Dies ist ein Beitrag zum Thema Verspätungszuschläge Finanzamt im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ab dem Steuerjahr 2018 erheben die Finanzämter Verspätungszuschläge von monatlich mindestens 25€, wenn Pflichtveranlagte (also ab 9000€ Gesamtbetrag der ...
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03.03.2019, 17:37 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Verspätungszuschläge Finanzamt
Hallo,
ab dem Steuerjahr 2018 erheben die Finanzämter Verspätungszuschläge von monatlich mindestens 25€, wenn Pflichtveranlagte (also ab 9000€ Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte in 2018) ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben haben. Fast alle von mir betreuten Menschen beziehen eine Rente, knapp die Hälfte lebt im Heim. Bisher habe ich nur (durch den Lohnsteuerverein oder Steuerberater erstellte) Erklärungen abgegeben wenn ich mir sicher war, dass Steuern zu zahlen sind oder erstattet werden, wobei ich im Vorfeld bereits abziehbare Beträge wie Versicherungen, Behindertenpauschale etc grob von den Gesamteinkünften abgezogen habe. Habe mich ansonsten darauf verlassen, dass das Finanzamt eine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung schickt, was nie passiert ist. Aufgrund der neuen Verspätungszuschläge werde ich das jetzt wohl anders handhaben und für fast alle meine Betreuten eine Erklärung abgeben müssen. Wird vermutlich Ärger geben,weil dann die Kosten für den Lohnsteuerhilfeverein fällig werden. 1. Frage: Wie geht Ihr damit um? 2. Frage: Ich finde immer nur die Aussage, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge das Kümmern um die Steuer einschließt. Sehe ich es richtig, dass auch der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" die Abgabe der Steuererklärung begründet? Gruß, Sonnyblue |
03.03.2019, 17:48 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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sorry, Beitrag bitte löschen.
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03.03.2019, 18:10 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Hallo, es ist deshalb auf den AK Vermögenssorge anzustellen, weil in § 34 AO die Rede davon ist, dass der (gesetzliche) Vertreter die Steuern aus den Mitteln zu entrichten hat, die er verwaltet. Der AK Behördenangelegenheiten als solcher hat gar keinen Inhalt, er wiederholt nur (unschädlich aber sinnlos) den § 1902 BGB.
Und die Steuererklärungspflicht besteht unabhängig von einer Aufforderung des FA. Außerdem sind viele Sachen (zB Absetzung von Pflegekosten) ja nur im Rahmen der Steuererklärung möglich.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.03.2019, 19:18 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Hallo Herr Deinert,
vielen Dank für Ihre Antwort! Ich stehe leider trotzdem noch auf der Leitung: bin ich verpflichtet, die Vermögenssorge zu beantragen, weil meine Betreute selbst nicht zur Abgabe der Steuererklärung fähig ist? |
04.03.2019, 18:12 | #6 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 24.11.2015
Beiträge: 28
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Hallo sonnyblue3,
Säumniszuschläge vom Finanzamt kann man relativ gelassen entgegensehen. Festgesetzte Säumniszuschläge werden, anders als Mahngebühren, gestrichen wenn die Steuererklärung -auch verspätet- abgegeben wird. Roberto |
04.03.2019, 18:25 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Hallo, bitte Säumniszuschläge nicht mit Verspätungszuschlägen verwechseln (bitte mal beides in Wikipedia nachlesen). Eine automatische Streichung gibt es nicht, sondern nur die Möglichkeit, auf begründeten Antrag darauf zu verzichten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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