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Betreuter verwaltet 6 Stellige Summe auf dem Girokonto

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Hallo, die Anlagevorschrift § 1806 BGB ist tatsächlich hier ziemlich uninteressant. Sie stammt aus dem Jahre 1896, da ging um ...


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Alt 30.08.2019, 13:43   #11
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
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Hallo, die Anlagevorschrift § 1806 BGB ist tatsächlich hier ziemlich uninteressant. Sie stammt aus dem Jahre 1896, da ging um die Alternative Bargeld - Sparbuch. In der derzeitigen Nullzinsphase kann man den § 1806 BGB ja gar nicht mehr einhalten, weil es keine Verzinsung gibt (bei den mündelsicheren Anlageformen). Problematischer finde ich etwas anderes: im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung (die auch den Girokontobestand absichert), sind pro Kunde und Bank nur 100.000 € abgesichert (§ 7 EinSiG). Und die sind ja wohl überschritten. Die Beträge über 100.000 sollten schon mal bei einer 2. Bank (oder wenn auch mehr als 200.000 bei einer dritten usw angelegt werden). Der drohende Verlust bei Bankenpleite dürfte auch dem Betreuten vermittelbar sein. Übrigens fangen Banken an, Einlagen über 100.000 € mit einer Art Verwaltungsgebühr zu belegen, quasi einem Minuszins. Auch das wäre ein Argument.

Was das wirtschaftliche Verhalten des Betreuten ansonsten entspricht (mtl Gesamtausgabe), müsste man genaueres wissen. Wieviel ist insgesamt da, was fließt ab (bei mtl Einnahmen von?). D.h., wann träte Mittellosigkeit ein, wie alt ist der Betreute, wie ist die restliche Lebenserwartung ungefähr? Nur bei einer genaueren Übersicht könnte man sagen, ob ein Antrag auf EV gestellt werden sollte.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 30.08.2019, 14:57   #12
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Hallo,

es wird einen Grund geben warum eine Betreuung eingerichtet ist und diese den Aufgabenkreis Vermögenssorge beinhaltet.

Natürlich soll er sein hart erarbeitetes Geld ( oder auch geerbtes, völlig egal ) nutzen solange er noch kann. Und wenn es denn 3K monatlich sind dann können 9K auf dem Girokonto bleiben und ein Dauerauftrag von 3K monatlich vom Spar an Giro eingerichtet werden.

SELBSTVERSTÄNDLICH NUR WENN ER ZUSTIMMT. Ich würde mich nur in der Pflicht sehen das einmal als Option mit ihm zu besprechen.

Und wenn er denn nicht will: unterschreiben lassen und Info an das Gericht. Ich habe schon mal einen bösen Anranzer bekommen als zuviel Geld auf dem Girokonto blieb. Und auch dort hatte ich keinen EiWi. Dachte das wäre überall so.



Im übrigen kann er jederzeit auch auf ein/sein Sparbuch zugreifen.

Ist nur vielleicht auch eine Hilfe für ihn nicht den Überblick zu verlieren wenn dort ein Teil geparkt ist.



Liebe Grüße
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 30.08.2019, 22:00   #13
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Hallo,

es wird einen Grund geben warum eine Betreuung eingerichtet ist und diese den Aufgabenkreis Vermögenssorge beinhaltet.

Natürlich soll er sein hart erarbeitetes Geld ( oder auch geerbtes, völlig egal ) nutzen solange er noch kann. Und wenn es denn 3K monatlich sind dann können 9K auf dem Girokonto bleiben und ein Dauerauftrag von 3K monatlich vom Spar an Giro eingerichtet werden.

SELBSTVERSTÄNDLICH NUR WENN ER ZUSTIMMT. Ich würde mich nur in der Pflicht sehen das einmal als Option mit ihm zu besprechen.

Und wenn er denn nicht will: unterschreiben lassen und Info an das Gericht. Ich habe schon mal einen bösen Anranzer bekommen als zuviel Geld auf dem Girokonto blieb. Und auch dort hatte ich keinen EiWi. Dachte das wäre überall so.



Im übrigen kann er jederzeit auch auf ein/sein Sparbuch zugreifen.

Ist nur vielleicht auch eine Hilfe für ihn nicht den Überblick zu verlieren wenn dort ein Teil geparkt ist.



Liebe Grüße
Rose



Ich sehe das anders, zumindest auf der rechtlichen Seite.
Der Aufgabekreis Vermögensangelegenheit ist da, damit ich den B in diesem Aufgabenkreis unterstützen kann, so er seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann.
Jedoch bedeutet dies nicht, das mein Wille über seinem steht, denn er ist ja nicht bevormundet oder aber auch „Entmündigt“
Ich kann Ihn darauf hinweisen, dass es so nicht gut ist, aber ich kann es Ihm nicht vorschreiben.

