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Steffenji2 13.01.2020 12:11

Vollmacht für Urlaubsvertretung
 
Hallo Zusammen,
ich habe mal ein Frage. Ich plane für Ende dieses Jahres einen längeren Urlaub und möchte langfristig meine Urlaubsvetretung (4 Wochen) regeln.



Ich würde gerne eine Kollegin (Sozialarbeiterin) bevollmächtigen in meiner Abwesenheit sich um die Betreuten zu kümmern.


Hat jemand hiermit Erfahrung

agw 13.01.2020 16:30

Zitat:

Ich würde gerne eine Kollegin (Sozialarbeiterin) bevollmächtigen in meiner Abwesenheit sich um die Betreuten zu kümmern.

Was soll das "kümmern" denn umfassen.
Du kannst keine Untervollmachten für die Betreuungsführung erteilen. Entweder müsste die Kollegin als Vertretungsbetreuerin vorher bestellt sein oder sich im Bedarfsfall als Vertretung vom Gericht bestellen lassen.
Zu den vergütungsrechtlichen Folgen sage ich erst mal nix.

Florian 13.01.2020 21:05

Hallo,

Kernbereiche Deiner Aufgabenkreise und die damit verbundenen Entscheidungen sind nicht durch Vollmacht an Deine Kollegin übertragbar. Andere diesbezügliche Ansichten würden die vom Gesetzgeber beabsichtigte höchstpersönliche Betreuerbestellung im Einzelfall ad absurdum führen, § 1897 Abs. 1 BGB. Ein Fehlverhalten, insbesondere bei dadurch ausgelösten Nachteilen f. d. Betreuten, könnte zu Schadensersatzansprüchen führen, die sich dann, je nach Fallgestaltung, gg. die Kollegin oder gg. Euch beide richten würden.

Unselbständige Hilfstätigkeiten durch die Kollegin hingegen sind zulässig (etwa Büroarbeiten pp.)...so ist der Regelfall in der Urlaubsvertretung denke ich. Vier Wochen sind ja noch völlig im Rahmen. Ich mache jedes Jahr mind. 1x vier Wochen am Stück Ulraub und lasse mich vertreten, im Bedarfsfall wird die Vertretung dann als Verhinderungsbetreuung bestellt und rechnet für diesen Zeitraum unmittelbar beim AG ab. Im "Notfall" würde Deine Kollegin dann bestallt und dadurch ein Vergütungsanspruch ausgelöst. Du solltest dem Betreuungsgericht im Vorfeld Deine Urlaubsabwesen-heit sowie Deine Vertrtungsregelung bekanntgeben.

Eine Bestellung der Kollegin für die vier Wochen für alle Betreuungsfälle wäre recht aufwendig und wird vermutlich vom AG abgelehnt...je nachdem wo Du Dich aufhälst, wie "unmöglich" die Betreuungsführung während dieser Zeit sein wird usw. Deiner Kollegin würden ggf. für diesen Zeitraum dann auch die Vergütungen zustehen.


Gruß, Florian

michaela mohr 14.01.2020 00:05

Zitat:

Unselbständige Hilfstätigkeiten durch die Kollegin hingegen sind zulässig (etwa Büroarbeiten pp.)...so ist der Regelfall in der Urlaubsvertretung denke ich.

Ich denke du irrst dich.
In der Urlaubsvertretung stellen wir uns gegenseitig Handlungsvollmachten als "Boten" aus. Das genügt und ist ist zulässig.
Reine Büroarbeiten werden überhaupt nicht erledigt.:nein:

Nur in unaufschiebbaren Angelegneheiten ist der Kollege aktiv. Sollte es um (gerichtliche) Genehmigungsverfahren handeln lässt er sich bestellen.
Da so etwas (Urlaub z.B.) vorher angekündigt ist geschieht das innerhalbn von drei Stunden bei uns.

Florian 14.01.2020 13:24

Unter unselbständige Hilfstätigkeiten fällt m. E. während einer Abwesenheit des Betreuers insbesondere die Beratung in (dringenden) betreuungsrechtlichen Angelegenheiten während der Abwesenheit "Steffenji2"s durch die Vertretung, ggf. auch das Aufsuchen von KlientInnen im Bedarfsfall, um etwa die Notwendigkeit und Dringlichkeit von betreuungsrechtlichen Entscheidungen pp. zu prüfen und ggf. dann im Einzelfall die Bestallung als VerhinderungsbetreuerIn anzuregen, um in der betr. Angelegenheit rechtswirksam tätig werden zu können.

Büroarbeiten kommen für den Fall einer Bürogemeinschaft ggf. durchaus in Betracht und wurden daher von mir w. o. ebenfalls aufgeführt. Michaela Mohr schrieb, bei ihr sei dies nicht so; zulässig wäre es hingegen naklar jedenfalls.

