konnte ich dieser Ratenzahlung nicht mehr pünktlich nachkommen und wurde zur Zahlung der Gesamtsumme herangezogen. Ich habe erstmal das Geld von dem Festgeldkonto meiner Mutter gezahlt, (kein Sperrvermerk, brauche keine Genehmigung vom Amtsgericht, darf lt. Amtsbeschluss über alle Konten verfügen, eine spätere Eintragung eines Sperrvermerks wurde vom damaligen Amtsrichter ebenfalls widersprochen). So nun muß ich den Jahresbericht abgeben und bin mir nicht sicher, ob diese Abhebung nicht doch rechtliche Folgen haben könnte für mich. Die Rechtspflegerin wird nun bestimmt wissen wollen, warum der Kontostand gesunken ist, oder nicht? Natürlich finde ich es richtig, daß das Betreuungsrecht streng geachtet wird, wobei es meiner Meinung nach, sehr praxisfremd aufgestellt wurde und individuelle persönliche und familiäre Faktoren nicht berücksichtigt wurden.

Was meint Ihr, wie ich die Problematik nun in dem Jahresbericht am besten erklären kann.

Gruß
Hertha
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Alt 09.06.2008, 13:39   #2
Stracciatellamaus
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Guten Tag!
Warum wurde denn nicht vor der Entnahme des Geldes mit der Rechtspflegerin Rücksprache gehalten?
Es ist richtig, dass Sie als Betreuerin vom Sparkonto der Mutter ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung Geld abheben durften, aber: Sie verwalten das Geld Ihrer Mutter treuhänderisch und dürfen es nicht selber für sich verwenden. Sie haben sich Geld "geborgt" und diese darlehensweise Entnahme des Geldes hätte der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft! Es ist sowieso fraglich, wie sie dieses Geld zurückzahlen wollen, wenn Sie keine eigenen Einnahmen haben.
Ich würde einen Gesprächstermin mit der Rechtspflegerin vereinbaren und darüber sprechen. Das was sie getan haben ist eine strafbare Handlung und müßte durch die Rechtspflegerin zur Anzeige gebracht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 09.06.2008, 13:41   #3
Ursula
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Beiträge: n/a
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Hallo hertha,

von der Rechnungslegung sind Familienangehörige befreit. Hat deine Mutter evtl sogar eine Vorsorgevollmacht ausgestellt? Wenn diese dahingehend lautet, dass du über das Vermögen verfügen kannst, gibt es gar kein Problem mit dem Amtsgericht.
Deine Ausbildung ist ja sogar sinnvoll um auch auf die Gersundheit deiner Mutter positiv und unterstützend einzuwirken, so dass du das Geld auch aus der Sicht sinnvoll eingesetzt hast.

Liebe Grüße, Ursula
 
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Alt 09.06.2008, 17:27   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 14
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Hallo und danke für die Antwort,

was die strafbare Handlung betrifft, schreibe ich später noch was. Es besteht absolut keine Verhältnismäßigkeit in unserer Rechtsprechung. Das soll eine anzeigbare Straftat sein und andersherum wird man vom Staat völlig im Stich gelassen, wenn man für die Pflege und Betreuung seiner Eltern, Beruf, Privatleben und Ansprüche auf finanzielle Unterstützung vom AA aufgeben muß. Irrsinn!

Zu Dir Ursula,

da ich ja als Tochter von der Rechnungslegung befreit bin, verstehe ich aber nicht, warum ich dann jedes Jahr einen Jahresbericht, diesmal auch mit eingereichten Kontoauszügen vorlegen muß. Soviel ich weiß, muß man doch frühestens alle 2 Jahre einen Vermögensbericht auf Anforderung einreichen...oder ist das falsch?

Sicherlich ist diese Ausbildung in beiderlei Hinsicht sinnvoll, doch bezweifel ich mal, daß ein Rechtspfleger soweit über den Tellerrand herausschauen wird.

