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Neues Vergütungsgesetz - Aufstieg möglich?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues Vergütungsgesetz - Aufstieg möglich? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich bin seit letztem Jahr Betreuerin und bisher in der Vergütungsstufe 2 eingestuft. Ich hab ein Studium an ...


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Alt 29.07.2019, 10:44   #1
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Beiträge: 6
Standard Neues Vergütungsgesetz - Aufstieg möglich?

Hallo zusammen,

ich bin seit letztem Jahr Betreuerin und bisher in der Vergütungsstufe 2 eingestuft.
Ich hab ein Studium an der VWA (Abendschule) mit dem Abschluss Betriebswirtin (VWA).
Letztes Jahr wurde mir gesagt, das würde leider nicht reichen für die Vergütungsstufe 3, da bei einem Hochschulstudium mindestens 1000 Std absolviert werden müssten und ich bei der VWA nur ca. 950 Stunden abgeleistet habe...
Im neuen Gesetz steht jetzt folgendes: abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung".

Meint ihr es gibt die Möglichkeit das ich damit in die Vergütungsklasse C aufsteige?

Geht es vielleicht noch jemanden so?

Vielen Dank im voraus und schöne Grüße,
Marina
Majo0828 ist offline  
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Alt 29.07.2019, 11:01   #2
agw
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Standard

Zitat:
Im neuen Gesetz steht jetzt folgendes: abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung".

Meint ihr es gibt die Möglichkeit das ich damit in die Vergütungsklasse C aufsteige?

Diese Formulierung gab es auch schon im bisherigen VBVG. An den Qualifikationen für die verschiedenen Stufen hat sich gar nichts geändert.
Von daher gibt es jetzt m.E. auch keine neuen Möglichkeiten des Vergütungsaufstiegs.
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agw ist offline  
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Alt 29.07.2019, 11:13   #3
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Registriert seit: 07.06.2018
Beiträge: 6
Standard

Bist du dir sicher?

Ich hab das so gelesen:

In der vorherigen Fassung des Gesetzes heißt es: "Die Vergütungsgruppe 3 gibt es ausschließlich für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium".

In der neuen Fassung steht: "abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung".

Danke und VG
Majo0828 ist offline  
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Alt 29.07.2019, 11:20   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Siehe : https://www.buzer.de/gesetz/512/al73382-0.htm
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agw ist offline  
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Alt 29.07.2019, 11:21   #5
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Beiträge: 6
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ok Danke...
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Alt 29.07.2019, 11:35   #6
Berufsbetreuer
 
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Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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@Majo028


Versuch es doch mal.

Schließlich basieren die VWA's ja auf einer höchstkompetenten Trägerschaft und garantieren Uni-Niveau; siehe hierzu:


https://www.vwa-gruppe.de/die-em-pra...ie.html#c39314


Letztendlich liegt aber wohl kein akademischer Hochschulabschluss mit staatlicher Anerkennung vor.


mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 29.07.2019, 11:37   #7
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Registriert seit: 07.06.2018
Beiträge: 6
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Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
@Majo028


Versuch es doch mal.

Schließlich basieren die VWA's ja auf einer höchstkompetenten Trägerschaft und garantieren Uni-Niveau; siehe hierzu:


https://www.vwa-gruppe.de/die-em-pra...ie.html#c39314


Letztendlich liegt aber wohl kein akademischer Hochschulabschluss mit staatlicher Anerkennung vor.


mfg

Ja das hab ich auch gedacht :-)

Ich hab jetzt trotzdem mal dem Rechtspfleger geschrieben..
Mal schauen was rauskommt..


Danke und VG
Majo0828 ist offline  
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Alt 29.07.2019, 11:57   #8
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, an der Qualifizierungsformulierung (§§ 3, 4 VBVG) hat sich durch das neue Gesetz nichts geändert. Tatsächlich steht das sogar schon seit 1999 im Gesetz (damals § 1 BVormVG). Noch nicht mal den damals schon veralteten Begriff der „Lehre“ hat man seither angepasst (im Arbeitsrecht ist der schon in den 70ern zugunsten der „Berufsausbildung“ abgeschafft worden). Das heißt, die gesamte Rspr (insbes des BGH) zu den Vergütungsstufen bleibt bestehen. Was auch heißt, dass VWA-Studiengänge (und vergleichbare Berufsakademien) nur als vergütungsrechtlich irrelevante Fortbildungen gelten. Ist zigmal durchgeklagt worden und ging jedes Mal schief.

Derzeit wird im BMJ eine Neuregelung diskutiert, in der auch Fortbildungen eine Rolle spielen sollen. Genaueres ist noch nicht bekannt. Und vor 2022 wird das nix. Außerdem müssen dazu ja auch die Länder mitspielen.

Ich habe im Übrigen selbst (in den 80ern) den verwaltungswissenschaftlichen VWA-Studiengang absolviert und habe auch kein Verständnis für die BGH-Rechtsprechung. Aber neue Versuche sind derzeit völlig aussichtslos.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 29.07.2019, 12:05   #9
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Beiträge: 6
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, an der Qualifizierungsformulierung (§§ 3, 4 VBVG) hat sich durch das neue Gesetz nichts geändert. Tatsächlich steht das sogar schon seit 1999 im Gesetz (damals § 1 BVormVG). Noch nicht mal den damals schon veralteten Begriff der „Lehre“ hat man seither angepasst (im Arbeitsrecht ist der schon in den 70ern zugunsten der „Berufsausbildung“ abgeschafft worden). Das heißt, die gesamte Rspr (insbes des BGH) zu den Vergütungsstufen bleibt bestehen. Was auch heißt, dass VWA-Studiengänge (und vergleichbare Berufsakademien) nur als vergütungsrechtlich irrelevante Fortbildungen gelten. Ist zigmal durchgeklagt worden und ging jedes Mal schief.

Derzeit wird im BMJ eine Neuregelung diskutiert, in der auch Fortbildungen eine Rolle spielen sollen. Genaueres ist noch nicht bekannt. Und vor 2022 wird das nix. Außerdem müssen dazu ja auch die Länder mitspielen.

Ich habe im Übrigen selbst (in den 80ern) den verwaltungswissenschaftlichen VWA-Studiengang absolviert und habe auch kein Verständnis für die BGH-Rechtsprechung. Aber neue Versuche sind derzeit völlig aussichtslos.

Hmmmm wäre wohl auch zu schön gewesen :-/

Vielen Dank für die Infos und VG

Marina
Majo0828 ist offline  
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