Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zu Stichtag Vergütungsbeschluss im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
folgende Frage in Vergütungsangelegenheit:
Vergütungsantrag vermögend wird mit Datum vom 30.6. gestellt über das zurückliegende Quartal, in dem auch zum ...
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31.10.2019, 18:25 | #1 |
Routinier
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Frage zu Stichtag Vergütungsbeschluss
folgende Frage in Vergütungsangelegenheit:
Vergütungsantrag vermögend wird mit Datum vom 30.6. gestellt über das zurückliegende Quartal, in dem auch zum Ende der jeweiligen Betreuungsmonate B. immer vermögend war. AG macht Beschluss mit Datum 14.8., also ca 6 Wochen später, dieser Beschluss wiederum geht bei mir erst am 2.9. ein. Am 2.9. ist das Vermögen jedoch so weit geschrumpft, dass Vergütung nicht mehr vollständig aus dem oberhalb der Schongrenze verbliebenen Vermögen entnommen werden kann. Auffassung des AG nach umgehender Einlegung der Erinnerung und Mitteilung über die geänderten Vermögensverhältnisse: Vergütung vermögend kann nur aus der Staatskasse gezahlt werden, wenn Vermögen des B. zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses, also 14.8., unter dem Schonvermögen lag; Eingang des Beschlusses bei mir zähle nicht; auch müsse das Vermögen gänzlich unter der Schonvermögensgrenze liegen, damit aus der Staatskasse vergütet werden kann. Ist beides korrekt? |
02.11.2019, 19:06 | #2 |
Moderator
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Nein, siehe zum Letzteren § 1836d BGB. Zum anderen unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...erufsbetreuern
Also einen Hilfsantrag stellen: V. Aus der Staatskasse. Die Höhe bleibt wie bisher. Die Rechtspflegerin erzählt Quatsch, kennt wohl die beiden zitierten BGH-Beschlüsse nicht. Natürlich muss die Staatskasse den Vermögenden-Stundensatz zahlen, das ist schon seit 2010 so. Genauso wie umgekehrt der vermögend gewordene Betreute den Mittellosen-Stundensatz. Die Vermögenslage am Ende eines Betreuungsmonats kann sich ja nicht ändern, nur der Zahlungspflichtige.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.11.2019, 18:18 | #3 |
Routinier
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Beiträge: 1,057
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Vielen Dank. Ich stolpere leider weiter über den Satz, der auch in den Urteilen fällt: "Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist."
Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung wäre demnach doch der 14.8. = Festsetzungsbeschluß. An diesem Tag war B. noch vermögend, nicht mehr jedoch als der Beschluß am 2.9. bei mir einging, auch bis heute ist er weiter mittellos. |
04.11.2019, 21:27 | #4 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Hallo, nach was soll das Gericht denn entscheiden als nach dem Stand am Tag der Gerichtsentscheidung? In die Zukunft schauen, können die nicht. Es ist ganz einfach: bei einer Rechtspflegerentscheidung wie der zur Vergütung gibt es bis zu 3 Zeitpunkte, die maßgeblich sein können: a) der Rechtspflegerbeschluss selbst
B) die Richterentscheidung (nach Einlegung der Erinnerung) C) die Landgerichtsentscheidung im Beschwerdeverfahren (letzter Zeitpunkt) BGH ist keine Tatsacheninstanz mehr. Also zusammengefasst: sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten in dem Moment, in welchem sie die Vergütung entnehmen könnten, nicht mehr so, wie bei Beschlussfassung, ist dieser anfechtbar. Also Erinnerung einlegen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
05.11.2019, 14:37 | #5 |
Routinier
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Ja danke, natürlich, ich habe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr gesehen, da hier derzeit die Gerichtspost teils verspätet versendet oder sogar falsch datiert ist. Mache ich so!
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