Mal ein anderes Beispiel….
Du hast den AK Gesundheitsfürsorge, wenn der B nun sagen wir mal ne Nekrose hat und diese nicht behandeln lassen will, sich aber völlig im klaren ist das er dann an einer Sepsis sterben wird, dann ist es sein gutes Recht auf Nichtbehandlung.
Da bringt mir der Aufgabenkreis Garnichts.

Und zu dem Punkt Anraunzer weil zu viel Geld auf dem Girokonto ist….. der kann ja ruhig kommen, macht doch nichts, dann begründet man es halt damit das der B es so gerne möchte und sein Konto selbst verwaltet.
Der AK Vermögensangelegenheiten ist ja auch zum Teil ein Aufgabenkreis den man benötigt um z.b den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden und sozial Vers. Trägern leisten zu können, das greift ja ineinander und besagt noch lange nicht, dass der B nicht sein Konto einfach selbst verwalten kann.
Ich habe z.B eine B, mit den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten und zusätzlich mit EWI.
Bei dieser B bin ich von der Rechnungslegung befreit, da Sie in einer Einrichtung lebt und lediglich Taschengeld und Bekleidungsgeld erhält.

Zu deiner Ausführung :
Natürlich soll er sein hart erarbeitetes Geld ( oder auch geerbtes, völlig egal ) nutzen solange er noch kann. Und wenn es denn 3K monatlich sind dann können 9K auf dem Girokonto bleiben und ein Dauerauftrag von 3K monatlich vom Spar an Giro eingerichtet werden.“

Das sehe ich anders, wenn es so wäre das der B hier seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könnte und Du das Konto verwaltest, dann sollte der Bestand nicht höher als 4 K sein und Du solltest eine betreuungsgerichtliche Dauergenehmigung zur Entnahme eines Betrages in Höhe von monatlich bis zu 3 K vom Sparbuch auf das Girokonto beantragen und dann jeden Monat zur Bank gehen und den nicht gedeckten Fehlbetrag umbuchen und nicht 9 K auf dem Giro lassen.
Wenn der B sein Konto selbst verwaltet und Du nur gelegentlich mal ne Überweisung tätigst, dann kann er da stehen lassen, was er möchte.
Im übrigen ist es nach meinem Wissen gar nicht möglich einen Dauerauftrag vom Sparbuch auf ein Girokonto einzurichten, da das Sparbuch dem Vermögensaufbau dient und nicht dem Zahlungsverkehr.
Weiterhin ist auch zu beachten, welche Höhe man vom Sparbuch pro Monat überhaupt entnehmen kann ( Bankseitig )
zwerg1978 ist offline  
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Alt 30.08.2019, 22:09   #14
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, die Anlagevorschrift § 1806 BGB ist tatsächlich hier ziemlich uninteressant. Sie stammt aus dem Jahre 1896, da ging um die Alternative Bargeld - Sparbuch. In der derzeitigen Nullzinsphase kann man den § 1806 BGB ja gar nicht mehr einhalten, weil es keine Verzinsung gibt (bei den mündelsicheren Anlageformen). Problematischer finde ich etwas anderes: im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung (die auch den Girokontobestand absichert), sind pro Kunde und Bank nur 100.000 € abgesichert (§ 7 EinSiG). Und die sind ja wohl überschritten. Die Beträge über 100.000 sollten schon mal bei einer 2. Bank (oder wenn auch mehr als 200.000 bei einer dritten usw angelegt werden). Der drohende Verlust bei Bankenpleite dürfte auch dem Betreuten vermittelbar sein. Übrigens fangen Banken an, Einlagen über 100.000 € mit einer Art Verwaltungsgebühr zu belegen, quasi einem Minuszins. Auch das wäre ein Argument.

Das ist zum Glück sichergestellt, da er einen Teil bei Bank a hält und den anderen Teil auf Bank B beides Girokonten.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 31.08.2019, 07:46   #15
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Im übrigen ist es nach meinem Wissen gar nicht möglich einen Dauerauftrag vom Sparbuch auf ein Girokonto einzurichten, da das Sparbuch dem Vermögensaufbau dient und nicht dem Zahlungsverkehr.
Wenn das Sparbuch noch das kleine rote Dingelchen ist ginge das gar nicht denn von einem Sparbuch, dem roten, kann nicht umgebucht werden- das muss immer vorgelegt werden.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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