Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungseinstufung kfm. Ausbildung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo ihr Lieben
Bis neulich hatte ich nur vermögende Betreute.
Nun wurde gegen die Staatskasse festgesetzt und als Einzelhandelskauffrau mit ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
17.09.2019, 17:50 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
|
Vergütungseinstufung kfm. Ausbildung
Hallo ihr Lieben
Bis neulich hatte ich nur vermögende Betreute. Nun wurde gegen die Staatskasse festgesetzt und als Einzelhandelskauffrau mit Heilerlaubnis (HP Psychotherapie) als einem Hochschulstudium gleichsetzbar hatte der Rechtspfleger dies dem Bezirksrevisor vorgelegt um die höchste Einstufung zu erlangen. Offenbar ohne Vorlage meiner Zeugnisse. Der Revisor ist nun der Ansicht eine Vergütungsstufe 2 wäre noch zu hoch, mit der Angabe, dort herrsche Unsicherheit, ob ich die Ausbildung abgeschlossen habe und er könne keinen Nutzen des HPs und vermutlich der Ausbildung für die Betreuertätigkeit feststellen. Ich habe nun meine Zeugnisse mal wieder kopiert und diese dem Gericht eingereicht. Hat jemand Erfahrung mit der Vergütungsstufe bei kaufmännischer Ausbildung?Oder gar mit der als HP? Also von 33,50€ bin ich fest ausgegangen, zumal in den Verfahren mit Vermögenden durch die Verfahrenspfleger 33,50€ festgesetzt wurden, diese sind auch Rechtsanwälte. Wenn der Rechtspfleger 33,50€ festsetzt, und der Revisor dies kippen kann, entscheidet dieser wohl, anders als ich es hier las, doch über die Vergütung oder? Heisst es, dass sollten 27€ für Mittellose wirklich festgesetzt werden, dass sich dies auch auf die Verfahren überträgt, bei denen die Betreuten vermögend sind? Bei Gericht habe ich leider keine brauchbare Auskunft bekommen können, da die Rechtspflegerin auf dem Gebiet neu ist und die anderen 4 erkrankt sind. Viele liebe Grüße Geändert von Michèle (17.09.2019 um 18:17 Uhr) |
17.09.2019, 19:16 | #2 | |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
|
Eine verbindliche Auskunft kann dir hier auch keiner geben. Meine Meinung: der Heilpraktiker ist keine Berufsausbildung = Lehre und schon gar kein Hochschulstudium. Der HP alleine wird keine Vergütungsstufe rechtfertigen.
Die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau hingegen ist zweifellos eine abgeschlossene Berufsausbildung. Ob diese die Stufe 2 rechtfertigt, wird von den Inhalten abhängen. Welche Inhalte der Ausbildung sind für das Führen von Betreuungen nützlich und anwendbar. Hier musst du ansetzen. Ich hab mal von dieser Seite https://www.einzelhandelskauffrau.or...rahmenlehrplan den Rahmenlehrplan der Ausbildung kopiert: Zitat:
Suche Dinge in deiner Ausbildung, die relevant sein könnten und trage diese als Argumente für die Stufe 2 vor. Viel Glück. Lg Boomer
__________________
Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
|
17.09.2019, 22:42 | #3 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
|
Vielen Dank fuer deine zügige und ausführliche Antwort.
Das letztlich der Ausbildungsrahmenplan entscheidend sein könnte, las ich auch. Fragwürdig, da meine Ausbildungsinhalte schwer vom Plan abweichten. Ich saß ziemlich lange im Büro und habe die Sachbearbeitung und Verwaltung gemacht. Die Vergütung ist ja festgesetzt und ich bekomme nach wie vor Beschlüsse, in denen 33, 50 € gezahlt werden. Allerdings betraf dies bisher nur vermögende Betreute. Wird diese Festsetzung damit nichtig? Würde ich dann auch hier nicht mehr nach Stufe 2 bezahlt werden? Was müsste ich denn für eine Zusatzquali machen, um die höhere Stufe dann zu erlangen? Meine Ausbildung wurde von der IHK abgenommen. Der Rahmenplan klingt etwas passender, damit könnte ich vielleicht eher Erfolg haben. Ich füge den Link mal bei und hoffe ganz feste https://www.ihk-koeln.de/upload/01292-RPKiE_1292.pdf Das ist ganz schön verunsichernd, zumal ich das Gefühl habe, dass mir in der Sache niemand beistehen kann seitens des Gerichts Vielleicht wäre es sinnvoll, einen Anwalt damit zu beauftragen, sofern die Stufe 1 wirklich festgesetzt wird. Der Revisor hat zunächst die Vorlage meiner Zeugnisse gefordert und bis dahin, in der Annahme die Ausbildung nicht abgeschlossen zu haben, Stufe 1 empfohlen.:'( |
17.09.2019, 23:14 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
|
Zitat:
Wenn der Rechtspfleger nach der Stufe 2, jetzt Vergütungstabelle B, wfestsetzt kann das Verfahren ggfls. beim Landgericht entschieden werden, da davon auszugehen ist das der Revisor in die Beschwerde gehen wird. Du hast ja auch die Möglichkeit der Beschwerde bzw. der Erinnerung wenn dir die Festsetzung nicht passt. Auf den ersten Blick sehe ich aber derzeit auch wenig Punkte die betreuungsrechtlich relevant sein können. Viel Erfolg!
