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michaela mohr 10.09.2019 08:26

Vergütunsabrechnung unklar?
 
Tach ihr lieben KollegInnen/Leidensgenossen, nach dem es eigentlich seit langem mit der Vergütungszahlung eigentlich sehr rund lief "hängt" es scheinbar jetzt gewaltig.

Hier bekommen die Kollegen offensichtlich die mit ( jeweiliger) Software abgebegenen Vergütungsanträge zurück weil sie "falsch" wären. Man solle bitte neu einreichen.
Was falsch sein soll steht natürlich(?) leider nicht dabei.

Habe gerade eine Mail meines Verbands bekommen, festsetzen lassen und das "durchklagen" abwarten. Ein anderer Verband soll die Parole ausgegeben haben: machen sie es so wie die Rechtspfleger wollen.
Auch ne Einstellung, einerseits :-( weil es ja dabei um unser Geld geht. Andererseits und grundsätzlich nervt dieser Satz auch irgendwie.
Klar sind 2,80 Euro nur 2, 80 Euro. Heute habe ich einen schlechten Tag wenn ich dazu sage: warum immer bei uns? Trottel der Nation?

Einer der teuersten Software- Anbieter solll sogar für richtig befinden dass, wie vom Gericht angeblich verstanden/verlangt: jedes Betreuungsquartal müsse bis zum Ende des gesamten Quartals nach altem Recht abgerechnet werden. Das Gericht könne das so festlegen.


Genug der Gerüchte........ aber irgendwie kommt man/ich ins Grübeln. Was sind das für Zustände in denen nicht mal (inhaltlich) etwas so kleines wie eine Erhöhung der Vergütung "richtig" beschlossen wird? Nämlich indem man als erstes auch mit an die Einheitlichkeitsfestlegung der Umsetzung denkt.

Wenn man jetzt wirklich warten muss bis das durchgeklagt ist will ich nicht wissen wie viele von uns damit wiederholt in Existenzschwierigkeiten geraten. Ne, ne, die Welt ist verkehrt und wir sind mitten drin

Hat einer von euch z.B. vom Gericht ne Info bekommen wie das jetzt umsetzungsmässig gehandhabt werden soll?

Fara 10.09.2019 08:37

Unter Beachtung des § 9 VBVG ist die Vergütung dergestalt zu berechnen, dass ab dem 27.07.2019 bestehende volle Betreuungsmonate nach neuem Recht abzurechnen sind.


Vergütung 15.06.2019 bis 14.09.2019
15.06. - 14.08. = altes Recht
15.08. - 14.09. = neues Recht


Vergütung 15.05.2019 bis 14.08.2019
vollständig altes Recht, da der 27.07. mitten im letzten abrechnungsfähigen Betreuungsmonat liegt.

michaela mohr 10.09.2019 09:00

Ja, Danke erst ma:winke:l, so hatte ich das auch verstanden aber es scheint nicht an jedem Gericht so gehandhabt zu werden/bekannt zu sein. .......... und wohl auch noch andere Interpretationsmöglichkeiten zu geben.

Aiwala 10.09.2019 09:03

Wie Fara es beschreibt wurden meine Vergütungsanträge auch von meiner Software erstellt. Ging problemlos. Die ersten beiden Anträge nach altem/neuem Recht wurden auch schon gezahlt.

Aber ich gebe dir vollkommen recht Michaela. Es ist einfach furchtbar, dass es wieder derart kompliziert und ohne "Einheitlichkeitsfestlegung" umgesetzt wurde.

HorstD 10.09.2019 10:44

Hallo Michaela, über die diversen Missverständnisse, die der Gesetzgeber erzeugt hat, haben wir in den letzten Monaten auch außerhalb dieses Forums und der ML Betreuungsrecht intensivst duskutiert. Wir sind in diesem Fall neben meiner Wenigkeit Herr Spanl, Herr Knittel, Herr Fröschle und Herr Lütgens (mithin die Kommentatoren des Vergütungsrechtes) sowie die Vertreter der Betreuersoftwaren, die das ja technisch korrekt umsetzen müssen.

Hier die Auffassungen, denen ich zuneige (auch nach Diskussion mit den Vorgenannten, aber natürlich können Gerichte auch auf andere Ideen kommen):

§ 12 VBVG betrifft keine Zeitvergütungen und bei den Pauschalvergütungen sind nach Betreuerwechseln die neuen Abrechnungsmonate/quartale gemeint, wie sie der BGH entschieden hat, nicht die Abrechnungszeiträume des Ursprungsbetreuers. Wobei die Teilung (altes/neues Recht) am Ende eines Abrechnungsmonats/nicht -quartals erfolgt. Das Quartal ist für den Antrag als solchen zu nehmen, also in der Übergangsphase: 2 Monate altes Recht, 1 Monat neues Recht und umgekehrt.

