Dies ist ein Beitrag zum Thema Umsetzung BtHG in der Praxis im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin moin
Einen solchen Vertrag rückwirkend zu unterschreiben halte ich auch für nicht gut. Das könnte u.U. auch riskant sein.
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25.09.2019, 21:03 | #111 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,593
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Moin moin
Einen solchen Vertrag rückwirkend zu unterschreiben halte ich auch für nicht gut. Das könnte u.U. auch riskant sein. Ich würde mich mit dem Vertrag an den bisherigen Kostenträger wenden und mal ganz höflich anfragen, ob eine derartige Vertragsgestaltung mit den bisher gültigen Verträgen vereinbar ist. Wg. der Pflegeleistungen: Hier ist es so üblich, dass im Falle eines Pflegegrades die Pflegekasse einen bestimmten Betrag an den Kostenträger (Landkreis) zahlt. Völlig unabhängig davon, ob Pflegeleistungen erbracht werden oder nicht. Wenn Pflegeleistungen notwendig sind, dann hat die Einrichtung diese zu erbringen oder einzukaufen - aber keinen Anspruch auf das vom Sozi eingesackten Pflegegeld. Sofern nach dem BTHG das Pflegegeld nicht mehr von anderen Kostenträgern eingesackt wird, sollte es eigentlich der zu Pflegenden Person zur Verfügung stehen. D.h. Wenn von einer Einrichtung aus Pflegeleistungen erbracht werden, dann müßte man mit der Einrichtung einen Vertrag dazu vereinbaren. Dazu muss eine Pflegeperson benannt werden, die nicht zwangsweise eine gelernte Pflegekraft sein muss (wie im privaten Bereich auch). Sollte die notwendige Pflegeleistung nur von einer Fachkraft erbracht werden dürfen, dann muss die Einrichtung diese Fachkraft entweder vorhalten oder man beauftragt einen Pflegedienst. Mir ist allerdings noch nicht ganz klar, ob das Pflegegeld durch das BTHG zur Verfügung steht oder doch wie bisher einfach weg ist, ohne reell erbrachte Pflegeleistungen zu vergüten. MfG Imre
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25.09.2019, 22:18 | #112 |
Routinier
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Beiträge: 1,249
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Dazu müsste es inzwischen eine Richtlinie vom GKV-Spitzenverband geben, jemand mit besseren Google-Künsten als ich sollte sie finden. Der Grundtenor lautet wohl: in besonderen Wohnformen ist das Pflegegeld wie bisher weg (wird von der Einrichtung einkassiert), für ambulante Wohnformen ändert sich nichts.
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26.09.2019, 20:24 | #113 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Pichilemu
Ich habe nichts dagegen, wenn die Einrichtung, die die Pflege auch zu leisten hat, das Pflegegeld kassiert. Bisher kassiert es der Kostenträger und die EGH-Einrichtung bekommt für zu erbringende Pflegeleistungen nichts, sondern muss sie von den üblichen EGH-Heimkosten bezahlen. Bisschen unfair... Ich habe schon Fälle, dass EGH-Einrichtungen Betreute ablehnen, weil Pflegebedarf befürchtet wird. MfG Imre
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26.09.2019, 23:10 | #114 |
Routinier
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Ich hab jetzt gegoogelt und der GKV-Spitzenverband hat die gesetzliche Frist zum Erlass der Richtlinie (1. Juli 2019) doch tatsächlich verpennt. Es gibt auch heute noch keine Richtlinie, was ab dem 1. Januar 2020 mit Leistungen der Pflegeversicherung in besonderen Wohnformen passieren wird.
Ich glaube immer mehr, dass die Einführung des BTHG in einem riesigen Desaster enden wird. |
27.09.2019, 18:36 | #115 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Das Desaster hat doch schon angefangen... ...zumindest die Panik bei Betreuern und Behörden. MfG Imre
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29.09.2019, 22:42 | #116 |
Stammgast
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Beiträge: 698
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Nachdem ich die ersten Anträge auf GruSi eingericht haben, wurden diverse Unterlagen nachgefordert, u.a. eine Mietbescheinigung, die von der Einrichtung auszufüllen ist. Diese habe ich an die Einrichtung weitergeleitet und warte nun ab, was passiert....
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30.09.2019, 10:24 | #117 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Guten Morgen, ich habe eine Frage zum Thema "Neue Wohn- und Betreuungsverträge" im Rahmen des BtHG. Ich habe hier eine Einrichtung, die steht auf dem Standpunkt, dass gesetzliche Betreuer auf allen Seiten, die eine Unterschrift erfordern, die neuen Verträge mitunterschreiben müssen. Ich sehe das nicht so, zumindest wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht. Wie seht ihr das?
Liebe Grüße :-) |
30.09.2019, 17:44 | #118 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
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Hallo, wenn es keine ernsthaften Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betreuten gibt, muss der Betreuer nix unterschreiben. Was steht im Bestellungsbeschluss denn zur freien Willensbildung drin?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.10.2019, 12:11 | #119 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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mein Betreuter ist zur freien Willensbildung fähig laut Gutachten :-).
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17.10.2019, 13:07 | #120 |
Moderator
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Dann mal in § 4 Abs. 2 WBVG schauen. Die Zustimmung des Betreuers ist nur bei Geschäftsunfähigkeit vorgesehen. Dass ein Betreuer nach § 1902 BGB (mit) unterschreiben DARF, steht auf einem anderen Blatt. Hier gehts ja darum, was der Vertragspartner verlangen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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