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Verhinderungsbetreuung für ausgewählte AK - Abrechnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verhinderungsbetreuung für ausgewählte AK - Abrechnung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin moin Zu der Regelung der Vergütung in Vertretungsfällen (unabhängig, ob ein Verhinderungs- Ersatz oder sonstiger Betreuer bestellt wurde) hat ...


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Alt 13.08.2019, 20:40   #11
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin

Zu der Regelung der Vergütung in Vertretungsfällen (unabhängig, ob ein Verhinderungs- Ersatz oder sonstiger Betreuer bestellt wurde) hat es schon den einen und anderen Thread unter den Themen Urlaubsvertretung und Bezahlung gegeben.

In meinem Revier handhaben die meisten BetreuerInnen es so, dass sie mit ihren Vertretern (egal, ob sie bestellt wurden oder nicht) die geleisteten Arbeitszeiten aufschreiben und dafür eine Rechnung aufstellen. Weil man sich gegenseitig vertritt ist das eine einfache Angelegenheit, weil die Forderungen sich im großen und Ganzen gegenseitig aufheben. Wenn es nach einiger Zeit mal zu größeren Differenzen kommt, kann man die ausgleichen.

Michaela hat geschrieben, dass man dass vorher mit dem Rechtspfleger besprechen sollte. Mit dem vertretenden Kollegen sollte man das auch vorher besprechen. Es wäre ziemlich doof, wenn beide Betreuer beim Gericht abrechnen wollten, weil sie sich nicht abgesprochen haben.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 13.08.2019, 21:19   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Ich für mein Teil habe kein Problem mit der „privatwirtschaftlichen“ Lösung, so wie Michaela sie beschrieben hat, egal ob es einen Ausgleich an den V.betreuer gibt oder nicht (wobei das wohl eher dann längerfristig auf Gegenseitigkeit läuft). Immer unterstellt, beide Betreuer sind in der gleichen Vergütungsstufe/Tabelle. Die Überlegung dabei ist, dass es sowohl für den Selbstzahler-Betreuer als auch die Staatskasse keinen Unterschied macht. Und steuerlich wäre das auch neutral, denn wenn der Hauptbetreuer an den anderen etwas bezahlt, wäre es beim Ersteren eine Betriebsausgabe.

Prof. Fröschle hat sich in der Diskussion aber vehement dagegen ausgesprochen. Dabei werde das Transparenzgebot verletzt. Jeder Betreuer müsse seinen Zeitraum separat beantragen. Verzichte einer darauf, käme dieser Zeitraum dem anderen nicht zugute. Allenfalls könnte der V.betreuer seinen Anspruch (offen) an den anderen abtreten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 13.08.2019, 21:34   #13
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
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Es ist so, wie es immer ist: einzelne Gerichte/Rpfl. werden das für sich so handhaben, wie sie es für richtig halten. Hier klappt es so wie von Michaela geschildert. Das hat Sinn und zeigt Augenmaß. Wer sollte es dann anfechten, außer wir selbst?
Flafluff ist offline  
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Alt 14.08.2019, 00:16   #14
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Prof. Fröschle hat sich in der Diskussion aber vehement dagegen ausgesprochen. Dabei werde das Transparenzgebot verletzt. Jeder Betreuer müsse seinen Zeitraum separat beantragen. Verzichte einer darauf, käme dieser Zeitraum dem anderen nicht zugute. Allenfalls könnte der V.betreuer seinen Anspruch (offen) an den anderen abtreten.
Es geht um eine einfache, machbare Regelung für zwei bis drei Wochen im Jahr bei Vertretungen.Das ist nicht einmal ein wirklich rechtliches Problem

Man kann alles übertreiben, man kann aber auch die Kirche im Dorf lassen.
Ich bin klar für letzteres.

Die Justizkasse zahlt die Betreuung durchgängig, entweder an den Vertreter (was wieder in der Akte Unregelmässigkeiten verursacht) oder an den originären Betreuer.

Was die zwei unter sich ausmachen, unter der jeweiligen Hand lassen, auf Gegenseitigkeit oder gegen 20 Biere + ist völlig wurscht.

