Dies ist ein Beitrag zum Thema Persönliche Kontakte zum Betreuten im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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Zitat von carlos
Wenn der Betreuer in seinen Bericht reinschreibt "1 oder 2x im Jahr persönlich besucht" suggeriert dies ...
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16.08.2021, 00:02 | #41 | ||
Stammgast
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Ort: NRW
Beiträge: 662
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genau das sehe ich anders. Das passiert nur dann, wenn das Gericht zu einer pauschalen Fehleinschätzung kommt. Das muss sich u.U. einpendeln, je nach Gericht. Dieser Fehlschluss darf selbstverständlich nicht entstehen, er ist unprofessionell, denn: Die Indizien für eine Pflichtverletzung dürfen sich eben nicht allein aus der (m.E. anzugebenden) Besuchshäufigkeit generieren. Im Einzelfall, davon schrieb ich ja w.o., müssten zunächst gewichtige Hinweise auf eine Pflichtverletzung hindeuten, die erst dann den einen (oder auch die zwölf oder 24) dokumentierten persönlichen Kontakt(e) hinsichtlich des Verdachts der Pflichtverletzung i.S.v. § 1908b Abs. 1 S. 2 BGB überprüfungswürdig erscheinen lassen. Ist doch klar, auch zwölf Besuche können unangemessen wenig sein. Auch ich meine naklar nicht, dass allein die Angabe 1x besucht dazu führen kann, eine Pflichtverletzung anzunehmen. Klar ist genauso, dass der kritische und gerade (wohl eher selten) gelangweilte Rechtspfleger dann u.U. auch ohne weitere Hinweise nachfragen wird, allein wegen der niedrig erscheinenden Anzahl von Besuchen. Aber das kann er halt auch dann, wenn keine Besuchshäufigkeit eingetragen (bzw. einzutragen) ist. Wichtig ist letztlich die Kommunikation im Einzelfall, wie Michaela schrieb. Ich sehe das Problem offen gesagt hier gar nicht so richtig. Aber das ist meine Sicht. Der Gesetzgeber verweist mehrfach auf die (erforderlichen) persönl. Kontakte, benennt ihre nicht ausreichende Beachtung/ Nichtbeachtung gar als Regelfall für eine Pflichtverletzung und als Grund für eine (ansonsten recht schwierige) Entlassung des Betreuers. Die Gewichtung ist also recht klar im Gesetz eingeordnet. Folgerichtig ist auch an den Umfang der (Pflicht-)Angaben durch den Betreuer, die eine gerichtliche Überprüfung möglich machen, ein hoher Anspruch zu stellen; will heißen: Alles, was mit den Besuchen in Verbindung steht, ist anzugeben, ggf. auf Nachfrage. Soweit meine Gesetzesauslegung. Ich verstehe zwar das Grundproblem, das Du (wie andere) meinst, aber ich halte dieses im Zweifelsfall nur lösbar im Einzelfall durch den persönlichen Kontakt zw. Gericht und Betreuer, nicht jedoch durch (vorauseilende) Intransparenz aus Furcht, das Gericht könne sich ein allzu pauschales Bild machen. Richtigerweise schrieb Michaela im Kontext, vorauseilender Gehorsam sei fehl am Platz. Dann ist es m.E. jedoch auch folgerichtig, die tatsächliche Besuchshäufigkeit transparent zu machen und ggf. auf eine Rückfrage des Gerichts selbstbewusst zu reagieren. Der Gesetzgeber misst dem (erforderlichen!) persönlichen Kontakt nun einmal eine besondere Bedeutung bei, die Überprüfung der Betreuungsqualität darf sich nicht in der Überwachung der Besuchsquantität erschöpfen, auch klar. Gleichwohl kann Letztere im Einzelfall ein(!) Hinweis für eine Pflichtverletzung sein, wenn weitere Missstände erkennbar werden, die es dann erforderlich machen, die Besuchshäufigkeit dahingehend zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Einzelfalls angemessen erscheint (Erforderlichkeit i.S.v. § 1908b BGB) > dann im nächsten Schritt: Zitat:
Und Du schriebst u.a. "in den Heimen nachfragen" > Die Ergebnisse wären keine besseren, denke ich. Was da wohl an Antworten durch das (mal mehr, mal weniger wohlgesonnene) Pflegepersonal rumkäme... Ich jedenfalls habe überhaupt kein Problem damit, bspw. "i.d.R. quartalsweise oder bei Bedarf" einzutragen; es kam noch nie eine Rückfrage. Aber das mag je nach Gericht, Rechtspflegerschaft usw. unterschiedlich sein, keine Frage. Grüße von Florian Geändert von Florian (16.08.2021 um 00:16 Uhr) |
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16.08.2021, 08:50 | #42 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Das wird über eine reine Mitteilung der Besuchsfrquenzen nie möglich werden, egal jetzt ob viel in der Hinsicht stattgefunden hat oder wenig. Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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