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BTHG - Diskriminierend?

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Moin moin Ich mache mal einen neuen Thread auf, weil ich en Eindruck habe, dass durch das BTHG die anspruchsberechtigten ...


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Alt 02.12.2019, 22:17   #1
Admin/Berufsbetreuer
 
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Standard BTHG - Diskriminierend?

Moin moin

Ich mache mal einen neuen Thread auf, weil ich en Eindruck habe, dass durch das BTHG die anspruchsberechtigten Menschen zumindest zum großen Teil diskriminiert werden.

Wem diskriminierende Aspekte auffallen, der möge sie bitte hier einstellen. Eine wilde Diskussion dazu kann gerne in anderen Threads geführt werden.

Also, wenn Euch was dazu einfällt...
legt los.

MfG

Imre
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Alt 02.12.2019, 22:18   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Beispiele:

- einige Landkreise haben Informationen zum BTHG an die EGH-Empfänger gesendet, in der darauf hingewiesen wird, dass wenn man sich von der Beantragung und Durchführung des Verfahrens überfordert sieht, einen rechtlichen Betreuer beantragen kann. D.h. die Hürden der Antragstellung sind so hoch gelegt worden, das Anspruchsberechtigte schon für die Antragstellung massive Hilfen benötigen: Rechtliche Betreuung!!!

- Bei EGH-Heimbewohnern mit Pflegegrad wird das Pflegegeld (ca. 266,00 €) von der Pflegekasse auch weiterhin an den Kostenträger des Heimes (Sozi) gezahlt. Die entsprechenden §§ sind nicht geändert worden. Sind dann tatsächlich Pflegeleistungen notwendig, die das Heim nicht mehr selber erbringen kann, müssen diese Pflegeleistungen auf Kosten des Heimes dazugekauft oder die betreffende Person verlegt werden. Inzwischen eingetretene Folge:
Ein betreute Person, die sich irre viel und erfolgreiche Mühe gegeben hat, wieder auf die Beine zu kommen, wird in einem EGH-Heim nicht aufgenommen, weil eventuell(!!!) zuviel an Pflege geleistet werden müßte.

Wenn Euch sonst noch was dazu einfällt...
Für weitere Aspekte wäre ich dankbar.

MfG

Imre
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Alt 02.12.2019, 23:30   #3
Routinier
 
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Die Schnittstellenproblematik zwischen BTHG und §§ 67ff SGB XII in Einrichtungen für Wohnungslose, die offensichtlich bei der Planung völlig übersehen würde. Faktisch müssen diese Einrichtungen entweder 1. als Wohnungslosenhilfeeinrichtung UND als Behindertenhilfeeinrichtung zugelassen werden oder 2. sie müssen alle Behinderten abweisen, da nicht abrechnungsfähig.



Bisher lief das ohne Probleme, da die Abrechnung in beiden Fällen eh die gleiche war und die Aufnahme von Behinderten in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe als Einzelfallhilfe genehmigt wurde. Mit der Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen nur im BTHG, nicht aber im Recht der §§ 67ff SGB XII geht das nicht mehr.
Pichilemu ist offline  
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Alt 04.12.2019, 21:20   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 8,593
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Moin moin

Mir fällt da noch was ein zu:

"besondere Wohnform"

Ein Wortgeschwurbel im Zeichen Politischer Korrektheit...
...weil "Heim" so so negativ klingt.
Die allermeisten Betreuten, die in einem Heim leben oder änger darin gelebt haben, die haben dieses vielleicht erst mal nicht so toll gefunden. Aber nach einiger Zeit ist das jeweilige Heim doch zu einem Ort geworden, der von den Betreuten als Rückzugsort und damit als irgendwie sicher angenommen wurde und als der Ort, an dem man sich doch aufgehoben fühlt.
Etwas sentimental ausgedrückt: Das Heim ist bei längerem Aufenthalt auch zu einem "daheim" geworden.

Unter einer besonderen Wohnform verstehe ich üblicherweise:
- eine Luxusvilla mit Swimmingpool, ein Hausboot, eine Windmühle oder einen Leuchtturm oder ähnliches, was sich wirklich nicht jeder LEISTEN KANN. Oder
- eine Zelle im Knast oder in der Forensik, was sich normalerweise niemand LEISTEN WILL.

und in welche dieser besonderen Wohnformen sollen jetzt die bald ehemaligen Heimplätze einsortiert werden???

Es ist vielleicht ja "nur" ein semantisches Problem. Aber es ist gerade die Sprache, die in ihrer Politischen Korrektheit auch völlig verlogen und damit diskriminierend sein kann.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.12.2019, 09:57   #5
Routinier
 
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Aus dem anderen Thread:


Wer durch eigenes Einkommen nicht hilfebedürftig ist und in der WfbM arbeitet, muss das Mittagessen künftig selbst bezahlen. Der Mehrbedarf für das Mittagessen in der WfbM ist an das Vorliegen von Bedürftigkeit geknüpft.


