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Erste Bestellung und kann nichts tun

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erste Bestellung und kann nichts tun im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, meine Ausführung bezog sich eher auf den Erstbestellungsbeschluss, der ja ausnahmslos AK und ob ein EV angeordnet ist oder ...


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Alt 17.10.2019, 10:37   #11
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,796
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Hallo, meine Ausführung bezog sich eher auf den Erstbestellungsbeschluss, der ja ausnahmslos AK und ob ein EV angeordnet ist oder nicht, enthält.

Soweit das bei der Bestellung eines anderen Betreuers fehlt (scheint wohl nicht einheitlich zu sein), taugt er natürlich für den Rechtsverkehr nicht.

Übrigens noch eine Warnung: im Beschluss über die Bestellung eines Nachfolgebetreuers muss auf jeden Fall drinstehen, ob dieser die Betreuung beruflich führt. Eine entsprechende Aussage in der Ursprungsbestellung gilt nicht automatisch für den Nachfolgebetreuer.

Sollte das fehlen, muss der Nachfolgebetreuer zwingend binnen 1 Monat Beschwerde mit dem Ziel der Ergänzung des Beschlusses einlegen. Fällt das erst später (beim 1. Vergütungsantrag) auf, kann die Konkretisierung zwar nachgeholt werden, aber lt BGH nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab Eingang des Korrekturantrags. Es geht also um richtig viel Geld (denn für die Vergangenheit gibts dann nur die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB von jährlich 399 €).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 17.10.2019, 10:56   #12
FFB
Stammgastanwärter
 
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Und ich hätte gedacht, § 286 Abs. 1 FamFG – dort insbesondere Nr. 1 – gälte auch für Betreuerwechsel.
Kann sein, dass ich damit falsch lag.

In einem anderen Zusammenhang meinte der BGH jedenfalls, ein reiner Betreuerwechsel sei kein "Verfahren zur Bestellung eines Betreuers":

Zitat:
Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein über die Person des Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst.
BGH, 30.03.2011 - XII ZB 692/10 und BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10
FFB ist offline  
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Alt 17.10.2019, 16:30   #13
Forums-Geselle
 
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Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, meine Ausführung bezog sich eher auf den Erstbestellungsbeschluss, der ja ausnahmslos AK und ob ein EV angeordnet ist oder nicht, enthält.

Soweit das bei der Bestellung eines anderen Betreuers fehlt (scheint wohl nicht einheitlich zu sein), taugt er natürlich für den Rechtsverkehr nicht.

Übrigens noch eine Warnung: im Beschluss über die Bestellung eines Nachfolgebetreuers muss auf jeden Fall drinstehen, ob dieser die Betreuung beruflich führt. Eine entsprechende Aussage in der Ursprungsbestellung gilt nicht automatisch für den Nachfolgebetreuer.

Sollte das fehlen, muss der Nachfolgebetreuer zwingend binnen 1 Monat Beschwerde mit dem Ziel der Ergänzung des Beschlusses einlegen. Fällt das erst später (beim 1. Vergütungsantrag) auf, kann die Konkretisierung zwar nachgeholt werden, aber lt BGH nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab Eingang des Korrekturantrags. Es geht also um richtig viel Geld (denn für die Vergangenheit gibts dann nur die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB von jährlich 399 €).

Lieber Herr Deinert...es geht hier um einen Betreuerwechsel von Berufsbetreuer zum Ehrenamt ^^
Aiwala ist offline  
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Alt 17.10.2019, 18:17   #14
Moderator
 
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Beiträge: 5,796
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Ja, in einem solchen Fall muss es natürlich nicht drin stehen. Ich war vom umgekehrten Fall ausgegangen, weil es eben meist (zu rund 80%) so herum läuft.
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Horst Deinert

