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Hausverkauf Vorgehensweise / Genehmigungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausverkauf Vorgehensweise / Genehmigungen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mein Betreuter lebt jetzt dauerhaft im Heim, er besitzt noch ein Haus welches nun verkauft werden ...


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Alt 11.02.2019, 09:57   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.01.2018
Beiträge: 10
Beitrag Hausverkauf Vorgehensweise / Genehmigungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,


mein Betreuter lebt jetzt dauerhaft im Heim, er besitzt noch ein Haus welches nun verkauft werden soll. Ich hatte bereits einen Termin mit einem Makler welcher eine Marktpreiseinschätzung vorgenommen hat.

Meine Frage nun, kann jetzt anhand dieser Marktpreiseinschätzung ein Käufer gesucht werden und wenn der Kaufvertrag zum Notar geht holt dieser die gerichtliche Genehmigung beim Amtsgericht ein oder muss ich diese Marktpreiseinschätzung vorab schon beim Gericht irgendwie genehmigen lassen bevor die Sache zum Verkauf geht?
Ist mein erster Hausverkauf daher bin ich für Tipps sehr dankbar :-)


Liebe Grüße,


Acceber
Acceber ist offline  
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Alt 11.02.2019, 14:40   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
Standard

Die Marktpreiseinschätzung ist das eine; der erzielbare Verkaufspreis das andere. Ich habe in einem ähnlichen Fall der Rechtspflegerin vorab die Unterlagen zugemailt; eine Genehmigung war da wohl nicht erforderlich, denn es wurde keine erteilt. Die war erst notwendig, als der notarielle Kaufvertrag zustande kommen sollte.
EBunde-B ist offline  
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Alt 11.02.2019, 15:46   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich habe in einem ähnlichen Fall der Rechtspflegerin vorab die Unterlagen zugemailt; eine Genehmigung war da wohl nicht erforderlich, denn es wurde keine erteilt.
So mache ich das auch.

Meine Unterlagen zum Preis/der Preisermittlung schicke ich ans Gericht und teile mit dass auf der und der Grundlage das Haus zum Preis von XY verkauft werden soll. Ich bitte dann immer darum, dass bei Bedenken gegen das dargestellte Vorhaben ein kurzer Hinweis von Gericht erfolgen solle.
Wenn nix kommt isses gut, dann lasse ich Käufer suchen und wenn was kommt.....- sehe ich weiter.


Tip auch an dieser Stelle an @Acceber


Bitte sich unbedingt das Betreuungsrechtlexikon von Hort Deinert ansehen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 24.06.2019, 12:04   #4
Forums-Azubi-Anwärter
 
Benutzerbild von Michèle
 
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
Standard Betreuungsgerichtliche Genehmigung Verkauf einer Immobilie

Hallo ihr Lieben

Für eine Eigentumswohnung habe ich ein Wertgutachten erstellen lassen. Die Betreute lebt jetzt im Heim und ist mit dem Verkauf der Wohnung einverstanden, hat jedoch eine Demenz.
Ich habe gelesen, dass Verkäufe v. Immobilien genehmigungspflichtig sind ebenso wie auch Kündigen von Wohnungen.
In einem anderen Betreuungsfall hieß es seitens des Gerichts, die Betreute könne trotz beginnender Demenz selbst zur Kündigung der Whg zustimmen.
Nun bin ich nicht sicher wie ich bezueglich des Verkaufs vorgehen soll. Ob ich immer eine Genehmigung brauche. Eine Verfahrenspflegerin wurde wegen der Vergütung bei Vermögenden bereits eingesetzt, von dieser habe ich aber noch keine Kontaktdaten.

Ich wäre dankbar über ein paar Tipps, wie hier vorzugehen ist bzw. generell der Ablauf dazu ist. Google hat leider nichts aussagekräftiges zu meinem Fall geboten.