Da könnte bei einigen Klienten die Kosten-Nutzen-Rechnung kippen, wenn sie in der WfbM so wenig verdienen, dass sie faktisch durch das Mittagessen noch "draufzahlen"...
Pichilemu ist offline  
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Alt 07.12.2019, 10:02   #6
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Durch die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt scheint den neu angegangen örtlichen SHT-Trägern wohl des Öfteren aufzufallen, dass sie „nicht zuständig“ seien. Und zwar deshalb, weil für den Betreuten (der noch nicht im Rentenalter ist), erstmal das JC mit ALG 2 zuständig ist, solange keine volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Folge: sinnlose Anträge (bei Personen, bei denen eigentlich jeder sofort erkennt, dass der Betroffene nicht erwerbsfähig ist), zusätzlich und sinnlose kostenträchtige Begutachtungen, nur damit hinter dann doch die Sozialämter zuständig werden.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 07.12.2019, 10:47   #7
Moderator
 
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Nachtrag zu meinem letzten Beitrag:

Gesetz zur Änderung des SGB IX und XII und anderer Rechtsvorschriften, Artikel 7 Änderung des SGB II, tritt am 1.1.2020 in Kraft.

Dem § 7 Abs 4 SGB II wird folgender Satz angefügt:„Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend." Satz 1 heißt "Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.

Wer also jetzt in einer vollstätionären Einrichtung und am 1.1.2020 in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe lebt, ist von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen und darf vom Sozialhilfeträger nicht auf die Beantragung einer solchen Leistung verwiesen werden.

Es kann aber sein, dass SHT-Mitarbeitern diese demnächst in Kraft tretende Regelung noch unbekannt ist.
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Horst Deinert

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Alt 07.12.2019, 13:56   #8
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Ich stehe auf dem Schlauch .......... wegen der Intention des Diskussionsfadens allgemein.

Es sollte um Diskriminierung der Betreuten durch das BTHG gehen.
Unter Diskriminierung verstehe ich: Herabsetzung, Benachteiligung, Verunglimpfung.

Ich kann und kann keinen Zusamenhang zu Diskriminierung herstelllen wenn jetzt Heimbewohner auf einmal Bewohner in einer besonderen Wohnform heissen, noch weniger gelingt mir der Zusammenhang bei der Zuständigkeit Sozialamt/JC.

Wenn z.B. jetzt Landeskankenhäuser oder Psychiatrien wieder in "Anstalt für Geistesgestörte" umbenannt würden wäre das z.B.diskriminierend. Den Unterschied wie früher ob man Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bekam gibt es auch schon lange nicht mehr, ob man jetzt zum JC oder Sozialamt gehört ist eigentlich gleich. Im Ansehen.

Am ehesten kann ich Nachteile erkennen am Beispiel der Vermögenden in der WfB. Aber ist das Diskriminierung?

Was übersehe ich oder verstehe es nicht richtig?
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Alt 07.12.2019, 18:50   #9
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Moin Michaela

ich will jetzt keine Diskussion lostreten (notfalls verschiebe ich die doch diskutierenden Beiträge in einen extra Thread), aber:
Das BTHG ist eine Erfindung der UN-BRK, die vom Gesetzgeber anerkannt in Gesetze geschrieben wurde.
Von den Grundgedanken,
- mehr Transparenz zu schaffen (wer leistet was und was kostet das),
- alle Dienstleister und Kostenträger an einen Tisch zu holen, um die Hilfebedarfe und Hilfeleistungen entsprechend zu vermitteln - also ein Antrag sollte für alle Hilfen reichen (war eigentlich mal so gedacht)
- eine neutrale Federführung im Antragsprozedere zu organisieren
...
ist bei der praktischen Umsetzung ziemlich viel auf der Strecke geblieben.

Derzeit vermittelt die Entwicklung viel mehr den Eindruck, als hätten die Antragsteller vielleicht tatsächlich Vorteile, die geistig in der Lage sind klar zu sagen, was sie benötigen und auch das Standing haben, das Antragsverfahren selbständig durchzustehen.
D.h. auch bei den Menschen mit Behinderung setzt sich eine Art von Sozialdarwinismus (Survival of the fittest) durch, weil die schwächeren - und das sind deutlich mehr als bei dem bisherigen Antragsprocedere - zusätzliche Hilfe schon allein für die Antragstellung und -durchsetzung benötigen.
Z.B. steht folgende Empfehlung in Schreiben von Landkreisen: Wenn sie sich von den Änderungen durch das BTHG überfordert fühlen, dann beantragen Sie doch eine rechtliche Betreuung...
Ob das jetzt so von den Erfindern gedacht war?

Ich gehe davon aus, dass sich der ganze Kram im Laufe der nächsten Jahre irgendwie zurechtruckeln wird. Aber erst einmal ist es auf allen Ebenen eine riesige Steigerung des Arbeitsaufwandes und ob es dann tatsächlich eine Verbesserung für die betroffenen Menschen werden wird, muss sich noch ausweisen.

Unabhängig davon: sprachliche Diskriminierung fängt nicht im Spätstadium an, wenn eine Psychiatrie wieder als " Anstalt für Geistesgestörte" genannt wird, sondern viel,viel früher.
Gerne auch mit Worten, die erst mal mit positiver Besetzung die eigene Leistung als was ganz tolles darstellen soll, wie z.B. die von Sozialbehörden gerne hervorgehobene "passgenaue Hilfe", was in der Praxis nichts anderes bedeutet, dass nur das absolute Minimum dessen bewilligt wird, was der Kostenträger als unvermeidbare Pflicht empfindet.

MfG

Imre
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Alt 07.12.2019, 21:18   #10
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Benutzerbild von michaela mohr
 
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Tach Imre was du schreibst ist mir schon alles klar, den Zusammenhang zu dem Begriff Diskriminierung kann ich trotzdem immer noch nicht herstellen. Hierzu hatte ich meine Frage gestellt.
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