Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausverkauf Vorgehensweise / Genehmigungen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
derzeit bin ich gerade mit dem Verkauf einer ETW beschäftigt und habe hierfür einen Makler beauftragt. Nun habe ich ...
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#11 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,730
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Hallo,
derzeit bin ich gerade mit dem Verkauf einer ETW beschäftigt und habe hierfür einen Makler beauftragt. Nun habe ich von diesem das betr. Auftragsformular erhalten. Dabei stellen sich für mich folgende Fragen: Offiziell ist der Verkauf der Wohnung ja noch nicht genehmigt. Was passiert denn, wenn der Verkauf - was nicht zu erwarten ist - nicht zustande kommt; z.B. weil d. Betreute vorher verstirbt. Ich werde den Vertrag natürlich nur mit dem Zusatz "als gesetzlicher Betreuer von.." unterzeichnen. Auch fehlt in dem Maklerauftrag der Zusatz, dass der Verkauf nur unter Vorbehalt einer gerichtlichen Genehmigung erfolgen kann. Muss dies da rein oder ergibt sich dies aus dem Betreuungsverhältnis an sich? Für den Maklerauftrag an sich benötige ich keine gerichtliche Genehmigung, oder ist hier Jemand anderer Ansicht? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
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Hallo, die Rechtsfolge aus einem als gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Vertrag ergeben sich aus § 164 BGB, das heißt Vertragspartner und Verpflichteter (pacta sunt servanda) ist nur der Betreute. Dessen Name muss sich natürlich aus dem Vertragstext ergeben, genau wie die Funktion des Betreuers. Sollte der Betreute zwischenzeitlich versterben, wird der Vertrag mit dem Rechtsnachfolger, also dem Erben fortgesetzt, der ihn natürlich nach den vertragsrechtlichen Regelungen auch kündigen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#13 | |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
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![]() Zitat:
Sollte das Gericht wider Erwarten keine Genehmigung erteilen, hätte der Makler dann Anspruch auf Schadensersatz, da er vermutlich schon einige Zeit und Kosten investiert hat? Genehmigt das Gericht auch Verkäufe unter Gutachtenwert? Bzw. wovon genau ist dies abhängig nebst Zustand der Whg etc. ? Ich hatte zuerst überlegt, den Verkauf im Vorfeld genehmigen zu lassen aber ohne Kaufvertrag und Verkaufspreis wird das ja gar nicht möglich sein, oder? Viele liebe Grüße |
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#14 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
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Ein Verkauf unter dem vom Gutachter angenommenen Wert dürfte genehmigt werden, wenn aus den Verkaufsbemühungen ersichtlich ist, dass einfach nicht mehr drin ist.
Die genauen Verkaufmodalitäten (insbesondere der Preis) müssen feststehen, bevor genehmigt wird. |
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#15 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Moin moin
nicht nur der Preis und die Verkaufsmodalitäten müssen feststehen... Das Gericht genehmigt die Verkaufsentscheidung des Betreuers, die er/sie in dem Notariellen Vertrag bekundet hat. Sprich: der Vertrag muss zur Genehmigung dem Rechtspfleger vorliegen. Was anderes wird nicht genehmigt und vorab schon garnicht. Es wird aber wohl auch gerne gesehen, wenn vor dem Verkaufsvertrag die Verkaufsabsicht und das Wertgutachten in Kopie vorgelegt wird. Dann weiß dass Gericht, dass da ein Verkauf ansteht. Sollte die Immobilie nicht zum Preis des Wertgutachtens verkauft werden können, dann kann das vorab schon mal besprochen und Begründungen vorgelegt werden. Meistens teilen die Rechtspfleger dann auch mit, welchen Preisrahmen sie für genehmigungsfähig halten und welchen nicht. Das spart allen Beteiligten Arbeit, weil dann Verkäufe nicht an der Genehmigung scheitern und neu verhaldelt werden müssen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#16 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
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Prinzipiell kann die Genehmigung auch vor Vertragsschluss erteilt werden. Allerding müsste dann der Vertragsinhalt im Beschluss angegeben werden. Manchmal geschieht das durch Bezugnahme auf einen als Anlage angesiegelten Entwurf des Vertrages.
Führt aber dazu, dass man mit der Genehmigung nichts anfangen kann, wenn der endgültige Vertrag auch nur geringfügig abweicht. |
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#17 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 28.02.2019
Ort: Frankfurt am Main
Beiträge: 5
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Guten Morgen,
für den Verkauf einer Eigentumswohnung benötigt das Gericht in FFM ein Wertgutachten eines vereidigten Sachverständigen. Es genügt keinesfalls eine reine Bewertung vom Ortsgericht, Markler oder Bank. |
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#18 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Ja genau, es wird ein Gutachten benötigt, das fertigt ein Gutachter.
Alles andere ist eine (unverbindliche) Preiseinschätzung und daher eben juristisch weder belastbar noch verwertbar. Sowas kostet hier auf'm platten Land einen niedrigen dreistelligen Betrag, in FFM mag es auch etwas höher liegen ![]() Christian Martens |
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Stichworte |
betreuungsgericht, genehmigung, hausverkauf, immobilie |
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