Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütunsabrechnung unklar? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Es tut mir leid, falls meine Bemerkung für Verwirrung gesorgt haben sollte. Bei der Abrechnungsoption "Kalenderquartal" kann das Ergebnis nach ...
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17.09.2019, 18:32 | #11 |
Einsteiger
Registriert seit: 23.09.2014
Ort: Sachsen
Beiträge: 11
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Es tut mir leid, falls meine Bemerkung für Verwirrung gesorgt haben sollte. Bei der Abrechnungsoption "Kalenderquartal" kann das Ergebnis nach aller Diskussion nur "1 Monat altes Recht und 2 Monate neues Recht" sein.
Mir war der Hinweis wichtig, da dieses Ergebnis n i c h t von "at work" erzielt wird, sondern bei dieser Abrechnungsoption eine Berechnung mittels Betreuungsmonaten erfolgt!!! Vielleicht kann dieser Hinweis bei dem einem od. anderen Kollegen Arbeit und Mühe (und Warten auf Geld) ersparen. |
20.09.2019, 17:00 | #12 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.08.2017
Beiträge: 26
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Hi zusammen,
bitte habt Nachsicht, wenn ich noch mal konkret anhand eines Beispiels nachfrage. Also z.B. folgendes Abrechnungszeiträume liegen vor: 26.06.2019-25.07.2019 26.07.2019-25.08.2019 26.08.2019-25.09.2019 Wird hier nur der erste Monat nach altem Recht berechnet oder der zweite auch? Vorab schon Mal vielen Dank für die Aufklärung. Viele Grüße Astronautin |
20.09.2019, 18:21 | #13 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Da der zweite Abrechnungsmonat vor dem 27.7.2019 beginnt ist er noch komplett nach altem Recht abzurechnen.
Erst der dritte Monat wird nach neuem Recht berechnet.
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