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Aufwandspauschale ehrenamtliche BetreuerInnen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandspauschale ehrenamtliche BetreuerInnen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mich würde interessieren, wie lange es durchschnittlich dauert, bis man die Aufwandspauschale erstattet bekommt. Ich habe da bei 2 Amtsgerichten ...


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Alt 27.03.2019, 22:20   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
Standard Aufwandspauschale ehrenamtliche BetreuerInnen

Mich würde interessieren, wie lange es durchschnittlich dauert, bis man die Aufwandspauschale erstattet bekommt. Ich habe da bei 2 Amtsgerichten völlig unterschiedliche Erfahrungen gemacht. In einem Fall dauert das gerade mal 1 Woche; im zweiten Fall warte ich oft über 3 Monate, bis nach mehreren Anrufen und fadenscheinigen Ausreden der Rechtspflegerin eine Erstattung erfolgt. Wie kann man sich in diesen Fällen wehren?
EBunde-B ist offline  
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Alt 28.03.2019, 09:08   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Mit Hartnäckigkeit.
Einen Monat sollte man durchaus einräumen. Du weißt nicht, wie die Personal- und Arbeitssituation derzeit ist.
Nach einem Monat mal telefonisch anfragen, nach sechs Wochen schriftlich per Fax erinnern.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 29.03.2019, 07:42   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Wenn der Betreute eindeutig mittellos ist und die Pauschale auch fällig (also wiederkehrendes Datum der Betreuerbestellung), ist die Auszahlung aus der Justizkasse nur ein technischer Vorgang, der eigentlich kaum Zeit in Anspruch nehmen dürfte: < 4Wochen.

Ist der Betreute vermögend im Sinne der §§ 1836c, d BGB UND hat der Betreuer den AK Vermögenssorge, kann er zum o.g. Datum den Betrag von 399 € direkt aus dem Betreutenvermögen entnehmen; ein Festsetzungsverfahren durch das Gericht darf dann gar nicht stattfinden (§ 168 FamFG).

Nur in dem Fall, wenn der Betreute vermögend ist und der Betreuer den AK Vermögenssorge nicht (mehr) hat, kann es länger dauern. Dann ist ein echter Gerichtsbeschluss nötig und eine vorherige Anhörung des Betreuten, Verfahrenspflegers oder nach dem Tod des Betreuten seines Erben (§ 168 Abs 3/4 FamFG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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