Dies ist ein Beitrag zum Thema schluss-vergütung betreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Die Erbin bezieht (vermutlich ein kleines) Renteneinkommen. Ich kenne die Höhe nicht, auch nicht den tatsächlichen Wert der Haushälfte und ...
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23.01.2019, 08:33 | #11 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.01.2019
Ort: Harz
Beiträge: 8
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Die Erbin bezieht (vermutlich ein kleines) Renteneinkommen. Ich kenne die Höhe nicht, auch nicht den tatsächlichen Wert der Haushälfte und ob das in einem kleinen Dorf gelegene ältere Haus überhaupt verkäuflich ist.
Die von der Bezirksrevisorin genannte Berliner Entscheidung kenne ich nicht, sie liegt mir nicht vor. Wahrscheinlich ist die Einschaltung eines Fachanwaltes notwendig (leider). Danke für alle Kommentare. |
23.01.2019, 09:33 | #12 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Wer soll bzw. will einen Fachanwalt einschalten?
Du bekommst eine vollstreckbare Ausfertigung deines Vergütungsbeschlusses, die Erbin ist hierzu bereits gehört worden - so zumindest die gesetzlichen Vorschriften. Wenn diese mit der Festsetzung der Vergütung aus dem Nachlass (ihrem Erbe) nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie hiergegen Rechtsmittel einlegen können/müssen. Du musst keinen RA beauftragen - höchstens um den Vollstreckungsantrag für den GV zu erstellen. |
23.01.2019, 09:39 | #13 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Hat das zuständige Gericht denn bereits eine Entscheidung getroffen?
Bislang wird nur von einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin gesprochen. Maßgeblich ist jedoch eine vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung. Erst wenn der Beschluss vorliegt und kein Rechtsmittel mehr möglich ist, kann eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt und die Vollstreckung in die Wege geleitet werden. Vorher ist das nur ein Eiertanz.
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23.01.2019, 09:46 | #14 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.01.2019
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Beiträge: 8
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Eine Vergütungsfestsetzung ist noch nicht erfolgt. Der arme Rechtspfleger weiß nicht, wie er entscheiden soll.
Ich hatte die Hoffnung, hier im Forum gute Argumente für die Festsetzung gegen die Landeskasse zu erhalten und meinen Antrag damit noch einmal zu untermauern. |
23.01.2019, 10:59 | #15 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Mir hat einmal eine Rechtspflegerin von sich aus vorgeschlagen, die Vergütung gegen die Staatskasse ( dann allerdings mittellos, obwohl die Verstorbene vermögend war) zu beantragen und mit Unzumutbarkeit zu begründen. In diesem Fall kam die einzig bekannte Angehörige aus Lettland, war aber immer wieder hier zu Besuch und gut ansprechbar. Dennoch meinte die Rechtspflegerin, dass es mir nicht zumutbar wäre, so lange auf die Vergütung zu warten, bis alles geklärt sei. Sie hat dann auch recht zügig überwiesen.
Du kannst ja versuchen zu argumentieren, es sei Dir unzumutbar zu warten, bis das Haus verkauft würde..... Viel Glück! |
23.01.2019, 12:26 | #16 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Gut, dann gehen wir noch einmal zum Anfangspunkt zurück.
Erste Frage: Hast du die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse oder aus dem Nachlass beantragt? Sofern der Rofl. über diesen Antrag gegen die Staatskasse noch nicht entschieden hat, mahnst du eine entsprechende Entscheidung an. Diese muss er dann bescheiden! Solltest du bereits einen korrigierten Vergütungsantrag gestellt haben, beantragst du eine kurzfristige Festsetzung der Vergütung. Noch eine Frage: Wurden der bzw. die Erben bereits zu deinem Vergütungsantrag gehört? Du kannst nicht bis zum St. Nimmerleinstag darauf warten, bis der "arme" Rofl. weiß, wie er entscheiden soll! |
23.01.2019, 20:33 | #17 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Wenn das Gericht oder der Bezirksrevisor auf die Entscheidung eines fremden Gerichtes (hier SG Berlin) hinweist und diese im Internet nicht auffindbar ist, hat der Behauptende die Entscheidung im Wortlaut zur Verfügung zu stellen, damit man überhaupt erst die Möglichkeit hat, darauf etwas zu erwidern. Das rührt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör her. Also das Teil anfordern.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
23.01.2019, 20:42 | #18 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,801
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Hallo, dazu:,wenn das Haus zuvor Schonvermögen war, dürfte es das jetzt auch noch sein. Wenn der Betreute zu Lebzeiten in Haushaltsgemeinschaft mit der Frau lebte und ergänzend Sozialhilfe bezog, müsste doch aus dem vorherigen gemeinsamen Sozialhilfebescheid das vorherige Einkommen der Ehefrau hervorgehen. Ist das Einkommen nur die Witwenrente, wären es 60 % der vorherigen Rente des Betreuten. Außerdem kann man ja mal nachfragen... Es geht ihnen ja schließlich darum, dass die Witwe NICHT bezahlen muss. Und vielleicht kann man ihr sogar einen Tipp geben, wenn ihr ergänzende Grusi zusteht.
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24.01.2019, 07:06 | #19 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 8
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Schluss-Vergütung Betreuer
Klarstellung:
Vor Heimunterbringung des Betreuten hat das Ehepaar nie Sozialhilfe bezogen. Die Ehefrau war leider nicht kooperativ und hat mir keine Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse gegeben. Im Sozialhilfeantrag habe ich dies so angegeben, der Kostenträger hat die ungedeckten Unterbringungskosten als Darlehen (wegen Haushhälfte) gewährt. Zu einer Absicherung des Darlehens im Grundbuch kam es nicht mehr (Tod des Betreuten). Ich habe keine Ahnung, ob der Kostenträger auch Rückforderungsan- sprüche gegen die Witwe stellt/ gestellt hat. Hätte er dies per Bescheid gemacht, wäre die Angelegenheit einfach. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das sogenannte Nachlassvermögen wäre dann sicher verbraucht und es wäre kein Aktivnachlass mehr vorhanden. Die Zahlung meiner Schlussvergütung aus der Landeskasse wäre sicher. |
24.01.2019, 07:51 | #20 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Hallo, es wäre schön gewesen, diese Details bei der Ausgangsfrage gekannt zu haben, dann hätten die anderen und ich nicht herumspekulieren müssen. Ich würde hier jetzt erst mal folgendes machen: beim SHT nachfragen, ob dieser schon eine Entscheidung zur Erbenhaftung getroffen hat und dies dem Gericht so weiterleiten. Wenn erstere keine Infos an dich als Ex-Betreuerin rausrücken („Datenschutz“), dann dem Gericht genau dieses mitteilen (mit Nennung des Namens des SHT-Sachbearbeiters und dessen Tel.Nr) mit der Aufforderung, das Gericht möge diesen selbst im Rahmrn seiner Amtsermittlungspflicht kontaktieren. Und natürlich die SG-Berlin-Entscheidung anfordern (siehe obere Mail).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (24.01.2019 um 08:21 Uhr) |
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