Nein, eine Vorsorgevollmacht hat meine Mutter nie gemacht...es ging damals auch alles zu schnell. Meine Mutter war mir und ihren Enkeln gegenüber immer großzügig und darauf bedacht, daß es uns finanziell an nichts mangelt. Wenn Sie nun wüßte, wie sehr ich in finanzielle Nöte gerate, nur weil das "Recht" nicht erlaubt, daß sie mich unterstützen darf (so, wie sie es immer getan hätte und hat) wäre sie erschüttert. Das meinte ich mit, es werden keine familären Hintergründe und Gepflogeheiten berücksichtigt. Alle über einen Kamm.
Es ist für mich eine große körperliche, finanzielle und psychische Entbehrung, meine Mutter hier zuhause, rund um die Uhr zu pflegen und wenn man es dem Staat recht machen will, wäre ich eigentlich finanziell dazu gezwungen, Mutter in ein Heim zu geben um für mich dann wenigstens Arbeitslosengeld oder Wohngeld beanspruchen zu können und wieder mein Geld verdienen zu können. Da brauchen sich die Herrschaften da oben wirklich nicht wundern, warum die Bereitschaft der häuslichen Pflege so stark nachgelassen hat in den letzten Jahren. Nun denn, dann mache ich mich mal auf eine "Anzeige" wg. meiner strafbaren Handlung gefasst und bin gespannt was mich da erwartet.

Lg
Hertha
hertha36 ist offline  
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Alt 09.06.2008, 18:11   #5
Ursula
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Hallo hertha,

aus deinem Beitrag lese ich heraus, dass deine Mutter ein sehr gutes Verhältnis zu dir und deiner Familie hatte. Da du jetzt ihre Betreuerin bist, ist es deine Aufgabe nach dem vermeintlichen Willen deiner Mutter zu handeln. Und weil sie dich immer unterstützt hat,darauf bedacht war, dass es euch an nichts mangelt, wäre es sicherlich ihr Wunsch gewesen dafür zu sorgen dass du irgendwann wieder einen Beruf ausüben kannst. Sie würde dir bestimmt ihre Dankbarkeit für die Pflege mit einer finanziellen Hilfe bei der Zahlung deiner Ausbildung vergüten wollen. Meinst du nicht, dass das vom Gericht genauso eingeschätzt würde? Ich denke schon, schildere deine Geschichte und euer Verhältnis zueinander und vor allem auch die Fürsorge, die deine Mutter dir immer bewiesen hat. Es wird kein Problem geben; denn deine Mutter hat dir ja Geld gegeben als sie noch nicht unter Betreuung stand, und jetzt wäre es ihr Wunsch dich zu unterstützen, davon kann man ausgehen.

Liebe Grüße, Ursula
 
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Alt 09.06.2008, 22:55   #6
Stracciatellamaus
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Guten Abend,
Ich kann zu der Problematik noch folgendes beisteuern:

In meiner Brust schlagen 2 Herzen!
Einerseits kann ich die Gegenbenheiten von Herta gut verstehen und auch nachvollziehen, andererseits sind mir als Vormundschaftsgericht auch die Hände durch das Gesetz gebunden. Es gibt klare Regelungen, gerade was Geldangelegenheiten betrifft. Man kennt als Vormundschaftsgericht nunmal nicht die familiären Gegebenheiten. Es ist schwierig vom Schreibtisch aus einzuschätzen, ob die häusliche Pflege der Angehörigen selbstverständlich ist oder ob nicht auch der finanzielle Aspekt eine Rolle spielt.

Ich kenne genügend ehrenamtliche Betreuer, die darauf bedacht sind das Pflegegeld zu kassieren. Natürlich leisten die auch etwas für das Pflegegeld und opfern sich für ihre Angehörigen auf. Solange das durch die Pflegekasse nichts bemängelt wird und es die Angehörigen wirklich auch aus Überzeugung gut mit Ihren Angehörigen meinen, soll es mir auch recht sein. Es gibt aber auch Betreuer, die vom Sparvermögen, Rente, Witwenrente des Betreuten ganz gut über die Runden kommen. Ich hatte mal eine Frau, die hat 17! Jahre lang ihren Mann gepflegt. Er hat 17 Jahre beidseitig amputiert im Bett gelegen. Sie hat es einerseits aus Überzeugung getan, andererseits hat sie mir auch offen und ehrlich zugegeben, dass sie die Rente und das Pflegegeld ihres Mannes dringend benötigt um überhaupt überleben zu können, denn mit ihrer schmalen Rente wäre das nicht möglich. Habe ich auch wirklich vollstes Verständnis dafür.

