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Pauschale bei Wechsel vom Ehrenamt zur Berufsbetreuung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschale bei Wechsel vom Ehrenamt zur Berufsbetreuung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo! Wenn ich einige Betreuungen ehrenamtlich übernehme und später darum bitte sie beruflich zu führen, steht mir dann auch die ...


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Alt 19.11.2019, 21:58   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.09.2014
Ort: NRW
Beiträge: 78
Standard Pauschale bei Wechsel vom Ehrenamt zur Berufsbetreuung?

Hallo!
Wenn ich einige Betreuungen ehrenamtlich übernehme und später darum bitte sie beruflich zu führen, steht mir dann auch die 200€ Pauschale zu?
Viele Grüße
FrauS
FrauS ist offline  
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Alt 19.11.2019, 23:33   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Also das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, denn das Gesetz ist so zu interpretieren, dass es sich um zwei verschiedene Betreuer handelt.
Michael77 ist offline  
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Alt 20.11.2019, 07:59   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,770
Standard

Wird eine ehrenamtliche Betreuung in eine berufliche umgewandelt (oder umgekehrt) ist das nur ein Statuswechsel, aber kein Betreuerwechsel. Es gibt dafür weder eine Übernahme-, noch eine Abgabeprämie (§ 5a Abs 2/3 VBVG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 20.11.2019, 08:38   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.09.2014
Ort: NRW
Beiträge: 78
Standard

Ich hab es mir schon gedacht.
Danke für die schnellen Antworten.
FrauS ist offline  
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Alt 19.01.2020, 09:27   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.04.2019
Ort: Rostock
Beiträge: 10
Standard

Guten Morgen!
Wenn ich jedoch von ehrenamtlicher Betreuung in die berufliche Betreuung wechsel, kann ich aber die bis dahin geführten Betreuungen anteilig über die Ehrenamtspauschale abrechnen?!...Richtig?
LG
BritThie ist offline  
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Alt 19.01.2020, 09:59   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,770
Standard

Natürlich. Üblicherweise die anteilige Aufwandspauschale nach § 1835a BGB (Jahressumme 399 €, muss durch 365 geteilt und mit der genauen Tagesanzahl der ehrenamtlichen Zeit multipliziert werden) oder wahlweise den tatsächlichen Baraufwand (§ 1835 Abs 1 BGB, insbes. Fahrtkosten mit 0,30 €/km). Übrigens kann man den Betrag (in beiden Fällen) dann selbst entnehmen (ohne Erstattungsantrag und Gerichtsbeschluss), wenn man die Vermögenssorge im AK hat und der Betreute nicht mittellos ist (§§ 1836c, d BGB). Dann taucht die Zahlung ausschließlich als Posten in der Rechnungslegung auf.

Weiteres unter:
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...wandspauschale
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...wendungsersatz
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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