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Umsetzung BtHG in der Praxis

Dies ist ein Beitrag zum Thema Umsetzung BtHG in der Praxis im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin, es haben nun einige Heimchen mehr Anspruch auf Wohngeld. Ich habe gelernt, daß ein Antrag gem SGB XII mun ...


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Alt 04.02.2020, 22:30   #211
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard Wohngeld

Moin,


es haben nun einige Heimchen mehr Anspruch auf Wohngeld. Ich habe gelernt, daß ein Antrag gem SGB XII mun nicht mehr abgewiesen werden kann, wenn der wohngeldanspruch höher ist, d.h. SGB XII-Antrag = gleichzeitig Wohngeldantrag.


In der Praxis erhalten ich Ablehungen mit dem Hinweis auf den Kostenträger am Heimort.


Ist das korrekt?
Tomas11 ist offline  
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Alt 04.02.2020, 22:54   #212
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,244
Standard

Wenn ich das richtig verstehe, lehnen die Sozialhilfeträger die Leistungen zum Lebensunterhalt ab mit der Begründung, es bestünde nach § 2 SGB XII ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld?

Da sehe ich ein grundsätzliches Problem. Die Wohngeldstellen sind derzeit wegen der Erhöhung des Wohngeldes zum 1.1.2020 maßlos überlastet und die Bearbeitungszeiten liegen jenseits der drei Monate. So lange kann keiner auf seine Miete warten und erst recht nicht ein Heimbewohner, der womöglich deshalb noch seinen Heimplatz verliert.

Meines Erachtens müsste der Sozialhilfeträger zumindest einstweilig leisten, bis der Antrag bearbeitet ist. Wichtig ist dabei, dass der Antrag auf Wohngeld rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialhilfeträger wirkt, § 28 SGB X.
Pichilemu ist offline  
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Alt 07.02.2020, 06:47   #213
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

Also ich habe einige Betroffene, die zu viel Einkommen für SGB XII - Leistungen haben, aber Anspruch auf Wohngeld.


Hatte ich alles im Herbst durchgerechnet und/oder entsprechende Hinweise der Sozialämter bekommen.


Ich kann nur sagen, dass alle Anträge ab dieser Woche bewilligt sind und sämtliches Geld eingegangen, ergo alle Rechnungen beglichen werden konnten.


Aber auch, wenn es länger dauern sollte: ich denke nicht, dass das gleich zur Kündigung des Mietverhältnisses in der besonderen Wohnform führen würde - dort ist man aus der Vergangenheit, gerade bei Neuzugängen - durchaus gewohnt, dass es mal länger dauern kann. Und: man sollte kund tun, wenn Leistungen beantragt, aber noch nicht bewilligt sind.


Mal abgesehen davon: wenn Anspruch auf Wohngeld besteht, dann ist ja Einkommen da, man könnte also zumindest einige Rechnungen zahlen.
Marsupilami ist offline  
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Alt 02.11.2021, 11:56   #214
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,184
Standard

Eine Praxiserfahrung aus Südhessen:


B kommt aus Wohnsitzlosigkeit in eine besondere Wohnform.


SGB XII-Behörde will zur Entscheidung über den Antrag den SGB IX-Bescheid
SGB IX-Behörde will zur Entscheidung über den Antrag den SGB XII-Bescheid


Habe es den beiden Behörden nun vor die Füße geworfen.

Aber: Verbesserung für Teilhabe ist so ein Kuddelmuddel nicht. Wer bisher keine Betreuung hatte, braucht spätestens dann eine, wenn er sich solchen Konstellationen gegenübersieht.
Flafluff ist offline  
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Alt 02.11.2021, 19:01   #215
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,589
Standard

Moin moin


Den zwei Abteilungen des Sozialamtes kann man ja noch die Erlaubnis erteilen, in der Situation sich das gegenseitige Einverständnis gefälligst selber zu besorgen.


Aber wenn das Vergnügen hast, einen Betreuten einzubürgern und das (z.B. tückische) Konsulat und die Asylbehörde verlangen von dem jeweils anderen, dass er den ersten Schritt tut, dann wünschtst Du Dir einen Drohneneinsatz (natürlich nur mit Stinkbomben).


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 18.06.2023, 18:02   #216
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,244
Standard

Hübsches Urteil:


Wer Sozialgeld als nicht erwerbsfähiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erhält, kann keinen Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Tagesstätte erhalten. Der Gesetzgeber hat schlicht und ergreifend vergessen, diesen Mehrbedarf auch für Sozialgeldbezieher vorzusehen. Ausbaden müssen es die behinderten Menschen.


SG Trier, Urteil vom 21. April 2023, AZ S 4 AS 160/20
Pichilemu ist offline  
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