Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschale bei Wechsel vom Ehrenamt zur Berufsbetreuung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Wenn ich einige Betreuungen ehrenamtlich übernehme und später darum bitte sie beruflich zu führen, steht mir dann auch die ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
19.11.2019, 21:58 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.09.2014
Ort: NRW
Beiträge: 78
|
Pauschale bei Wechsel vom Ehrenamt zur Berufsbetreuung?
Hallo!
Wenn ich einige Betreuungen ehrenamtlich übernehme und später darum bitte sie beruflich zu führen, steht mir dann auch die 200€ Pauschale zu? Viele Grüße FrauS
__________________
https://btdirekt.de/archiv/kolumne-frau-eff/ |
19.11.2019, 23:33 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
|
Also das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, denn das Gesetz ist so zu interpretieren, dass es sich um zwei verschiedene Betreuer handelt.
|
20.11.2019, 07:59 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
|
Wird eine ehrenamtliche Betreuung in eine berufliche umgewandelt (oder umgekehrt) ist das nur ein Statuswechsel, aber kein Betreuerwechsel. Es gibt dafür weder eine Übernahme-, noch eine Abgabeprämie (§ 5a Abs 2/3 VBVG).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.11.2019, 08:38 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.09.2014
Ort: NRW
Beiträge: 78
|
Ich hab es mir schon gedacht.
Danke für die schnellen Antworten.
__________________
https://btdirekt.de/archiv/kolumne-frau-eff/ |
19.01.2020, 09:27 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 09.04.2019
Ort: Rostock
Beiträge: 10
|
Guten Morgen!
Wenn ich jedoch von ehrenamtlicher Betreuung in die berufliche Betreuung wechsel, kann ich aber die bis dahin geführten Betreuungen anteilig über die Ehrenamtspauschale abrechnen?!...Richtig? LG |
19.01.2020, 09:59 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
|
Natürlich. Üblicherweise die anteilige Aufwandspauschale nach § 1835a BGB (Jahressumme 399 €, muss durch 365 geteilt und mit der genauen Tagesanzahl der ehrenamtlichen Zeit multipliziert werden) oder wahlweise den tatsächlichen Baraufwand (§ 1835 Abs 1 BGB, insbes. Fahrtkosten mit 0,30 €/km). Übrigens kann man den Betrag (in beiden Fällen) dann selbst entnehmen (ohne Erstattungsantrag und Gerichtsbeschluss), wenn man die Vermögenssorge im AK hat und der Betreute nicht mittellos ist (§§ 1836c, d BGB). Dann taucht die Zahlung ausschließlich als Posten in der Rechnungslegung auf.
Weiteres unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...wandspauschale https://www.bundesanzeiger-verlag.de...wendungsersatz
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
|
|