Kein Verständinis habe ich für unabgesprochene Barabhebungen, so wie im Ausgangsfall geschehen. Man muß auf jeden Fall mal einen Blick auf das Gesamtvermögen werfen. Wieviel wurde ausgegeben, was ist noch vorhanden? Das Gericht kann nunmal nicht prüfen, ob die Mutter das Geld tatsächlich der Tochter gegeben hätte. Wenn das Verhältnis untereinander so super ist, dann hätte ja auch eine Kontovollmacht erteilt werden können. Das wurde nicht gemacht. Dies deutet meiner Meinung darauf hin, dass die Mutter allein über ihr Geld bestimmen wollte. Und nichts anderes hat der Rechtspfleger zu prüfen. Grundsatz mit oberster Priorität in der Vermögenssorge besagt: "Das Geld ist ausschließlich für die Betreute selbst zu verwenden." Schenkungen sind ausgeschlossen." (Ausnahme: Anstandsschenkungen) Alle anderen Geldentnahmen und Verwendungen sind mit dem Vormundschaftsgericht vorher abzusprechen. Darüber wurden Sie im Verpflichtungsgespräch belehrt, Merkblätter oder Broschüren wurden Ihnen ausgehändigt.
Für Rückfragen steht dem ehrenamtlichen Betreuer stets das Vormundschaftsgericht und der örtliche Betreuungsverein zur Verfügung!

Jahresbericht und Vermögensverzeichnis sind 2 Paar Schuhe. Einerseits wollen wir schon einmal im Jahr wissen, wie es der Betreuten geht und ob es wichtige Vorkomnisse gab. Andererseits führt das Vormundschaftsgericht einmal jährlich eine Kostenprüfung nach § 92 KostO durch. Dazu sind Angaben zum Vermögen zwingend erforderlich. Bei ehrenamtlichen Betreuern genügt die Vorlage des Berichts, alle anderen müssen Rechnung legen!

Das Problem mit der Geldverwaltung ist mir hinreichend bekannt. Und ich kann es ehrlich gesagt nicht verstehen, weshalb es so schwer ist, diesen einen wichtigen Grundsatz zu verstehen und anzuwenden, dass das Geld des Betreuten nur für diesen und nicht für den Betreuer oder andere Personen zu verwenden ist. Gerade heute habe ich einige Rechnungslegungen kontrolliert. Was da alles auf Kosten der Betreuten abgerechnet wird.... und wie manche versuchen, dass Vormundschaftsgericht für dumm zu verkaufen, da rollern sich mir die Fußnägel hoch. Aber das nur mal so als Anmerkung am Rande.

Wie schon Eingangs geschrieben, in Ihrem Fall mögen die Angaben, Hintergründe etc. stimmen, dass Vormundschaftsgericht kennt Sie und Ihre Familie aber nicht und kann daher die Stimmigkeit der Aussagen nicht beurteilen.

Seien Sie daher ehrlich, legen Sie alle Karten auf den Tisch, zeigen Sie Reue und unterbreiten Sie einen Rückzahlungsvorschlag! Denn ich glaube nicht, dass Sie um eine Rückzahlung herum kommen werden!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 10.06.2008, 08:24   #7
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Liebe Stracciatellamaus,

sicherlich kann ich verstehen, daß viel Schindluder in diesem Bereich getrieben wird und das darauf geachtet werden muß. Doch in meinem Fall fällt es mir schwer, diesen Vorwurf so hinzunehmen, denn für mich ist es doch "meine Mutter"...die immer für mich da war, mich großgezogen hat und mir immer zur Seite stand.
Nun denn, ich werde ein Gespräch mit dem Rechtspfleger vereinbaren.
Jetzt habe ich in einem anderen Forum jedoch noch einen Hinweis bzw. Rat bekommen. Dort schrieb eine Frau, daß ich mich durch die Pflege, und die damit entstandene Erwerbslosigkeit nicht an den finanziellen Ruin bringen müsste da ich für meine Pflegetätigkeit mir ein Gehalt in Rechnung stellen könnte. Immerhin würde die Pflege in einem Altersheim mehrere tausend Euro im Monat verschlingen.

