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schluss-vergütung betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema schluss-vergütung betreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe eine Frage zur Schluss-Vergütung des Betreuers bei folgendem Sachverhalt: Betreute Person (Heimbewohner und Sozialhilfeempfänger für ungedeckte Heimkosten) ...


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Alt 22.01.2019, 19:32   #1
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Registriert seit: 20.01.2019
Ort: Harz
Beiträge: 8
Standard schluss-vergütung betreuer

Hallo,

ich habe eine Frage zur Schluss-Vergütung des Betreuers bei folgendem Sachverhalt:
Betreute Person (Heimbewohner und Sozialhilfeempfänger für ungedeckte Heimkosten) hinterlässt beim Tod ein Kontoguthaben von 900 € und eine Haushälfte (war und wird bewohnt vom Ehegatten). Haushälfte war zu Lebezeiten der betreuten Person Schonvermögen, meine Vergütung erhielt ich immer aus der Landeskasse.
Die Zahlung meiner Schlussvergütung (beantragt gegen Landeskasse) ist seit fast einem Jahr offen, da die Bezirksrevisorin die Rechtsmeinung vertritt, dass jetzt durch Wegfall der Schongrenze ein Nachlassvermögen besteht. Das Nachlassvermögen besteht aus der Haushälfte und die Erben sollen jetzt meine Schlussvergütung zahlen. Die weigern sich, da kein (Geld-)Nachlass vorhanden sei und sie aus ihrem eigenen Einkommen nichts bezahlen möchten. Ach ja, das kleine Kontoguthaben wurde für die Beerdigung verwendet.
Wie sieht dies die Community, gibt es Tipps??
Sieglinde1980 ist offline  
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Alt 22.01.2019, 20:14   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Prinzipiell hat die Bezirksrevisorin damit recht, dass die Erben nach dem Tod des Betreuten die Betreuervergütung der vergangenen drei Jahre aus dem Nachlass zahlen müssen.


Allerdings dürfte die Hälfte des Hauses schlichtweg nicht verwertbar sein. Wer kauft da draußen die Hälfte eines Hauses? Also ich kenne da niemanden.
Pichilemu ist offline  
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Alt 22.01.2019, 20:31   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Der Bezirksrevisor hat recht!

Du kannst dir eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses ausstellen lassen und diesen dann an einen Gerichtsvollzieher zwecks Vollstreckung geben.

Vorher solltest du die Erben aber unter Fristsetzung zur Zahlung der Vergütung auffordern, damit diese mit ihrer Leistungspflicht in Verzug kommen. Wenn der Verzug dann eingetreten ist, kannst du sie Sache auch an einen RA weitergeben, wenn du die überfordert siehst, den entsprechenden Vollstreckungsantrag selbst auszufüllen und einem Gerichtsvollzieher zu geben - die kannst auch über das Gericht gehen, die verteilen dann den Vollstreckungsantrag an den zuständigen Gerichtszollzieher/in.

Ab Fälligkeit erhältst du auch noch Zinsen auf deine Vergütung - aber auch erst ab Fälligkeit.
Schnieder ist offline  
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Alt 22.01.2019, 20:37   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 20.01.2019
Ort: Harz
Beiträge: 8
Standard Schluss-Vergütung Betreuer

Das Prinzip hinkt hier aber, da kein Geldvermögen vorhanden und die Erben nur mit dem Nachlass haften.

Sollte die Vergütung gegen den Nachlass festgesetzt werden, bin ich wohl ein ganz normaler Nachlassgläubiger und müsste mit meinem Titel in das Grundstück pfänden. Tolle Sache, tolle Kosten.

Ist die Landeskasse eigentlich verpflichtet, bei Nachlassvermögen die bislang aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung zurückzufordern?
Sieglinde1980 ist offline  
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Alt 22.01.2019, 21:04   #5
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Es steht den Erben ja frei, ihre geerbte Immobilie zu verkaufen - dafür gibt es das Instrument der Teilungsversteigerung.

Hätten die Erben Aktien geerbt, könnten sie sich jetzt auch nicht hinstellen und erklären: Wir habe kein Geld.

Ist alles nicht dein Problem.