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Alt 18.10.2019, 04:46   #15
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Die Aufgabenkreise sind im Beschluss genannt. Bist du sicher dass du einen hast?
😁 Ja, danke!
BritThie ist offline  
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Alt 18.10.2019, 04:49   #16
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.04.2019
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Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Hallo,
was du geschildert hast, sehe ich als völlig normal an.
Sowohl beim Betreuungsgericht als auch der früheren Betreuerin liegen mehr Akten auf dem Tisch als nur die dich betreffende.
Alles was sich innerhalb von 6 Wochen bewegt, halte ich für normal.
Danke, das beruhigt mich ungemein!
Gerade, weil es der erste ist, kann ich das ja nicht abschätzen.
Lg
BritThie ist offline  
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Alt 18.10.2019, 04:53   #17
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Wozu taugt allerdings ein Beschluss, in dem nicht einmal der Aufgabenkreis angegeben ist? Die Bank kann nicht wissen, ob Vermögenssorge dazugehört, der Arzt kann nicht wissen, ob Gesundheitssorge dazugehört.
Ja, das ist der Punkt 🤷*♀️
BritThie ist offline  
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Alt 18.10.2019, 04:56   #18
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Inzwischen habe ich allerdings schon zwei weitere Beschlüsse, in denen die Bereiche mit aufgeführt sind.
Ich danke euch für die Hinweise und Antworten!
LG
BritThie ist offline  
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Alt 18.10.2019, 22:17   #19
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Übrigens noch eine Warnung: im Beschluss über die Bestellung eines Nachfolgebetreuers muss auf jeden Fall drinstehen, ob dieser die Betreuung beruflich führt. Eine entsprechende Aussage in der Ursprungsbestellung gilt nicht automatisch für den Nachfolgebetreuer.

Sollte das fehlen, muss der Nachfolgebetreuer zwingend binnen 1 Monat Beschwerde mit dem Ziel der Ergänzung des Beschlusses einlegen. Fällt das erst später (beim 1. Vergütungsantrag) auf, kann die Konkretisierung zwar nachgeholt werden, aber lt BGH nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab Eingang des Korrekturantrags. Es geht also um richtig viel Geld (denn für die Vergangenheit gibts dann nur die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB von jährlich 399 €).
Just wo ich das gelesen habe, habe ich einen Beschluss von heute kontrolliert und .... Feststellung beruflicher Status fehlt, na toll.

Wenn ich die Beschwerde einlege, muss ich dann trotzdem schon loslegen? So ganz umsonst habe ich nämlich keine Lust zu arbeiten ...

Bleibt dann der Stichtag 18.10. (z.B. Für das VVZ)?

Und warum wird eigentlich nie die Bestellungsurkunde gleich mit dem Beschluss mitgeschickt?
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"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 19.10.2019, 14:37   #20
Moderator
 
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Ja, trotzdem loslegen, die Bestellung als solche ist ja wirksam. Alle Termine bleiben bestehen. Und wenn man innerhalb der Beschwerdefrist selbige einlegt, erfolgt die Korrektur ja rückwirkend. Nur dann, wenn das Fehlen erst nach Rechtskraft auffällt, ist lt BGH die rückwirkende Korrektur nicht mehr möglich:

https://lexetius.com/2014,103 (Siehe hier insbes Rn 19)

Und „warum“-Fragen werden eigentlich nicht beantwortet. Ich mach aber mal ne Ausnahme. Es liegt daran, dass verschiedene Personen zuständig sind. Eigentlich der Rechtspfleger, § 3 Nr 2b RpflG, dazu gehört auch das Ausstellen des Betreuerausweises. Für die Erstentscheidung ist aber der Richter zuständig, § 15 RpflG. Technisch heißt das, zunächst liegt die Akte beim Richter. Der entscheidet, dann kriegt die Geschäftsstelle das zum Schreiben des Beschlusses, danach geht die Akte auf den Schreibtisch des Rechtspflegers. Und überall kann das erst mal liegen bleiben, aus den üblichen Gründen: Krankheit, Urlaub, Arbeitsüberlastung, Stelle nicht besetzt und is nich.
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Horst Deinert

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betreuerbestellung, betreuerwechsel


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