__________________
---------------- |
|
17.09.2019, 23:41 | #5 | ||
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
|
Danke für deine Erklärung
Das heißt, der Revisor hat über die Vergütung bei Vermögenden kein Mitsprachrecht und die Festsetzung wäre dann weiterhin gültig? Ich habe gelesen, dass es zwei Urteile gibt, die meiner Ausbildung die Stufe 2 zusagen, könnte ich mich im Zweifel auch darauf berufen? Hier steht es auch aufgeführt als anerkannt: https://www.juris.de/jportal/portal/...-BGBPK4HSR0610 Zitat:
Zitat:
Wenn das VBVG bis zum Ausbildungsrahmenplan ausgelegt wird, spüre ich Motivation alles bis ins kleinste Detail zu zerlegen. Leider habe ich weder Nerven noch Zeit dazu:P |
||
18.09.2019, 12:11 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
|
Hallo, die Ausbildung als Heilpraktiker (eher ja wohl eine Art Weiterbildung) wurde tatsächlich einmal für die 2. Stufe anerkannt: LG Hamburg FamRZ 2001, 1168. Allerdings war das lange, bevor der BGH (2009) Rechtsbeschwerdeinstanz wurde und seither erheblich schärfere Maßstäbe anwendet. Obwohl Heilpraktiker bisher nicht beim BGH gelandet sind, halte ich es nicht für möglich, dass das heutzutage noch durchgänge. Den Kaufmann muss man sich im Einzelnen anschauen; es kommt übrigens nicht auf Rahmenlehrpläne, sondern die konkrete Ausbildung an. Ob da in einem Kernbereich für die Betreuung besonders brauchbare Fachkenntnis vermittelt wurde. Was könnte das sein? Vertragsrecht, insbes Kaufvertragsrecht? Buchführung evtl auch noch (vor allem für Rechnungslegung), danach wirds schon schwierig. Es kann sein, dass die 2. Stufe (jetzt Tabelle B) deshalb anerkannt wird, dann aber uU nur für die Fälle, in den man die Vermögenssorge im AK hat.
Und zu Verfahrensfragen: ja, der Bezirksrevisor ist nur in den Staatskassenfällen drin, bei Vermögenden kann für das Verfahren aber ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
19.09.2019, 22:21 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 752
|
Wie ist das denn damals bei Boomer ausgegangen ?
Da war doch dasselbe Theater ich meine Bürokauffrau war der Ausbildungsberuf. Und dann gab es auch mal eine andere die musste doch die zu viel bezahlte Vergütung der letzten 2 Jahre zurück zahlen... |
19.09.2019, 22:28 | #8 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
|
Huhu.
Nein, mir wollte man den Bachelor in Psychologie nicht für Stufe 3 anerkennen. Sondern nur den Versicherungsfachwiet und die Arzthelferin für Stufe 2. So ganz durch isr das Thema noch immer nicht. Kommt immer noch zu Diskussionen.
__________________
Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
19.09.2019, 22:46 | #9 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 752
|
|
20.09.2019, 14:03 | #10 | |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
|
Hallo Horst, hallo Zwerg, hallo Boomer
Zitat:
Das Betreuungsrecht und Psych KG war Bestandteil des Prüfungsstoffs zum HP Psych. Fakt, ist, dass diese Weiterbildung den Betreuten mit AK Gesundheitssorge zu Gute kommt. Außerdem ist dieser Abschluss auch staatlich reglementiert. Meine Vergütung ist bereits auf 33,50€ festgesetzt worden und auch aus der Staatskasse bin ich so im Laufe der Woche bezahlt worden, nur eben nicht fuer das Betreuungsverfahren welches beim Revisor lag Der Rechtspfleger war verwundert über die Einstufung des Revisors, sagte aber, da die Verfahrenspfleger 33,50€ nahelegten, liebe dies im Hinblick auf Vermögende auch so. Die Beiträge Boomer betreffend lese ich mir auch gleich mal durch. Danke dafür Ich hatte gelesen dass es ein BHG Urteil gibt, dass bereits festgesetzte Vergütungen, wenn sie im Nachhinein als zu hoch erachtet wurden, nicht zurückgezahlt werden müssen. Das fehlt mir auch noch. Dann kann ich das Büro direkt schließen |
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|