Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zu Fahrkosten -Abrechnung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich habe als ehrenamtliche Betreuerin jetzt meine erste Abrechnung gemacht. Ich habe eine Einzelabrechnung gemacht, weil ich hohe ...
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23.12.2019, 16:42 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.07.2018
Beiträge: 18
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Frage zu Fahrkosten -Abrechnung
Hallo zusammen, ich habe als ehrenamtliche Betreuerin jetzt meine erste Abrechnung gemacht. Ich habe eine Einzelabrechnung gemacht, weil ich hohe Fahrtkosten hatte. Jetzt habe ich ein Schreiben von der Revisionsabteilung bekommen. Sie fragen, warum ich ca. 400km zum Heimatkonsulat des Betreuten nach München gefahren bin (wegen einer wichtigen Passangelegenheit), obwohl das Konsulat in Bonn zuständig ist, das nur ca. 200km entfernt ist. Es gab dafür einen Grund, ich weiß aber nicht, ob sie den anerkennen (das Bonner Konsulat ist weder tel. noch per mail erreichbar gewesen, und hat auf seiner Webseite eine bestimmte Dienstleistung gar nicht aufgeführt, in München hingegen schon, Terminvereinbarung war auch in Bonn nicht möglich). Die Sache, um die es ging, wurde in München erfolgreich erledigt.
Jetzt kann aber gar nicht einschätzen, ob die Revisoren diesen Grund akzeptieren. Was ich jetzt gern wissen würde: würden mir in so einem Fall gar keine Fahrtkosten anerkannt, falls das abgelehnt wird? Oder bekäme ich wenigstens die geringeren für eine (fiktive) Fahrt nach Bonn? Wenn ich nämlich gar keine Fahrkosten bekäme, hätte ich weniger als die ehrenamtliche Betreuerpauschale. |
23.12.2019, 17:46 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Da ich nicht weiß, worum es im Detail ging, meine Einschätzung dazu, alles Andere wäre Kartenlesen.
Gehe davon aus, dass dir keine Fahrtkosten erstattet werden. Auch die geringeren, fiktiven Fahrtkosten nach Bonn, werden wohl nicht berücksichtigt. Ziehe nach Ablehnung deine Abrechnung zurück und beantrage die entsprechende Pauschale. Eine Auseinandersetzung darüber kostet nur Nerven, von denen du noch genug gebrauchen wirst. Ich schreibe hier nur aus Erfahrung im Umgang mit Ämtern allgemein. |
23.12.2019, 17:57 | #3 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Ich kenne es aus der Zeugenentschädigung so, dass wenn der Zeuge aus einem anderem Ort als seinem Wohnort anreist und dadurch der Staatskasse Mehrkosten entstehen, und der Zeuge die Anreise vom weiter entfernten Ort nicht im Vorfeld beantragt hat, wenigstens die fiktiven Kosten für die Anfahrt von seinem Wohnort erstattet werden. Wenn das bei der Betreuervergütung anders sein soll, würde mich das sehr wundern, denn schließlich ist die Vergütungsfestsetzung keine Bestrafung für vermeintliches Fehlverhalten des ehrenamtlichen Betreuers. |
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23.12.2019, 18:20 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Ein Gerichtsprozess mit seinen nachhaltigen Regeln ist nicht vergleichbar mit einem Verwaltungsakt im Betreuungsbereich. Grade ehrenamtliche Betreuer sind aufgrund fehlender Erfahrungen vielfach abhängig vom Wohlwollen eines Rechtspflegers. Dessen Entscheidung, auch über Fartkostenerstattung, ist selten verhandelbar sondern nur auf gerichtlichem Wege anfechtbar. Insofern muss ein Betreuer abwägen, inwieweit er in Konfrontation zum zuständigen Rechtspfleger gehen möchte. |
23.12.2019, 18:33 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Der Vergleich zwischen Zeugenentschädigung und einer Aufwandsentschädigung ist schönes Freizeitvergnügen und wird Floriana nicht allzuviel weiterhelfen. Wenn sie aber ihre Begründung entsprechend formuliert an das Betreuungsgericht schickt, dann sollten das Kilometergeld doch wohl anerkannt werden. Ein Konsulat, dass nicht erreichbar ist und im Onlineauftritt die benötigte Hilfeleistung gar nicht erst anbietet würde auch dem Betreuungsgericht doppelte Fahktkosten aufwerfen, wenn man dort umsonst hingefahren ist. Dann ist es günstiger, gleich weiter zu fahren. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
23.12.2019, 18:43 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Ein Rechtspfleger, der einen einfachen Antrag auf Fahrtkostenerstattung zum Anlass nimmt dem ehrenamtlichen Betreuer in Zukunft Steine in den Weg zu legen ist in seinem Beruf falsch und den würde ich auch ganz ohne Scham wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
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23.12.2019, 23:00 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Ich bin da ganz auf deiner Seite, Pichilemu! Aber verfolge mal eine Weile die Beiträge in diesem Forum. https://www.rechtspflegerforum.de/
Die leben in einer anderen Welt. |
24.12.2019, 15:26 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Ja, das tun sie. Es ist ihr Job. Genauso wie wir Betreuer auch in einer anderen Welt leben als die Betreuten, deren Angehörige oder das sonstige Umfeld. Rechtspfleger haben andere (Gesetze) als Spielregeln und andere Entscheidungsspielräume als Betreuer. Von daher ist es nicht verwunderlich, wenn sie manchmal die Dinge ganz anders sehen als wir. Das selbe passiert uns doch auch, wenn unsere Sichtweisen mit denen der Betreuten oder deren Umfeld verglichen wird. Daher ist die Aussage: "Die leben in einer anderen Welt" erst einmal gar nicht so falsch - aber auch gar nicht so schlimm. Ärgerlich wird es erst dann, wenn es mit der "Völkerverständigung" zwischen BetreuerIn und RechtspflegerIn nicht hinhaut. In den allermeisten Fällen klappt es, und die Betreuten profitieren hoffentlich davon. Aber es gibt auch Fälle, da klappt es eben nicht. Die Gründe dafür können vielfältig sein. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.12.2019, 14:23 | #9 | |
Moderator
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Beiträge: 5,811
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Zitat:
Mal angenommen, da sind noch weitere Aufwendungen. Dann ist die Frage, ob die Aufwendungen berechtigt waren. Ich nehme mal an, die Passangelegenheiten gehörten zu deinem AK, der Betreute konnte das nicht alleine und deine persönliche Anwesenheit war gefordert (also keine schriftliche Erledigung). Tatsächlich scheint das oft von Konsulaten gefordert zu sein. Wenn dem so war, war die Aufwendung gerechtfertigt. Du hast doch gut dargestellt, warum die näher gelegene Stelle für dich keine Alternative war. Damit muss es gut sein. Ob eine Aufwendung nötig war, ist zuerst deine eigene Einschätzung. Nur ein grober Missbrauch dieses Entscheidungsspielraums wäre beanstandbar.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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20.07.2020, 10:38 | #10 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.07.2018
Beiträge: 18
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Hallo zusammen, nachdem ich so viele gute Infos bekommen habe, wollte ich nochmal berichten, wie es ausgegangen ist.
Ich habe die Fahrtkosten nochmals ausführlich begründet und ein das Schreiben des Konsulats mitgeschickt (inkl. Übersetzung), in dem ein spezielles Verfahren bekanntgegeben wurde, das nur dort durchgeführt wurde (was auch der Grund für die weite Fahrt war). Daraufhin wurden die Fahrtkosten genehmigt und gezahlt. Es lohnt sich also wohl doch, hartnäckig dranzubleiben. |
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