Habe zwar davon noch nichts gehört, wäre allerdings eine Möglichkeit, die Entnahme meinerseits anders rechtfertigen zu können. Rein theoretisch fände ich es sogar fair, da mir von Amts wegen keinerlei Gelder zustehen, da Mutters Rente zu hoch ist (obwohl ich darüber ja nicht verfügen darf) und ich keinerlei Arbeit antreten kann, da die Pflege mich rund um die Uhr zuhause hält. Irgendwie muß dieses Arbeit doch entlohnt werden, denn meine Kinder muß ich auch irgendwie durchbekommen und von 600 Euro Pflegegeld kann kein Mensch leben. Hier hat der Gesetzgeber irgendwas vergessen zu regeln. Stimmt es, daß ich mir ein Pflegegehalt zahlen darf? Und falls ja, was wäre die Bemessungsgrundlage bzw. welches Gehalt dürfte ich einsetzen?

Für eine Beurteilung Ihrerseits wäre dankbar.

Lg
Hertha
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Alt 10.06.2008, 10:23   #8
Stracciatellamaus
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Hallo Hertha,
ein solcher Pflegevertrag ist schriftlich zu fixieren und durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Es verhält sich hier so, dass ein weiterer Betreuer (Ergänzungsbetreuer) bestellt werden muß, der diesen Vertrag mit Ihnen abschließt, da sie nicht auf der einen Seite als Arbeitnehmerin und auf der anderen Seite als Vertreterin Ihrer Mutter im Rahmen der Arbeitgeberin unterschreiben dürfen. Aber Sie merken auch hier, ist eine vorherige Absprache mit dem Vormundschaftsgericht zwingend notwendig.

Des Weiteren sind vor Aufnahme dieser Pflegetätigkeit mit dem Finanzamt die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu klären, denn auch Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 10.06.2008, 10:53   #9
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Aha,

also auch hier ist alles gut geregelt vom Betreuungsrecht!! Nun denn, ich werde beim Rechtspfleger einen Termin machen, die Ausgabe erstmal im Jahresbericht als Forderung gegen mich einsetzen und vorab schriftlich einreichen. Dann im Gespräch, mein nicht genehmigtes Darlehn zugeben und hören, welche Rückzahlungshöhe bzw. welche Folgen dieser Verstoß mit sich trägt. Sollte dieser Verstoß eine Entziehung der Vermögensvollmacht nach sich ziehen, kann ich mit dem neuen Betreuer in dieser Hinsicht ja dann einen solchen Pflegevertrag vereinbaren, denn dann besteht ja auch kein Interessenkonflikt mehr, da er die finanziellen Dinge regelt. Dennoch werde ich wohl meine Zweifel und mein Unverständnis über die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen in solch einem Fall zum Ausdruck bringen.

Danke für die Antwort

Lg

Hertha
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Alt 10.06.2008, 13:27   #10
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Habe aber noch eine Frage:

Ich habe vom ersten Amtsrichter eine Bescheinigung bekommen, diese besagt, daß ich über sämtliche Depots und Konten ohne Genehmigung verfügen darf. Hinzu sind noch einige Paragraphen aufgeführt, die ich allerdings nicht kenne. Ist das eine allgemeine Verfügung die die engen Verwandten im Falle der Betreuung bekommen? Ichkann den Text auch kurz einfügen zum besseren Verständnis:

Die Betreuerin ist als Tochter der Betreuten gem. §§ 1808 i, 1857 a BGB in Verbindung mit §§ 1852 Abs. 2, 1953 BGB von den in den §§ 1809, 1810, 1814, 1815, 1816 BGB bestimmten Beschränkungen befreit und bedarf zu den in § 1812 BGB bezeichneten Rechtsgeschäften nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Entsprechende Sperrvermerke sind soit gegenstandslos geworden. Bei einer neuangeordneten Betreuung ist kein Sperrvermerk einzutragen.

Das heißt also ich darf verfügen aber immer nur wenn es sich um Ausgaben meiner Mutter handelt? Oder sind noch weitere Befreiungen enthalten?

Wäre nett, wenn jemand mir dies mal klar übersetzen würde.

Danke

Lg
Hertha
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angehörige, demenz, ehrenamtliche betreuung, ergänzungsbetreuer, pflegegeld, steuern, vermögensangelegenheiten


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