LG
Michèle ist offline  
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Alt 24.06.2019, 16:18   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, da will sich wohl jemand bei Gericht Arbeit ersparen. Immer, wenn du es für nötig hältst, zu handeln, ist die gerichtliche Genehmigung nötig
1821 BGB Immobilien), § 1907 BGB (Mietwohnung). Die Handlungsnotwendigkeit (passender AK vorausgesetzt), besteht, wenn

A) der Betreute geschäftsunfähig nach §§ 104, 105 BGB ist (Hinweis im Bestellungsbeschluss „keine freie Willensbestimmung),
B) wenn es einen (passenden) Einwilligungsvorbehalt gibt
C) wenn der Betreute es nach deinem Dafürhalten krankheitsbedingt einfach nicvt auf die Kette kriegt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 25.06.2019, 11:45   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Ergänzender Hinweis auf das Online-Lexikon:

https://www.bundesanzeiger-verlag.de...iki/Grundstück
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 25.06.2019, 13:46   #7
Forums-Azubi-Anwärter
 
Benutzerbild von Michèle
 
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
Standard

Hallo Horst

Vielen Dank für die ausführliche Info, deine Bemühung und die entsprechenden Links dazu

Im Beschluss steht es nicht explizit drin, dass keine freie Willensbildung möglich ist. Im Psychiatr. Gutachten jedoch wird die Demenz bescheinigt und Einbußen in Handlungs- und Planungsfähigkeit.

Ich habe mich in letzter Zeit öfter gefragt, ab welchem Stadium der Demenz der Betreute denn geschäftsunfähig ist oder nicht.

Besonders aufgrund der Aussage des Gerichts, dass die andere Betreute selbst entscheiden kann, ob sie ihre Whg kündigen möchte.
Der Sinn war lt. Gericht auch, dass man sich das aufwendige Genehmigungsverfahren auf diese Weise sparen könne. Das mag ja auch sein, aber mich hat es nachhaltig verunsichert. Zudem denke ich, lieber einmal zuviel genehmigen lassen, als einmal zu wenig

Meine Betreute ist selbst dazu nicht mehr fähig, kann jedoch durchaus selbst unterschreiben. Da sie nun offenbar als geschäftsfähig gilt, brauche ich also keine Genehmigung? Habe ich das so richtig verstanden?
Michèle ist offline  
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Alt 25.06.2019, 13:58   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Nein, hast du nicht. Sobald DU handelst (egal ob die Betreute GU oder einfach tatsächlich unfähig ist, selbst zu handeln, letzteres ist oben der Fall c), ist IMMER die gerichtliche Genehmigung nötig. Nur wenn die Betreute selbst beim Notar den Kaufvertrag unterschreibt (wobei sich der Notar auch von der GF zu überzeugen hat, § 17 BeurkG), gibts kein Genehmigungsverfahren.

Das Gleiche gilt für eine Mietkündigung. Da musst du dich aber selbst davon überzeugen, ob du sie für GF hälst, ob die Betreute also eigentlich versteht, was sie da unterschreibt. Manche Rechtspfleger sind geneigt, das sehr großzügig zu sehen; und das alles unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsersparnis. Armes Deutschland.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 26.06.2019, 13:08   #9
Forums-Azubi-Anwärter
 
Benutzerbild von Michèle
 
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
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Vielen Dank. Nun ist Licht am Ende des Tunnels

Dann hoffe ich mal, dass seitens des Gerichts nicht erneut darauf verwiesen wird, dass die Betreute den Kaufvertrag selbst unterschreiben könne mit ihrer Demenz.
Michèle ist offline  
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Alt 26.06.2019, 13:32   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
Standard

Ausschlaggebend ist doch nicht die Diagnose Demenz. Es kommt darauf an, ob der betreute Mensch das, was er da unterschreibt und die daraus folgenden Konsequenzen tatsächlich versteht.

Wo kommen wir denn hin, wenn jeder an Demenz erkrankte Mensch als einwilligungsunfähig angesehen wird?

Da gibt es so viele unterschiedliche Grade....

Gruß,
Sonnyblue
sonnyblue3 ist offline  
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betreuungsgericht, genehmigung, hausverkauf, immobilie

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