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Kindergeld für Erwachsenen bei Rechnungslegung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kindergeld für Erwachsenen bei Rechnungslegung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich bin seit kurzem ehrenamtlicher Betreuer meines erwachsenen Bruders (seit Geburt geistig behindert) und mir wurde nun Kindergeld ...


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Alt 06.04.2019, 11:50   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 01.04.2019
Beiträge: 3
Standard Kindergeld für Erwachsenen bei Rechnungslegung

Hallo zusammen,


ich bin seit kurzem ehrenamtlicher Betreuer meines erwachsenen Bruders (seit Geburt geistig behindert) und mir wurde nun Kindergeld bewilligt.
Muss ich das bei der Rechnungslegung angeben? Und über die Verwendung Rechenschaft ablegen?


Danke und Gruss


Rasensport
Rasensport ist offline  
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Alt 06.04.2019, 12:16   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Wer erhält denn jetzt nun das Kindergeld? Das können eigentlich nur die Eltern des Bruders sein - es sei denn, es wurde ein Abzweigungsantrag gestellt. Geschwister können nach unserem Recht kein Kindergeld für ihre Brüder/Schwestern erhalten.
Pichilemu ist offline  
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Alt 06.04.2019, 12:28   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Wenn das Kindergeld auf Deinen Betreuten übergeleitet ist, also auf dessen Konto eingeht, dann ist es auch sein Einkommen und muss bei seiner Vermögensverwaltung berücksichtigt werden.
Marsupilami ist offline  
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Alt 06.04.2019, 13:21   #4
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 481
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Geschwister können nach unserem Recht kein Kindergeld für ihre Brüder/Schwestern erhalten.
Für ein Kind, das steuerlich als ihr Pflegekind zählt, können auch Geschwister das Kindergeld erhalten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Wenn die Eltern verstorben sind und der Bruder mit im gleichen Haushalt lebt, ist das gar nicht mal so unwahrscheinlich.
FFB ist offline  
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Alt 06.04.2019, 15:11   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

In diesem Fall (wenn es kein Vollwaisen-KG ist), ist die Pflegeperson der KG-Berechtigte. Hat mit der Rechnungslegung für den Betreuten nichts zu tun.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 06.04.2019, 18:08   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 01.04.2019
Beiträge: 3
Standard

Danke für die Antworten


mein Bruder ist in der Tat Vollwaise und bezieht auch ein kleines Vollwaisengeld.
Ich habe den Kindergeldantrag gestellt, weil mir die auszahlende Stelle des Vollwaisensgeldes dies empfohlen hat. Die KIndergeldstelle wollte dann Infomationen über Einkünfte und Ausgaben haben und hat mir dann das Kindergeld bewiligt.
Die auszahlende Stelle für das Vollwaiengeld hatte mir übrigens auch gesagt, dass wenn das Kindergeld abgelehnt würde, ich von ihnen ein sogenanntes Ausgleichsgeld erhalten würde.






Gruss


Rasensport
Rasensport ist offline  
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Alt 07.04.2019, 22:10   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Vollwaisenkindergeld gibts nur, wenn gar kein anderer KG–Berechtigter vorhanden ist. Deine Regelung ist auch deshalb besser, weil Vollwaisen-KG auch bei Behinderten mit 25 endet. Was hier wohl ansonsten noch gezahlt wird, dürfte Waisenrente sein.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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