Also kurzum: Deine Urlaubsvertretung wird von Dir z. B. bevollmächtigt, als Erklärungsbote bzw. ggf. als Erfüllungsgehilfe (Bürogemeinschaft, Angestellte) zu wirken, wie es Michaela Mohr w. o. beschrieb. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Betreuungsrechtes, siehe oben, wäre jedoch für betreuungsrechtliche Erklärungen/Entscheidungen pp. darüber hinaus eine Bestallung im Einzelfall erforderlich.
Dies wäre m. E. nicht nur, wie Michaela Mohr schrieb, bei betreuungsgerichtlich zu genehmigenden Entscheidungen der Fall, sondern aufgrund der Höchstpersönlichkeit grundsätzlich.

Gewarnt sei vor pauschalen Erklärungen/"Vollmachten", aufgrund derer die Urlaubsvertretung Entscheidungen in Kernbereichen der Aufgabenkreise trifft und Erklärungen abgibt. Hier wären bei Schadenseintritt vielfältige Konstellationen denkbar, die eine Schadensersatzpflicht aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen für den "Vollmacht"geber und für den "Bevollmächtigten" auslösen könnten. Ich höre das immer wieder von KollegInnen, nach dem Motto, "das merke ja ohnehin niemand"..."wenn man im Heim eine Vollmacht vorlegt, wird das niemand beanstanden", "viel zu umständlich, klappt auch so seit Jahren...".


Also:
Urlaub "anmelden"
Vollmacht an VertreterIn
Ansage der Tel.-Nr. der Vertretung auf dem AB hinterlassen.

In der Vollmacht sollte vermerkt sein, dass die Vertretung auf das Erfordernis einer Bestallung für den Fall eines während der Urlaubsabwesenheit notwendigen (rechtlich wirksamen) Tätigwerdens in den Kernaufgabenbereichen hingewiesen wurde!


Ein Urlaubsbedarf des gesetzlichen Betreuers wurde vom Gesetzgeber halt bislang nicht erkannt, zumindest nicht in der Form, als dass dieser gesetzlich geregelt werden müsste. :d010:

carlos 14.01.2020 13:36

Zitat:

Zitat von Florian (Beitrag 123648)
Ich mache jedes Jahr mind. 1x vier Wochen am Stück Ulraub und lasse mich vertreten, im Bedarfsfall wird die Vertretung dann als Verhinderungsbetreuung bestellt und rechnet für diesen Zeitraum unmittelbar beim AG ab.


Das ist m.E. vollkommen korrekt. In der Praxis dürfte der Urlaub dann aber oftmals schon lange vorbei sein, wenn der betr. Verhinderungs-Betreuungsbeschluss eintrifft.


mfg

mimi91 14.01.2020 14:01

@Florian


Hast Du evtl. einen Formulierungsvorschlag für eine solche Vollmacht? Ich erinnere mich, schon mal etwas hier gelesen zu haben, finde es aber nicht wieder.

Florian 14.01.2020 14:42

@mimi91
Hallo,
in etwa so könnte es formuliert werden:

...erteile ich, ..., in der Betreuungssache betr. Herrn... (AZ: ...) Vollmacht an die Berufsbetreuerin [nicht zwingend] Frau ..., mich in der Zeit vom ... bis zum ... aufgrund meiner Urlaubsabwesenheit in dem rechtlich zulässigen Umfang zu vertreten. Hierbei ist von der Vollmachtnehmerin insbesondere die Höchstpersönlichkeit der gesetzlichen Betreuung zu beachten.

Insbesondere für ein Tätigwerden in den Kernbereichen der durch meine Bestallung eröffneten Aufgabenkreise, etwa für die Abgabe rechtlich wirksamer Erklärungen pp., ist eine Bestallung der bevollmächtigten Person durch das Betreuungsgericht erforderlich und daher ggf. durch diese dort anzuregen.

Ort, Datum Stempel, Unterschrift

michaela mohr 14.01.2020 16:04

Bei deinem Vorschlag fehlt aber genau das was du weiter oben für wichtig erachtest hast nämlich:
Zitat:

Deine Urlaubsvertretung wird von Dir z. B. bevollmächtigt, als Erklärungsbote

Ich hatte mir eine solche Erklärung von einer RAin machen lassen und im Gebraucht haben der Kollege und ich das dann noch mal passender ergänzt. Klar herauskommen sollte, dass der Vetreter nicht haftet sondern die Haftung beim Originalbetreuer verbleibt. Ist zwar ein Risiko aber nur fair.

mimi91 14.01.2020 16:24

Danke schön


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