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Verhinderungsbetreung

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Schaut euch mal den Link unter den Rechtshinweisen an im Hinblick auf Verhinderungsbetreuung. Gibt ja auch hier immer wieder einige ...


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Alt 08.01.2020, 08:23   #1
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard Verhinderungsbetreung

Schaut euch mal den Link unter den Rechtshinweisen an im Hinblick auf Verhinderungsbetreuung.
Gibt ja auch hier immer wieder einige Stimmen die gleichzeitig mit der Bestellung den Verhinderungskollegen gleich mit drin haben und das auch so möchten.

Wenn ich das richtig gelesen habe sollte das in Zukunft nicht mehr möglich sin ohne weiteres.


Obwohl......wer kann in Betreuungen vorhersagen ob was kommen wird? Auch irgendwie ziemlich unrealistisch gedacht.

Klar, manchmal weiss man dass eine Unterbringung vor der Tür steht und es sich für die Umsetzung evtl. noch um 4 bis 5 Tage handeln wird. Urlaub z-B. ist aber fest gebucht.

Wir hier mahen das dann so dass wir das gleich noch vor dem Urlaub ankündigen und bestellen lassen. Es gibt aber immer wieder genügend Fä#lle wo eben genau nichts vorhersehbar war und dann doch geschieht.
Ich bin wieder mal hin- und hergerissen und ausserdem gespannt ob und wie das umgesetzt werden wird bei denen die von Anfang an die Verhinderung schon im Beschluss stehen haben.
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Alt 08.01.2020, 08:59   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,802
Standard

Hallo Michaela, die BGH-Entscheidung betrifft nur die Ergänzungsbetreuung, also wenn der eigentliche Betreuer aus Rechtsgründen verhindert ist (im wesentlichen bei Insichgeschäften mit dem Betreuten, § 181 BGB; im betreffenden Fall ging es um eine Erbengemeinschaft).

Über die tatsächliche Verhinderung („Ersatzbetreuer“) enthält die Entscheidung keinerlei Aussagen. Was Herr Bobisch in seiner Beschlussbesprechung macht, ist daher ziemlich spekulativ. Und zudem kontraproduktiv. Nach dem Diskussionsstand im BMJ ist beabsichtigt, aus der Bestellungsmöglichkeit von Ersatzbetreuungen (Kann-Regelung, § 1899 Abs 4 BGB) künftig eine Soll-Regelung zu machen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 08.01.2020, 10:10   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Danke Horst für die Erläuterung. Ich hätte evtl. besser zwischen Text und (Eigen)Kommentar trennen sollen.


Andererseits steht da:
Zitat:
Die Richter stellten klar, dass die Verhinderung im Rahmen des § 1899 Abs. 4 BGB auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen kann
.....auf tatsächlicher Abwesenheit oder......


Da ist es wirklich schwer durchzusteigen.
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Alt 08.01.2020, 13:30   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,802
Standard

Les dir mal den Gesamttext durch: die obige Formulierung wird nur einmal erwähnt, wonach es so etwas geben kann. https://www.iww.de/quellenmaterial/id/212203

Alles im Text betrifft eine Erbangelegenheit. Wobei der BGH übrigens zu dem Schluss kommt, dass ein Ergänzungsbetreuer nötig ist (war vom Landgericht abgelehnt worden). Es geht vom Tenor darum, dass (bei der rechtlichen Verhinderung) es schon ausreicht, wenn ein Tätigwerden nötig werden kann, es muss zB keine konkrete Interessenkollision vorhanden sein. Alles in allem eher eine Entscheidung zugunsten eines weiteren Betreuers als dagegen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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