Das § 191er Problem bei anteiligen Monaten, zB beim Betreuungsrnde oder Statuswechsel des Betreuten: ich meine, es ist wie in § 41 SGB-II zu lösen: echte Tagesanzahl im Zähler, 30 Tage im Nenner des Bruchs.

Auch wenn § 6 Satz 2 (also ein Ersatzbetreuer) dazu kommt. Da ja nur die Tage des § 5 aufzuteilen sind, erübrigt sich die erneute Bezugnahme auf § 191 BGB in § 6 VBVG (letzterer § ist versehentlich in § 6 vergessen worden)..

Bei der Aufteilung der gesonderten Pauschale nach § 5a Abs 1 in § 6 Satz 2 (also wenn ein Abrechnungsmonat zwischen Hauptbetreuer und Ersatzbetreuer zu teilen ist). ich meine, auch die Zusatzpauschale ist zu quoteln, weil das Fehlen in § 6 ein Redaktionsversehen ist. Nur wenn der Tatbestand sich nur in dem Teilzeitraum eines der beiden Betreuer verwirklicht, erhält dieser die gesamte Zusatzpauschale.

Welches Problem ist deines? Ein Vorgenanntes oder noch was anderes?

michaela mohr 10.09.2019 12:01

Danke auch dir Horst für die Zusammenstellung.
Noch habe ich selbst kein Problem, das war alles nur Hören-Sagen und Fragen von Kollegen.


Wenn du gestattest würde ich gerne deinen Beitrag für andere kopieren und weitergeben, wenn ich das nicht dürfen sollte dann eine kurze PN bitte.
Es würde mich aber schon freuen wenn ich unter dem Hinweis von wem das ist es den anderen in Hand drücken dürfte.


Nachdem was Aiwala schreibt scheint es ja woanders zu klappen und dabei heisst es doch immer: Hesssen vorn, tz tz.

HorstD 10.09.2019 19:53

Kannst du gerne weitergeben. War aber keine stilistische Meisterleistung, weil eben so runtergeschrieben.

michaela mohr 11.09.2019 07:34

Zitat:

War aber keine stilistische Meisterleistung, weil eben so runtergeschrieben. __________________
Das macht mal gerade gar nichts, ist total verständlich und nachvollziehbar:a040: und das ist die Hauptsache.

Klara48 17.09.2019 05:51

" Das Quartal ist für den Antrag als solchen zu nehmen, also in der Übergangsphase: 2 Monate altes Recht, 1 Monat neues Recht und umgekehrt. "

Die Feststellung ist klar, aber genau bei der Abrechnung nach "Kalenderquartalen" scheint zumindest im "at work" ein Problem zu liegen.
Ansonsten kann ich nur von positiven Erfahrungen bei den bisherigen Abrechnungen berichten. Diese wurden mit einem Hinweis auf den Abrechnungszeitraum statt Betreuungszeitraum (§12 VBVG), wie von "at work" empfohlen, eingereicht.

HorstD 17.09.2019 10:54

Hallo Klara, gemeint waren bei mir keine Kalenderquartale, sondern Abrechnungsquartale, die jeweils mit Wirksamkeit der Betreuerbestellung (§ 287 FamFG iVm § 187 BGB -also 1 Tag danach) beginnen, siehe § 9 VBVG. Innerhalb dieser gibt es 3 Abrechnungsmonate, die natürlich auch keine Kalendermonate sind, sondern einfach nur je 1/3 des Abrechnungsquartals.

Das Einzige, was mE unklar sein kann (aufgrund schlampiger Wortwahl des Gesetzgebers in § 12 VBVG) ist die Monats/Quartalsdefinition, wenn nicht der Ursprungsbetreuer abrechnet, sondern es irgendwann (vor dem 27.7.2019) mal einen Betreuerwechsel gegeben hat. Da der BGH 2011 entschieden hat, dass in diesem Falle das Abrechnungsquartal des § 9 VBVG neu beginnt (nicht verwechseln mit der Vergütungshöhe), vertritt die Kommentarliteratur die Auffassung, dass sich der Wechsel alte/neue Vergütung auch nur auf dieses neue Abrechnungsquartal, genauer den Abrechnungsmonat darin, beziehen kann. Die BGH-Entscheidung dazu: https://lexetius.com/2011,2636


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