Du kannst dir das Geld von demjenigen holen, den du finanziell für leistungsfähig hältst (gesamtschuldnerische Haftung der Erben).
Schnieder ist offline  
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Alt 22.01.2019, 22:08   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Es steht den Erben ja frei, ihre geerbte Immobilie zu verkaufen
Dann wird die Witwe des verstorbenen Betreuten obdachlos. Das dürfte eine besondere Härte i. S. d. § 102 Abs. 3 SGB XII sein.
Pichilemu ist offline  
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Alt 23.01.2019, 06:10   #7
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Ort: Harz
Beiträge: 8
Standard Schluss-Vergütung Betreuer

Danke für die Antworten.
Die Bezirksrevisorin hat allerdings eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Ziff. 3 SGB XII verneint.

Kann mir jemand sagen, ob die Landeskasse bei Nachlassvermögen gegen die Erben wegen der bisher aus der Landeskasse gezahlten Betreuervergütung Regress nehmen muss oder ist dies eine "kann"
Vorschrift?

Ich kam nämlich auf folgende (gute?) Idee: Wenn Regress genommen werden muss, was spricht dagegen, mir die Schlussvergütung auch noch aus der Landeskasse zu bewilligen und diese Summe ebenfalls im Regresswege geltend zu machen.

Hat der Staat nicht auch eine gewisse Pflicht seinen Betreuern gegenüber auf zeitnahe und einfache Vergütungsanweisung? Die Landeskasse kann doch nicht entgegenhalten, ist zu kompliziert, dauert zu lange, verursacht zu viel Arbeit.
Sieglinde1980 ist offline  
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Alt 23.01.2019, 07:46   #8
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Hallo, Verständnisfrage: ist die (Doppel) Haushälfte, um die es geht, diejenige, in der vor dem Tod Betreuter und Ehefrau wohnten und jetzt nur noch letztere (als Witwe) wohnt? Und es gibt kein anderes (nichtbewohntes) Hausgrundstück? Dann ist diese Haushälfte doch weiterhin Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB-XII. Bitte mal den genauen Wortlaut dieser Nr lesen. Der Regressbeschluss (§ 1836e BGB) , soweit schon ergangen, muss binnen 1 Monat mit der Beschwerde angefochten werden. Anders wäre es erst dann, wenn die Witwe dort auch nicht mehr wohnt. Ich würde nunmehr, falls das Verfahren noch offen ist, erneut die (Mittellosen)Vergütung aus der Staatskasse anmahnen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 23.01.2019, 08:11   #9
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Das Haus wurde bis zur Heimaufnahme meines Betreuten von beiden Eheleuten bewohnt und wird jetzt noch von der Witwe bewohnt.

Die Bezirksrevisorin hat folgendes bemerkt (Zitat): Das SG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 15. 12. 2017, S 195 SO 851/15 einen Härtefall nach § 102 Abs. 3 Ziff. 3 SGB XII bejaht, wenn ein geerbtes Hausgrundstück, das zugunsten des Erblassers als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bewertet wurde, für den in Anspruch genommenen Erben, der selbst SGB-Leistungen bezieht, ebenfalls als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu werten ist.
Das ein solcher Fall hier vorliegt, ist aber anhand der Akte und dem Vortrag der Erbin nicht erkennbar (Zitatende).
Sieglinde1980 ist offline  
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Alt 23.01.2019, 08:16   #10
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo, sie stellt also darauf ab, ob die Witwe auch SGB-XII-Leistungen bezieht. Ist das denn der Fall? Selbst wenn nein, halte ich diese Einschränkung, die aus § 90 SGB-XII selbst nicht hervorgeht, nicht für korrekt. Bei der Bestimmung geht es m.E um den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie (Art 6 GG). Im übrigen: liegt ihnen die Berliner Entscheidung im Wortlaut vor? Konnte sie nicht finden. Ging es darin denn überhaupt um jemanden, der vor dem Tod auch mit in dem Haus lebte?

Für weiteres sollten Sie die Komm zu § 90 SGB-XII lesen und am besten einen FA für Sozialrecht konsultieren.

Literaturtipp: LPK SGB-XII
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASI...ternetsevon-21
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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HorstD ist offline  
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