Dies ist ein Beitrag zum Thema Anspruch auf weitere Leistungen wenn Jugendamt zahlt? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich benötige Eure Hilfe bei folgendem Sachverhalt:
Ich bin Berufsstarter und betreue einen 18 jährigen, psychisch kranken Klienten, ...
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20.10.2019, 11:11 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.07.2019
Ort: Brauneberg
Beiträge: 21
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Anspruch auf weitere Leistungen wenn Jugendamt zahlt?
Hallo zusammen, ich benötige Eure Hilfe bei folgendem Sachverhalt:
Ich bin Berufsstarter und betreue einen 18 jährigen, psychisch kranken Klienten, der zur Zeit in einer Einrichtung lebt. Dort soll er eine Qualifiezierungsmaßnahme absolvieren, ggf eine Ausbildung, welche vom Jugendamt finanziert wird. Bisher erhält er außer Taschengeld und Kleidergeld keine weiteren Leistungen (außer den Pflegesatz, der ans Heim bezahlt wird) Nun meine Frage: Kann ich für ihn weitere Leistungen beantragen, also Eingliederungshilfe, Pflegegeld etc trotz Finanzierung über das Jugendamt? Macht das Sinn oder würde es verrechnet werden mit den Leistungen des JA. Wie verhält sich das rechtlich? Es wäre nett, wenn Ihr mir hier weiterhelfen könntet. Vielen Dank |
20.10.2019, 14:28 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin Roman
Da der Betreute in einem Heim lebt, wird er nicht viel mehr für sich bekommen, als den Barbetrag und Bekleidungsgeld. Weitere Hilfen, die Du beantragen kannst wären aber z.B. Ausbildungsgeld, sofern eine Ausbildungsstelle gefunden wird. Das ABG gibt es üblicherweise vom Arbeitsamt und nicht vom Jugendamt. (Ausnahmen könnten da evtl. heiminterne Ausbildungsplätze sein) Pflegegeld: Kannst Du beantragen, falls ein Pflegebedarf vorliegt. Von dem Geld hat aber der Betreute selber nichts - bestenfalls von der Pflege. Eingliederungshilfe: Ist Hilfe im Erwachsenenbereich. Das könnte einem Verbleib in einer Jugendhilfeeinrichtung im Wege stehen. Andererseits sind - je nach der Region - die Angebote für Jugendliche und Heranwachsende vom Jugendamt besser. Zumindest aber teurer... Egal was und wo: So lange Dein Betreuter im Heim lebt, wird er immer nur den Barbetrag und das Bekleidungsgeld haben. Wg. einer Ausbildung vielleicht ein paar wenige € mehr. Mehr aber auch nicht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
20.10.2019, 16:04 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.07.2019
Ort: Brauneberg
Beiträge: 21
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Hallo vielen Dank für Deine Antwort. Ich dachte mir schon, daß genehmigte andere Leistungen, wie zum Beispiel Pflegegeld mit den Leistungen des Jugendamtes verrechnet werden. Aber bin ich nicht zur Beantragung verpflichtet? lg
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20.10.2019, 16:26 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,248
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Pflegebedürftigkeit ist in Einrichtungen der Jugendhilfe nicht vorgesehen und wird im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Klient alsbald in eine Behinderteneinrichtung, dann auf Kosten des Sozialamts abgeschoben wird. Im Übrigen kann der Klient auch gar kein Pflegegeld in einer Einrichtung der Jugendhilfe erhalten, § 43a SGB XI gilt für Einrichtungen der Jugendhilfe ausdrücklich nicht.
Ich sehe keine weiteren Ansprüche des Jugendlichen. Um Kindergeld und Unterhalt kümmert sich das Jugendamt i. d. R. selbst. |
20.10.2019, 16:53 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.07.2019
Ort: Brauneberg
Beiträge: 21
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Ok, das hilft mir sehr weiter. Vielen Dank dafür
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21.10.2019, 19:54 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
ist er ein Fall nach 35a SGB XIII? Da lässt sich evtl noch Einzelbetreuung beantragen. Hat er ein GdB? Evtl mit Merkzeichen? Vielleicht ist ja eine Wertmarke drin? Grüße Der Leuchtturm |
21.10.2019, 22:18 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.07.2019
Ort: Brauneberg
Beiträge: 21
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Er ist ein Fall nach §35 SGB XII, hat 70 % GdB, Merkzeichen H. Heute wurde durch das Jugendamt die Finanzierung bestätigt. Finanziert wird zunächst ein Praktikum, dann danach eine Ausbildung. Einzelbetreuung kann die Einrichtung nicht leisten. Hier würde ein Antrag denke ich würde keinen Sinn machen. Er ist dort gut aufgehoben.
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23.10.2019, 17:57 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin nochmal,
§ 35 SGB XIII: Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Im 35a SGB XIII (falls Du den meinst) ist gegebenfalls auch Einzelbetreuung drin. "Nicht leistbar" und "das Konzept wird gerade umgeschrieben" sind wohl die häufigsten Sätze, die ich höre. Aber das Geld kassieren funktioniert immer. Merkzeichen H = Wertmarke Der Leuchtturm |
24.10.2019, 16:53 | #9 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.07.2019
Ort: Brauneberg
Beiträge: 21
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Hallo, du sprichst vom SGB VIII ? Wie gesagt, er wird ja bereits in der Einrichtung betreut und das nach meiner Meinung sehr gut. Er soll dort Praktika durchlaufen und dann ab dem Frühjahr eine Ausbildung starten. Bisher alles finanziert durch das JA. Was jetzt neu dazu gekommen ist sind Kosten für eine Brille und Zahnarztkosten, die ich noch abklären muss.
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