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Sparbuch verwahren für Betreuten?

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Hallo, ich habe einen betreuten, der mich fragt, ob ich nicht sein Sparbuch bei mir aufbewahren könnte, damit er nicht ...


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Alt 19.12.2019, 23:01   #1
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Registriert seit: 17.10.2019
Beiträge: 9
Standard Sparbuch verwahren für Betreuten?

Hallo,


ich habe einen betreuten, der mich fragt, ob ich nicht sein Sparbuch bei mir aufbewahren könnte, damit er nicht immer so schnell an sein gespartes Geld herankommt, weil er Geld sparen will.


Ich selbst habe ihm noch nicht geantwortet auf seine Frage, habe aber kein gutes Gefühl dabei, da ich glaube, dass das nicht mein Aufgabenbereich ist und es möglicherweise auch nicht erlaubt ist?!


Was sagt ihr dazu?


Grüße


Andreas
Andreas111 ist offline  
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Alt 20.12.2019, 00:00   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Warum sollte es nicht erlaubt sein, insbesondere wenn du auch die Vermögenssorge hast.
Du kannst, als Betreuer, sowieso nur mit gerichtlicher Genehmigung abheben.
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agw ist offline  
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Alt 20.12.2019, 09:18   #3
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Keine Bedenken. Für eine sichere Aufbewahrung sollte gesorgt sein (Safe, Bankschließfach).
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Horst Deinert

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Alt 20.12.2019, 11:19   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 17.10.2019
Beiträge: 9
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Ok, danke.

Einen Safe oder ähnliches besitze ich allerdings nicht. Könnte es lediglich in meine Wohnung legen. Wäre das ok?
Andreas111 ist offline  
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Alt 20.12.2019, 11:22   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 17.10.2019
Beiträge: 9
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Warum sollte es nicht erlaubt sein, .

Ich dachte mir vielleicht, weil es ja sein Besitz/Eigentum ist, den ich dann verwahre. Ich habe für Betreute sonst nie Besitz oder Eigentum verwahrt. Die gesamte Post die ich erhalte geht direkt an mich und ist somit ja mein Eigentum/Besitz (glaube ich), ansonsten habe ich nie etwas von Betreuten bei mir aufgenommen.




Stellt es denn eigentlich eine Verpflichtung von mir dar, dass Sparbuch auf Wunsch annehmen zu müssen? Ich würde es ungern tun, da, wenn z.B. bei mir eingebrochen wird und der Einbrecher das Geld abholt, ich ja dem Betreuten dann das Geld was auf dem Sparbuch ist aus eigener Tasche zahlen müsste bzw. zumindest würde es großen Ärger geben, gehe ich von aus.

Geändert von Andreas111 (20.12.2019 um 12:34 Uhr)
Andreas111 ist offline  
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Alt 20.12.2019, 13:40   #6
Routinier
 
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Was soll den mit dem Sparbuch passieren? Es sollte doch eigentlich ein Sperrvermerk eingerichtet sein, wenn das noch nicht geschehen ist, dann umgehend nachholen. Dazu brauchst Du dann eh das Sparbuch, damit das eingetragen wird. Wenn ein Sperrvermerk drauf ist, sollte einem Einbrecher auch nichts mehr ausgezahlt werden können. Zudem musst Du in der Rechnungslegung ja auch noch die aktuellen Bewegungen (Zinsen) dem gericht nachweisen. Dazu brauchst Du das Sparbuch.


Und wenn der Betreute so kooperativ ist und Hilfe bei Dir sucht, perfekt, besser geht es doch gar nicht.
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ufzeer ist offline  
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Alt 20.12.2019, 13:41   #7
Routinier
 
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Ort: Niederrhein
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Keine Bedenken. Für eine sichere Aufbewahrung sollte gesorgt sein (Safe, Bankschließfach).
Inwiefern kann den etwas mit einer Geldanalage passieren, wo ein Sperrvermerk drauf ist?
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Alt 20.12.2019, 13:57   #8
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Ist das denn der Fall?
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Alt 20.12.2019, 14:05   #9
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Ich wusste bisher nicht das es einen Sperrvermerk geben kann. Das bedeutet, dass nur die Person der das Sparbuch gehört (damit meine ich die Person auf dessen Namen das Konto läuft) abheben kann? Weil ich das bisher nur so kenne, dass jeder der das Sparbuch besitzt auch abheben kann.


Noch hat mein Betreuter kein Sparbuch, es ist bisher nur als Idee angedacht.


EDIT: Ich habe gerade mich bei der Sparkasse erkundigt. Dort ist z.B. kein Sperrvermerk möglich.

Geändert von Andreas111 (20.12.2019 um 14:18 Uhr)
Andreas111 ist offline  
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Alt 20.12.2019, 14:26   #10
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Es gibt 2 Sachen: den betreuungsrechtlichen Sperrvermerk (§ 1809 BGB ivm 1908i), das gilt aber nur dann, wenn der Betreuer Geld anlegt (Dann braucht der Betreuer für spätere Abhebungen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, nicht aber der geschäftsfähige Betreute; auch etwas, was viele Bankmitarbeiter nicht wissen).

Und dann gibt es noch das Kennwort, das man hinterlegen kann (für beliebige Konten). Dann erhält nur derjenige Geld, der das Kennwort nennen kann. Letzteres ist völlig unabhängig vom Betreuungsrecht.
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