Wenn man sich gegenseitig vertritt hat man zum Vertreter Vertrauen, bespricht sich natürlich auch über die gegenseitige Vertretungsregelung und klärt selbstverständlich auch den Ausgleich.

Ich übernehme nicht blind Verantwortung für ca. weitere 50 Kunden ohne das geklärt zu haben. Meinen Vertreter ist mir weder unbekannt noch fremd noch lebt er auf einem anderen Planeten.

Unsere Rechtspfleger sind klasse, die sagen klar, mir doch egal auf wessen Konto die 2 oder 3 Wochen gehen, bezahlt an irgendeinen werden sie müssen denn die Betreuung lief (weiter)- es darf nur kein Gemecker geben. Und das es dies nicht gibt ist doch wohl sonnenklar. s.o.

Zitat:
Allenfalls könnte der V.betreuer seinen Anspruch (offen) an den anderen abtreten.
Was letztlich daselbe wäre wie der Fall dass man neuerdings seine Vergütungsansprüche gegen Gebühr an einen "professionellen Eintreiber" abtreten kann.

Die Ursprungsfrage war eigentlich, können in Urlaubszeiten u.U. zwei Betreuer gleichzeitig abrechnen da Unterschiede in den AK`s gemacht wurden.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.08.2019, 22:56   #15
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten! Ich werde es wie von Michaela beschrieben (und eigentlich auch von mir und meiner Vertretung ursprünglich beabsichtigt) machen und nach Absprache m. Kollege und Rpfl. komplett abrechnen, sofern das AG mitspielt...

Die tiefergehenden Fragestellungen, die u. a. auch ich weiter oben aufgeworfen habe, sind naklar nicht unbedingt "im Dorf geblieben", aber schon interessant, wenn man etwas dogmatischer werden möchte...also grds. hier auch zulässig finde ich.



Zitat:
Wer sollte es dann anfechten, außer wir selbst?
Och, irgendwen gibt's bestimmt
Bsp. neuer Rpfl. mit anderer Rechtsauffassung; Angehörige, die "Maischberger" o. ä. gucken oder oder...,wenn auch viell. nicht anfechten, dann hinterfragen, wie auch immer. Ganz transparent erscheint das dann jedenfalls u. U. nicht?!

...klingt konstruiert? ...stimmt, ist es auch. Aber grds. denkbar ist vieles. Man hat ja schon Pferde gesehen, die brechen...



Zitat:
Und steuerlich wäre das auch neutral, denn wenn der Hauptbetreuer an den anderen etwas bezahlt, wäre es beim Ersteren eine Betriebsausgabe.
Dann ok, danke!



Zitat:
Prof. Fröschle hat sich in der Diskussion aber vehement dagegen ausgesprochen. Dabei werde das Transparenzgebot verletzt. Jeder Betreuer müsse seinen Zeitraum separat beantragen. Verzichte einer darauf, käme dieser Zeitraum dem anderen nicht zugute. Allenfalls könnte der V.betreuer seinen Anspruch (offen) an den anderen abtreten.
Auch vertretbar, oder? Jedenfalls nach meiner Lesart des § 6 S. 2 VBVG. Wobei ja die Drittwirkung (ggü. vermögendem Betreuten bzw. ggü. Staatskasse) die gleiche ist. Aber der Vertrauensschutz ggü. Staatskasse bzw. vermögendem Betreuten gebietet vermutlich diese strengere Auslegung der Norm, auch im Hinblick auf das angeführte Transparenzgebot...



Naja, also:

Ich werde nun durchgehend (auch für die Verhinderungszeit) abrechnen als Hauptbetreuer, naklar nach Absprache m. AG und V.Betreuer.

V.Betreuer müsste Abtretungserklärung ggü. AG abgeben bzw. beide Partner erklären einmalig beim AG Entsprechendes.



Zitat:
Es geht um eine einfache, machbare Regelung für zwei bis drei Wochen im Jahr bei Vertretungen.Das ist nicht einmal ein wirklich rechtliches Problem
Ich gönn mir da deutlich mehr
Hast Recht Michaela, ist echt kein Problem, solange es niemand zu einem macht...und selbst dann auch nur eventuell, wie vieles andere halt auch.
Florian ist offline  
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