Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflegeheim und Schweigepflicht/Datenschutz im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Frohes neues Jahr liebe Kolleginnen und Kollegen!
Folgende Situation:
vor ein paar Jahren wurde einem Sohn die Vorsorgevollmacht entzogen und ...
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02.01.2020, 20:24 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
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Pflegeheim und Schweigepflicht/Datenschutz
Frohes neues Jahr liebe Kolleginnen und Kollegen!
Folgende Situation: vor ein paar Jahren wurde einem Sohn die Vorsorgevollmacht entzogen und ich wurde gesetzl. Betreuerin des Vaters. Der lebt seither im Heim, kann sich gesundheitsbedingt zu nichts mehr äußern. Besagter Sohn besucht den Vater häufig im Heim und ist mit dem Pflegepersonal sehr kumpelhaft. Nun erfahre ich, dass der Betreute vor über einer Woche als Notfall in die Klinik gekommen ist - das Heim hatte als Kontakt den Sohn angegeben, der auch weitreichende Entscheidungen hinsichtlich einer OP getroffen hat. Mit dem behandelnden Facharzt hatte ich aus guten Gründen ein anderes Vorgehen abgesprochen, davon wußte die Klinik aber nichts. Nun ist geschehen was geschehen ist, ich hoffe mal, dass aus medizinischer Sicht kein Schaden entstanden ist. Allerdings bin ich sehr verwundert, dass das Heim die Verwandten und nicht mich informiert, dass die Klinik nicht Befugte ohne sich die Legitimation zeigen zu lassen über Operationen entscheiden lässt. Ich ärgere mich ja oft über de DSGVO, aber hier wurde sie ja wohl in jeder Hinsicht missachtet. Was tut man in so einem Fall? |
03.01.2020, 11:55 | #2 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
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Wie wurde denn die Vollmacht "entzogen"? Eigentlich kann sie nur ein Betreuer mit extra Aufgabenkreis widerrufen haben, oder der Sohn hat freiwillig darauf verzichtet. Wurde die Vollmachtsurkunde zurückgegeben?
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03.01.2020, 12:23 | #3 | |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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04.01.2020, 16:05 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
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So ist es, mir wurde ein entsprechender Aufgabenkreis übertragen, ich habe die Urkunde eingezogen und ans Betreuungsgericht geschickt.
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04.01.2020, 16:12 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
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@HordtD
das Heim hat mich nicht informiert, der Notfall war ein verstopfter Katheder. Mit den Verwandten wurde eine Endoskopie besprochen, die in der nächsten Woche stattfinden soll. An Silvester findet sich auf meiner Anruferliste die Nummer des betreffenden Klinikums, es wurde aber keine Nachricht hinterlassen. Ich habe zwischenzeitlich sowohl bei Heim und Klinik auf diverse Verstöße gegen die DSGVO und auf die Meldepflicht hingewiesen. Beide haben bereits beim Datenschutzbeauftragten Meldung gemacht und mir schriftlich zugesagt, dass die Handlungsabläufe überprüft werden. Beide waren der Meinung, dass Verwandte generell informiert werden dürfen. |
04.01.2020, 16:30 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo, Verwandte etc dürfen immer dann informiert werden, wenn der einwilligungsfähige Patient dem selber zustimmt. Das gilt für Heime, Ärzte etc. Der Betreuer muss nicht nur auf die Wunscherfüllungspflicht achten, sondern auch, wie sich das auf das Wohl des Betreuten auswirkt.
Es ist aber ein Unterschied, ob ein Verwandter „nur“ informiert wird oder ob man von ihm eine Behandlungseinwilligung einholt. Das geht nur als Betreuer oder Bevollmächtigter. Lediglich Zeugenaussagen über früher geäußerte Behandlungswünsche sind denkbar, aber jedenfalls dann, wenn es einen Betreuer gibt, eigentlich auch nur diesem gegenüber, siehe § 1901b BGB. Wobei um auf den Ausgangsfall zurück gekommen, das Krhs sich durchaus auf den Standpunkt stellen kann, sie hätten versucht, den Betreuer zu erreichen; der Anruf war ja vermerkt. Wenns wirklich eilig war, würde ich in der Rolle des Arztes auch nicht den AB vollquatschen, weil ich ja gar nicht wüsste, wann der abgehört würde. Dann konnte sich der Arzt durchaus bei Eilfällen auf den mutmaßlichen Willen berufen, den er mit Hilfe des anwesenden Sohnes (als Zeuge) versucht habe, zu ermitteln.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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