Dies ist ein Beitrag zum Thema Die Alternative bei den Berufsmäßigkeitsvoraussetzungen? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Zitat:
Es ist sehr anstregend, sich merken zu müssen, wen man siezen muss
Das hast Du ganz schnell raus.
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03.08.2008, 23:39 | #11 | |||
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
Zitat:
Zitat:
Du kannst ja schauen in wie weit Du das akzeptieren kannst und was Dir wichtiger ist. Zitat:
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04.08.2008, 01:10 | #12 | |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Zitat:
Ansonsten ging es in diesem thread doch um die Frage der Voraussetzungen für das berufsmäßige Führen von Betreuungen. Es wäre hilfreich, die Diskussion an Beitrag #3 wieder anzuschließen. Schöne Grüße Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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04.08.2008, 01:18 | #13 |
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Ja, Danke, Kohlenklau,
nochmals meine Frage: Kann mir jemand im Form erklären, was es mit den mindestens 20 Stunden in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 VBVG auf sich hat? Danke für eine Stellungnahme.
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M.S. Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker) |
04.08.2008, 11:30 | #14 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Hallo, meine unverbindliche Meinung hierzu: Es gibt keine allgemein verbindliche Anerkennung als Berufsbetreuer. Das mit den 20 Stunden und mehr als 10 Betreuungen gemäß der folgenden Bestimmung dient lediglich als Kriterium, wann eine Berufsmäßigkeit im Regelfall anzunehmen ist. VBVG - Einzelnorm Das Gericht kann jemanden auch dann schon zum Berufsbetreuer bestellen, wenn zu erwarten ist, dass er künftig in dem o.g. Rahmen tätig sein wird, also auch schon ab der ersten Betreuung. Auch die Maßgabe "mindestens 20 Stunden (eine Zahl die wohl sowieso von jedem Berufsbetreuer früh überschritten wird) ist kein Muss für die Annahme der Berufstätigkeit; siehe Abs. 3 der folgenden Bestimmung: VBVG - Einzelnorm Zudem ist es auch möglich, dass jemand nebenberuflich als Berufsbetreuer tätig ist. mfg carlos Geändert von carlos (04.08.2008 um 12:00 Uhr) |
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04.08.2008, 11:39 | #15 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
es wäre schön, wenn Du weiterhin diesem Forum erhalten bleibst. Mit freundlichen Grüßen Ein Bürokrat und Betreuer |
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04.08.2008, 12:10 | #16 | |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
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Sie
Zitat:
Was stört es die Eiche, wenn sich eine Sau dran reibt ? Also, cool bleiben. Mir persönlich wäre es ja schon etwas d**f, wenn ich als Einzige(r) auf dem "Sie" bestehe, aber nicht jeder kann über seinen Schatten springen. Wir wissen ja auch nicht, wer hinter den Pseudnymen steckt. Der Name "stracciatellamaus" z. B. führt bei mir zu der Vorstellung, dass das eine hübesche, flotte junge Frau ist, im Top und mit Minirock, die gerne Eis ißt, lacht und Spaß am Leben hat. Wenn ich dann aber die Texte lese, fällt mir mitunter was ganz anderes dazu ein... Vielleicht gibt es hier wirklich ein paar mehr Bürokraten, als anderswo. Aber das Thema Betreuungen hat ja nun einmal ständig mit Bürokratismus zu tun und ist das tägliche Brot. Und auch nach zehn Jahren als Betreuer ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, die immer mit Gesetzen und Behörden zu tun haben. Gruss Andreas |
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04.08.2008, 12:47 | #17 |
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Hallo Carlos,
vielen Dank für die Hilfe mit der gelieferten 2. VBVG-Einzelnorm. Hiermit wude die Lösung geliefert. Es war nicht einfach sie zu finden, weil Gesetze manchmal richtig schwer zu lesen sind. Also in Einzelschritten: Der § 4 VBVG lautet in der Übrschrift: Stundensatz und Aufwendungssatz des Betreuers (hierauf liegt die Betonung). § 4 Abs. 3 Satz 2 lautet: § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung. Dies bedeutet, das diese 20 Stunden nicht für Betreuer gelten. Um ganz sicher zu gehen, habe ich mir dann mein Handbuch von Jörg Tänzer nochmal zu Rate gezogen: Hier steht auf Seite 49: Die Alternative findet keine Anwendung auf Berufsbetreuer, d.h. bei diesen ist die Berufsmäßigkeit immer an die Zahl von 11 Betreuungsfällen geknüpft. Die 20 Stunden gelten nur für Vormünder (bei Minderjährigen) und für Pfleger. Nachfrage an Carlos? Gibt es auch eine Fundstelle, bitte aufzeigen, dass jemand nebenberuflich als Berufsbetreuer tätig sein kann. Vielen Dank vorab!
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M.S. Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker) |
04.08.2008, 13:32 | #18 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Hallo nochmals:
Wenn die Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis führt, es handle sich nicht mehr um eine echte Einzelbetreuung, nicht mehr nur um Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, sondern um Arbeiten im Rahmen einer Berufsausübung, liegt Berufsbetreuung (auch bei weniger als 11 Fällen und geringem Zeitaufwand) vor (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 187; OLG Köln Fam RZ 1998, 1536). Ein Anwalt, der nur eine einzige Betreuung mit nur 1-2- Stunden wöchentlichem Zeitaufwand führt, kann daher Berufsbetreuer sein (BayObLG BtPrax 1999, 29). Ebenso ist es, wenn jemand bestellt wird, der sich nur zur berufsmäßigen Ausübung angeboten hat (OLK Karlsruhe FamRZ 1998, 1535). Auch wer nur in Nebentätigkeit arbeitet, kann Berufsbetreuer sein. (Quelle: Betreuungsrecht von A - Z, Zimmermann, 3. Auflage, 2007, Beck-Rechtsberater, S. 49-50). Letztendlich hat das Vormundschaftsgericht einen großen Spielraum für seine Entscheidung, wen es zum Berufsbetreuer bestellt. mfg carlos |
04.08.2008, 14:59 | #19 |
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
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Ort: NRW
Beiträge: 87
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Hallo Carlos,
vielen Dank für die Ausführungen. Es stimmt, letztendlich hängt es vom jeweiligen Richter ab, ob man bestellt wird (z.B. bei nur einem "Knallerfall"), oder nicht. Ich hatte mal 2006 so einen Fall.... konnte schreiben was ich wollte... der Richter zog nicht mit, es blieb ein ehrenamtlicher Fall, obwohl es der zeitintensivste Fall und auch komplizierteste Fall war den ich je hatte. Liebe Grüße
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M.S. Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker) |
08.08.2008, 00:31 | #20 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Vielleicht möchte sich Stratiatellamaus von den Fragestellern etwas abheben, weil sie eine besondere Stellung in einer Behörde (öD) einnimmt?
Ansonsten bringt sie sehr gute Infos und Beiträge, obwohl wir sonst nicht immer auf einer Wellenlänge liegen. Nach dem Motto Bürger ./. Behörden Mich kannste ruhig duzen, locker vom Hocker, auch wenn ich deine Mutter oder gar Oma sein könnte oder? Bleib ruhig hier. Gruss mary |
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berufsbetreuer, selbständigkeit |
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