Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie Vergütung abrechnen? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo.
Folgende Konstalltion:
B. lebte schon immer vollstationär in einer WG, also Abrechnung "Heim" .
Nun wurde eine dauerhafte geschlossene ...
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14.10.2019, 10:35 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Wie Vergütung abrechnen?
Hallo.
Folgende Konstalltion: B. lebte schon immer vollstationär in einer WG, also Abrechnung "Heim" . Nun wurde eine dauerhafte geschlossene Unterbringung genehmigt. Aber wir haben noch keinen Platz für sie. Aktuell befindet sie sich daher in einer psychiatrischen Klinik und wird dort "verwahrt", bis sich ein passender Platz findet. In der WG wurde sie abgemeldet, das Landesamt hat die Zahlungen eingestellt. Aktuell laufen die Anträge auf Grundsicherung, damit sie wenigstens etwas Geld für ihre persönlichen Ausgaben hat. Sehe ich das richtig, dass ich ab dem Tag der Abmeldung aus der WG nach Wohnung (oder "andere Wohnform") abrechnen kann? Sie ist ja aktuell nicht in einer vollstationären Wohnform und ein Krankenhaus zählt nicht als Heim. Heim kommt dann wieder zum Tragen, wenn wir einen Platz in einer passenden Einrichtung gefunden haben. Da das dazugehörige AG aber sowieso sehr "kriddelig" ist, möchte ich mich vor Antragstellung absichern.
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14.10.2019, 12:42 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Mist, gerade gesehen, dass ich im falschen Bereich gelandet bin. Wollte eins tiefer in "Situation der Betreuer". Kann das bitte jemand verschieben? Und sorry.
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14.10.2019, 16:36 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo, ich befürchte, das wird nix. Der Krankenhausaufenthalt ist schon ein „stationärer“, es fehlt nur üblicherweise das Merkmal „gewöhnlicher“ Aufenthalt, was soviel wie Lebensmittelpunkt bedeutet.
Das heißt wiederum, wenn der Betreute bisher eine Wohnung hatte, wird er durch den Krankenhausaufenthalt nicht zum Heimfall (ausnahme Langzeitpsychiatrie). Praktisch wirds, wenn der Patient nach dem Krankenhaus direkt ins Heim kommt. Dann ist der Statuswechsel nicht anlässlich der Krankenhaus-, sondern der Heimaufnahme (immer natürlich unterstellt, das Gericht handhabt das korrekt). Jetzt zurück zum Ausgangsfall: der Betroffene war vorher Heimbewohner (es gibt gar keine Wohnung). Jetzt ist er im Krankenhaus. So what. Er bleibt Heimbewohner, nicht wegen des Krankenhauses, sondern weil das Heim weiterhin seinen Lebensmittelpunkt darstellt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.10.2019, 09:26 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Schade. Wäre mir hier grade recht gewesen. Ich mag hier gar nicht meinen reellen Stundenlohn ausrechnen
Aber ist dann so. Danke für die Antwort.
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