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Verweigerung Vergütung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verweigerung Vergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, hatte ich noch nie: Mit der Änderung der Abrechnungen ist es in einigen Betreuungen vorgekommen, daß der Antrag angeblich ...


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Alt 14.11.2019, 23:40   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard Verweigerung Vergütung

Hallo,
hatte ich noch nie: Mit der Änderung der Abrechnungen ist es in einigen Betreuungen vorgekommen, daß der Antrag angeblich um 1 Tag nicht korrekt war.



Nun forderte mich ein mir unbekannter rechtspfleger auf, meinen Antrag zu ändern - andernfalls würde er den zurückweisen.


1. Kann der überhaupt meine Vergütung einbehalten? Ist die dann verwirkt?

2. der Antrag war vor 8 Wochen. Ich wollte dann in 4 Wochen 2 Quartale abrechnen. Irgendwie schweben mir 15 Monate vor bis der Anspruch verjährt.
Tomas11 ist offline  
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Alt 15.11.2019, 06:45   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
1. Kann der überhaupt meine Vergütung einbehalten? Ist die dann verwirkt?
Hallo Erde an @Tomas


Der behält die doch nicht ein und der Anspruch ist natürlich nicht verwirkt (der Antrag ist doch gestellt!), er geht davon aus dass dein Antrag rechnerisch falsch ist.

Wahrscheinlich ab dem Tag der Vergütungserhöhung nehme ich an. Schau noch mal genau nach um was es dabei geht, im Hinterkopf habe ich dazu die 30 Tage Regelung die jetzt wohl überall gilt.


Arbeitest du mit Programm oder rechnest du die Vergütung per Hand aus?
Stell deine Eck-Daten dazu hier ein- sicher wird geholfen.


Ob du den Rpf kennst oder nicht ist völlig wumpe in dem Zusammenhang.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 15.11.2019, 09:59   #3
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Ich vermute eher, das kommt aufgrund übernahme:


Betreuungsbeginn: 11.3.15
Übernahme: 23.3.15


bisherige Abrechnungsquartale 12.6., 12.9. usw ohne Beanstandung.


Auch ich bin bei der Arbeit und hatte dieses "Tagesproblem" in 2 oder 3 Fällen. Da hatte ich dann das Datum Erstbestellung geändert und es passte.


Ich kann mit "Zurückweisung des Antrags" nichts anfangen.
Tomas11 ist offline  
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Alt 15.11.2019, 10:01   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Zitat:
Zitat von Tomas11 Beitrag anzeigen


Nun forderte mich ein mir unbekannter rechtspfleger auf, meinen Antrag zu ändern - andernfalls würde er den zurückweisen.

Der Kostenbeamte ist wohl nicht ausgelastet. Zu viel beantragt ist nun mal so gar kein Problem. Forderung wird gekürzt und dann beschieden. Rechtsmittel dran und fertig. Soll sich der Antragsteller wehren, wenn er meint, im Recht zu sein. Zurückweisen ist völlig über das Ziel hinausgeschossen. Der Kostenbeamte macht sich im Regelfall ja auch nicht die Mühe, wenn zu wenig beantragt worden ist. Da wird auch einfach festgesetzt.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 15.11.2019, 10:29   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Das wird wohl eine Festsetzung gegen vermögend sein, da macht es doch Sinn den Antrag abzuweisen, wenn er fehlerhaft ist.
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 15.11.2019, 10:40   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Übernahme = Wirksamkeit des Betreuerwechsels? Da wäre dann das neue Abrechnungsquartal 24.3.- 23.6. und so weiter. Der Tag, an dem die Neubestellung bekannt gegeben wurde, zählt nach § 187 BGB nicht mit. Heißt: der letzte Abrechnungstag des alten Betreuers war der 23.3., der erste Abrechnungstag des neuen Betreuers der 24.3. . Und das Abrechnungsquartal nach § 9 VBVG läuft neu, es wird nicht das Abrechnungsquartal des Vorgängers fortgesetzt, so bereits 2011 laut BGH.

Also wäre im Rahmen des Übergangs zum neuen Vergütungsrecht das Quartal 24.6. - 23.9.2019 gewesen. Davon wären die ersten beiden Monate nach altem Recht und nur der Monat 24.8.-23.9 nach neuem Recht abzurechnen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist gerade online  
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Alt 17.11.2019, 15:24   #7
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
Das wird wohl eine Festsetzung gegen vermögend sein, da macht es doch Sinn den Antrag abzuweisen, wenn er fehlerhaft ist.

Nein, Staatskasse.
Tomas11 ist offline  
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Alt 17.11.2019, 16:01   #8
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen
Der Kostenbeamte ist wohl nicht ausgelastet. Zu viel beantragt ist nun mal so gar kein Problem. Forderung wird gekürzt und dann beschieden. Rechtsmittel dran und fertig. Soll sich der Antragsteller wehren, wenn er meint, im Recht zu sein. Zurückweisen ist völlig über das Ziel hinausgeschossen. Der Kostenbeamte macht sich im Regelfall ja auch nicht die Mühe, wenn zu wenig beantragt worden ist. Da wird auch einfach festgesetzt.



Du hast Recht, der Kostenbeamte ist auch sonst sehr engagiert. Versendet z.B. "Erinnerungen" zum Jahresbericht am Datum der Bestellung.


In einer RL bittet er um Nachweis jeder Abbuchung des Versorgers, Abschlagsplan genügt nicht. Ich war da in eine Betreuung reingeschliddert, in der der Geschäftsunfähige eine Fülle an Verträgen mit Einzugsermächtigung abgeschlossen hatte. Kann ich kaum rekonstruieren. Verträge mit Kd-Nr liegen zwar vor, aber eben nicht jede einzelne Abbuchung. Online-Rechnungen, Dauerverträge wie Fernsehelotterie usw. Er hatte im ersten Betreuungsjahr auch noch erhebliche Einkünfte aus Arbeit, war nur freigestellt.



Weiß ich auch nicht, was ich tun könnte.


War es nicht so, daß nur MEINE Verfügungen nachweispflichtig sind?
Tomas11 ist offline  
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Alt 17.11.2019, 18:10   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Zitat:
Zitat von Tomas11 Beitrag anzeigen
Ich war da in eine Betreuung reingeschliddert, in der der Geschäftsunfähige eine Fülle an Verträgen mit Einzugsermächtigung abgeschlossen hatte. Kann ich kaum rekonstruieren. Verträge mit Kd-Nr liegen zwar vor, aber eben nicht jede einzelne Abbuchung. Online-Rechnungen, Dauerverträge wie Fernsehelotterie usw.


Weiß ich auch nicht, was ich tun könnte.


War es nicht so, daß nur MEINE Verfügungen nachweispflichtig sind?
In solchen Fällen lasse ich mir von den Betreuten unterschreiben, dass sie selbst die Einzugsermächtigung erteilt haben und lege diesen Schrieb der Rechnungslegung bei. Wurde bisher noch nie beanstandet.

Gruß,
Sonnyblue3
sonnyblue3 ist offline  
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Alt 17.11.2019, 18:31   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Hallo Thomas, hast du meinen Beitrag nicht gesehen? Du rechnest doch einen völlig falschen Zeitraum ab, bist wohl im Abrechnungsrhythmus des vorherigen Betreuers. Kann es sein, dass es das ist, was beanstandet wird?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist gerade online  
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